TE Bvwg Beschluss 2020/9/3 I414 2228985-1

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Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2228985-1/7E
I414 2228986-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 10.02.2020, Zl. OB: 12558382400057, und vom 12.02.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2019 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Pass.

Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt.

Mit gesondertem Bescheid vom 10.02.2020 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Gegen beide Bescheide wurde unter einem Beschwerde erhoben und angeführt, dass sich der gesundheitliche Zustand nicht verbessert habe und eine Rückstufung von 70% auf 60% nicht nachvollziehbar sei. Außerdem sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel laut seinem Facharzt nicht zumutbar. Der Beschwerde wurden keine weiteren Unterlagen beigefügt.

Vom erkennenden Gericht wurde dem Beschwerdeführer am 10.03.2020 die Behebung der Mängel aufgetragen. Nach kurzer Erklärung wurde ihm aufgetragen, sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, in wie weit eine Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Es wäre aufzuzeigen, worin der beanstandete inhaltliche Mangel liegt und welche inhaltlichen Gründe für eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung bzw. für eine Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass seiner Ansicht nach sprechen. Diese Gründe wären durch entsprechende Beweismittel zu belegen.

Nachdem von der Österreichischen Post AG bekannt gegeben wurde, dass die Schriftstücke nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht auffindbar waren, wurden die Mängelbehebungsaufträge am 16.04.2020 bzw. am 20.04.2020 erneut übermittelt und dem Beschwerdeführer am 21.04.2020 bzw. am 22.04.2020 zugestellt.

Es wurde eine Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens festgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 25.02.2020 langten bei der belangten Behörde mangelhafte Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide ein. Es fehlen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG.

Der Beschwerdeführer ist unvertreten und enthalten die Mängelbehebungsaufträge eine Belehrung gemäß § 13 Abs 3 AVG, wonach nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerden zurückgewiesen werden.

Die Mängelbehebungsaufträge wurden dem Beschwerdeführer am 21.04.2020 bzw. am 22.04.2020 persönlich zugestellt.

Die Fristen wurden mit jeweils drei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages festgelegt. Bis zum 12.05.2020 bzw. zum 13.05.2020 wurde den Mängelbehebungsaufträgen nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Feststellungen zu den Bescheiden, der Beschwerde unter einem gegen beide Bescheide, zu den Mängelbehebungsaufträgen und zur Zustellung ergeben sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, den Mängelbehebungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2020 und 20.04.2020 selbst und der Zustellbestätigung der Österreichischen Post AG. Die Einbringung von verbesserten Beschwerden ist bis zum 12.05.2020 bzw. zum 13.05.2020 nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hinweis Erkenntnisse vom 07.09.2009, 2009/04/0153, vom 27.03.2007, 2005/11/0216 und vom 14.10.2013, 2013/12/0079).

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Da der mit Schreiben vom 18.02.2020 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz gegen beide angeführten Bescheide zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungen keine Beschwerdegründe enthält, erfolgten seitens des Bundesverwaltungsgerichts Mängelbehebungsaufträge unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerden zurückgewiesen werden.

Die Mängelbehebungsaufträge wurden dem Beschwerdeführer am 21.04.2020 bzw. am 22.04.2020 zugestellt, er reagierte jedoch nicht auf die Schreiben und erstattete binnen der gesetzten dreiwöchigen Frist keinerlei Mängelbehebung- bzw. Verbesserung.

Es waren somit die Beschwerden spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2228985.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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