TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/7 I414 2229902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I414 2229902-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 25.02.2020, Zl. OB: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80% beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 09.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit medizinischem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 09.02.2020 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt.

Am 25.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass im Scheckkartenformat, welchem Bescheidcharakter zukommt, ausgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde betreffend die Einschätzung des Grades der Behinderung erhoben.

Im Beschwerdeschriftsatz vom 13.03.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Die schwere Herzerkrankung belaste ihn sehr und beeinträchtige seine psychische Verfassung. Die wechselseitige negative Beeinflussung der koronaren Herzerkrankung und der Suchterkrankung sei gegeben und ärztlich bestätigt. Der Gesamtgrad der Behinderung liege daher über 60%.

Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung datiert mit 09.03.2020 vor. Im Befund wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Die körperlichen Einschränkungen, insbesondere die Erkrankung des Herzens und des Bewegungsapparates, würden sich zusätzlich auf seine psychische Situation auswirken und seine psychiatrische Erkrankung additiv verschlechtern.

Nach Beschwerdevorlage wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt und Dr. F. beauftragt, unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und des aktuellen Befundes neuerlich die festgestellten Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung einzuschätzen.

Am 30.04.2020 langte ein Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. F. beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie einen Gesamtgrad der Behinderung von 80% festhielt. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde beidseits Abstand genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland.

Er beantragte mittels bundeseinheitlichem Antragsformular die Ausstellung eines Behindertenpasses am 09.12.2019 und legte ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen bei.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Gesundheitseinschränkungen:

1. Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen, Pos. Nr. 03.08.02, mit einem Grad der Behinderung von 60% (Leiden 1),

2. Koronare Herzerkrankung mit keiner bis geringer Einschränkung der Herzleistung bei signifikanter Herzkranzgefäßverengung mit Z.n. Intervention sowie Z.n. Myokardinfarkt, Pos. Nr. 05.05.02, mit einem Grad der Behinderung von 40% (Leiden 2),

3. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, Pos. Nr. 02.01.02, mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 3),

4. Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk geringen Grades einseitig, Pos. Nr. 02.06.11, mit einem Grad der Behinderung von 20% (Leiden 4),

5. Chronische Hepatitis mit geringer entzündlicher Aktivität, Pos. Nr. 07.05.01, mit einem Grad der Behinderung von 20% (Leiden 5).

6. Verlust eines Fingers mit Ausschluss des Daumens, Pos. Nr. 02.06.27, mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 6).

Leiden 1 wird durch die Leiden 2, 3, 4 und 5 um insgesamt 2 Stufen angehoben. Leiden 6 erhöht aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 80%.

Es handelt sich bei allen Funktionseinschränkungen um Dauerzustände, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, in die Gutachten von Dr. F., in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz samt den beigebrachten ärztlichen Befunden.

Die Feststellungen zur Person und zum Antrag ergeben sich aus dem Veraltungsakt der belangten Behörde und sind unstrittig.

Den festgestellten Funktionseinschränkungen wurden letztlich nicht mehr entgegengetreten und ergeben sich diese aus den Gutachten der Dr. F., insbesondere aus dem ergänzenden Gutachten vom 28.04.2020.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Die Sachverständige bezog in ihrem ergänzenden Gutachten das Beschwerdevorbringen mit ein und lag zu diesem Zeitpunkt ein weiterer ärztlicher Befund über das psychische Leiden des Beschwerdeführers vor.

Dr. F. begründete ausführlich, weshalb sie zu letztlich anderen Einschätzungen im Vergleich zum Vorgutachten kam. Sie erläuterte nachvollziehbar, dass es im Speziellen durch den neu vorgelegten und aktuellen Befund vom 09.03.2020 bezüglich der Suchterkrankung zu einer geänderten Einschätzung hinsichtlich der Leidensbeeinflussung kommen musste. Zuvor konnte aus den vorhandenen und bereits über zehn Jahre alten Befunden keine relevante negative Leidensbeeinflussung zwischen der Suchterkrankung und den übrigen Leiden hergestellt werden.

Diese Ansicht hat sich nunmehr dahingehend verändert, weil im aktuell beigebrachten Befund vom 09.03.2020 eine immer noch bestehende C2-, Benzodiazepin- und Cannabisabhängigkeit sowie Verhaltensstörungen durch das Suchtverhalten angegeben werden. Die psychische Verfassung bzw. die Verhaltensstörungen des Patienten und auch das Suchtverhalten werden durch die koronare Herzerkrankung mit erfolgter nötiger Intervention und den damit verbundenen Ängsten sowie die degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates, welche mit Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden sind, negativ beeinflusst.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Gutachterin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausreichend eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden. Diesen Einschätzungen wurde auch nicht mehr entgegengetreten. Die Ausführungen zur negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung sind ausführlich und widerspruchsfrei dargestellt, sodass sie schlüssig und nachvollziehbar sind. Es wurde dadurch auch das Beschwerdevorbringen berücksichtigt und blieben keine Vorbringen unangesprochen.

Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses ergänzende Gutachten von Dr. F. vom 28.04.2020 in Gesamtschau mit den gleichlautenden Einschätzungen der einzelnen Leiden bereits im Vorgutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem eingeholten Ergänzungsgutachten. Zudem sind die Verfahrensparteien dem letztlich eingeholten Ergänzungsgutachten nicht (mehr) entgegengetreten. Es wurde keinerlei Stellungnahme abgegeben.

Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:

„Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.“

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

„§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“

§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. F. vom 28.04.2020 und dem Vorgutachten folgend, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 80%.

Die führende funktionelle Einschränkung wurde von der Gutachterin unter die Positionsnummer 03.08.02 eingestuft und ein Grad der Behinderung von 60% festgesetzt. Die weiteren Einschätzungen der Leiden 2 bis 6 unter die Positionsnummern 05.05.02, 02.01.02, 02.06.11, 07.05.01 und 02.06.27 und die gewählten Rahmensätze entsprechen ebenfalls dem vorgegebenen Rahmen der Anlage zur Verordnung.

Bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist die Sachverständige nach den Vorgaben von § 3 Abs 3 der Einschätzungsverordnung ausgegangen, wonach eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, (nur) dann vorliegt, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Diesbezüglich hat Dr. F. angegeben, dass das Leiden 1 durch Leiden 2,3,4 und 5 wechselseitig negativ beeinflusst wird und begründete dies umfassend.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers war daher zu Recht mit 80 % festzustellen und der Beschwerde dahingehend stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2229902.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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