TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/9 G305 2226666-2

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b

Spruch

G305 2226666-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX .11.2019, VSNR: XXXX , erhobene, zum 16.12.2019 datierte Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Daniela EHRLICH, MAS, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Helferstorferstraße 5, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .11.2019, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVS), vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er seit dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und gemäß §§ 14e iVm. 14f, 14g, 14h, 35b und 40 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von EUR 45,11, den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von EUR 45,46, den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von EUR 46,47 und den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von EUR 47,68 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2014 eine besondere, auf seine Tätigkeit als XXXX zurückgehende Pensionsleistung nach §§ 20c ff FSVG beziehe. Die monatliche, besondere Pensionsleistung samt Sonderzahlung habe im Jahr 2016 EUR 589,59, im Jahr 2017 EUR 594,30, im Jahr 2018 EUR 607,38 und im Jahr 2019 EUR 623,18 betragen. Seit dem 01.03.2017 beziehe er zudem eine Alterspension nach dem ASVG und unterliege er aufgrund dieses Pensionsbezuges der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG. Die Summe der Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges samt Sonderzahlungen nach dem ASVG betrage im Jahr 2016 EUR 10.580,26 (Allg. BGl. EUR 9.488,64, SZ EUR 1.091,62), im Jahr 2017 EUR 10.731,08 (Allg. BGl. EUR 9.630,72, SZ EUR 1.100,36) und im Jahr 2018 EUR 10.978,36 (Allg. BGl. EUR 8.853,80, SZ EUR 1.124,56.

Ein Beitritt zu einer privaten Gruppenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung sei nicht erfolgt bzw. sei derartiges nicht behauptet worden. Im Mai 2019 sei das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG geprüft und festgestellt worden, dass eine solche - trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - nicht bestehe.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, gemäß § 14b Abs. 3 GSVG dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, wenn sie auf Grund der freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Altersversorgungsleistung beziehen, nicht aber der Krankenversorgungseinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind und auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. Der BF beziehe seit dem 01.01.2014 eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG, die auf seine nach § 5 von der Krankenversicherung ausgenommene Tätigkeit als XXXX zurückgehe, und gleichzeitig eine krankenversicherungspflichtige Pensionsleistung nach dem ASVG. Er sei keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten, sodass auch die Voraussetzungen nach § 14b Abs. 3 GVSG erfüllt seien. Im konkreten Fall seien die Bestimmungen der Mehrfachversicherung nicht anzuwenden gewesen, da die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG und dem ASVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung in den Jahren ab 2016 nicht überschreite. Für das Jahr 2019 hätten noch keine Daten zur Höhe der Beitragsgrundlage nach dem ASVG vorgelegen. Die Verständigung über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei am 24.05.2019 ergangen. Unter Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist seien die Beiträge daher inklusive dem 1. Quartal 2016 (bis 31.03.2016) verjährt. Dem Vorhalt des BF, dass die Beiträge mangels Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bis zum Jahr 2019 verjährt seien, begegnete die belangte Behörde damit, dass das in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Solange die Feststellungsverjährung nicht eingetreten sei, könne auch die Frist der Einhebungsverjährung nicht abgelaufen sein, da diese erst mit der Feststellung der Zahlungsverpflichtung beginne.

2. Gegen diesen, dem BF am 19.11.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser die zum 09.12.2019 datierte, am 10.12.2019, um 14:34 Uhr zur Post gegebene, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Inhaltlich brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass für ihn bezüglich der angekündigten und von der SVS stattgegebenen Verjährung bis 31.12.2019 und der Vorschreibung für eine Krankenversicherung als Nachzahlung aus den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 eine widersprüchliche Rechtsauffassung entstanden sei, zumal er bei der XXXX Gebietskrankenkasse (jetzt: ÖGK) versichert sei.

3. Am 16.12.2019 erging im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine weitere, den Bescheid der SVS vollumfänglich bekämpfende, auf die Beschwerdegründe „Rechtswidrigkeit des Inhalts“ und „Feststellungsmängel“ gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid infolge Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze ersatzlos aufheben und die belangte Behörde in den verzeichneten Kostenersatz zu Handen der einschreitenden Rechtsvertreterin verfällen.

Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der einst auch selbständig als XXXX erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer seit dem 01.01.2014 als Selbständiger in den Ruhestand getreten sei und eine kleine Pension nach dem FSVG beziehe. Ein Einbehalt bzw. ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen sei nicht erfolgt. Obwohl er in der Krankenversicherung nach ASVG keine Leistungen in der Pflichtversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen habe, würden ihm nun mit dem bekämpften Bescheid Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 01.04.2016 bis 31.12.2019 vorgeschrieben werden. Diese (Nach-)Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen sei unzulässig und gesetzlich nicht vorgesehen.

Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit § 14b Abs. 3 GSVG die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung wiedereingeführt hätte. Vielmehr sei der Wortlaut dieser Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass von einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG nur in dem Fall ausgegangen werden könne, wenn der Versicherte zusätzlich eine weitere Pension beziehe, in der er nicht zur Krankenversicherung pflichtversichert ist, eine solche Krankenversicherung jedoch begründet wäre. Dadurch, dass er überwiegend unselbständig erwerbstätig gewesen sei und im Zuge seiner ASVG-Pension krankenversichert sei und Krankenversicherungsbeiträge zahle, bedürfe es keiner weiteren Krankenversicherung im Rahmen des § 14b Abs. 3 GSVG. Es sei zwar richtig, dass er Pensionsleistungen aus seiner ehemaligen selbständigen Tätigkeit als XXXX erhalte, doch habe er seine überwiegende Berufstätigkeit nicht als selbständig Erwerbstätiger, sondern als Angestellter ausgeübt, weshalb ihm § 4 FSVG zu Gute zu kommen habe. Aus diesen Gründen werde die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestritten. Er sei in der ASVG ausreichend für den Krankheitsfall pflichtversichert.

In der Beschwerde heißt es weiter, dass bei der Ermittlung des Aufwandes gemäß § 29 GSVG Pensionen und Pensionssonderzahlungen nach § 2 FSVG nur soweit zu berücksichtigen seien, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen. § 29 GSVG regle den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen und die Auszahlung der - um die zulässige Krankenversicherung - verminderten Pension. Die hier angewandte Methode, ihm die KV-Beiträge nachträglich vorzuschreiben, sei gänzlich verfehlt und ungesetzlich. Es liege eine (doppelte) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vor, die eine unsachliche Benachteiligung und finanzielle Mehrfachbelastung darstelle, da er ohnehin eine krankenversicherungspflichtige Leistung nur einmal in Anspruch nehmen könne und eine solche von der SVA bisher noch nie in Anspruch genommen habe. Damit werde der Bescheid dem Sachlichkeits- und Gesetzlichkeitsgebot nicht gerecht.

Zudem wendete der BF „Säumnis des Einbehalts für den Fall, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestünde“ ein und begründete dies im Wesentlichen nur damit, dass die hier angewandte Methode, KV-Beiträge nachträglich dem Beschwerdeführer vorschreiben zu wollen, gänzlich verfehlt, jedenfalls ungesetzlich sei.

4. Am 19.12.2019 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom XXXX .11.2019 erhobene Beschwerde des BF, die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum 19.12.2019 datierten, als „Beschwerdevorlage“ titulierten Vorlagebericht zur Vorlage.

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 21.07.2020 wurde dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.12.2019 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben. Die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme ließ er reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war bis zum XXXX .03.2007 als angestellter XXXX tätig, als er mit diesem Zeitpunkt in den Ruhestand trat und seither eine Pension nach dem ASVG bezieht.

Parallel zum Pensionszeitpunkt ab dem XXXX .03.2007 war er bis XXXX .01.2014 - auf selbständiger Basis - als XXXX erwerbstätig.

Damit gehörte der BF jenem Personenkreis an, der auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war (für XXXX : Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, GZ. XXXX , BGBl. II Nr. XXXX ).

1.2. Die Summe der Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges samt Sonderzahlungen nach dem ASVG betrug

im Jahr 2016 EUR 10.580,26 (Allg. Bgl. EUR 9.488,64; SZ EUR 1.091,62)

im Jahr 2017 EUR 10.731,08 (Allg. Bgl. EUR 9.639,72; SZ EUR 1.100,36)

im Jahr 2018 EUR 10.978,36 (Allg. Bgl. EUR 9.853,80; SZ EUR 1.124,56)

1.3. In seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als XXXX trat er am 01.01.2014 in den Ruhestand und bezieht er seither neben der ASVG-Pension auch eine Pension nach §§ 20c ff FSVG.

Krankenversicherungsbeiträge nach dem FSVG wurden jedoch nie einbehalten.

1.4. Die monatlichen Pensionszahlungen samt Sonderzahlungen nach den §§ 20c FSVG beliefen sich

im Jahr 2016 auf EUR 589,59 (EUR 505,36 x 14 : 12)

im Jahr 2017 auf EUR 594,30 (EUR 509,40 x 14 : 12)

im Jahr 2018 auf EUR 607,38 (EUR 520,61 x 14 : 12)

im Jahr 2019 auf EUR 623,18 (EUR 534,15 x 14 : 12)

1.5. Ein Beitritt zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung ist nicht erfolgt.

1.6. Im Mai 2019 ging die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge kurz: SVS), vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA) der Frage nach, ob und inwieweit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 FSVG besteht und stellte dabei fest, dass eine solche trotz Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen noch nicht vorlag.

1.7. Mit Schreiben vom 24.05.2019 setzte die SVS den BF in Kenntnis, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG seit dem 01.01.2014 vorliegen und dass das Recht auf Feststellung der Beitragszahlungspflicht nach § 40 Abs. 1 GSVG für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2016 verjährt sei.

1.8. In einem weiteren Schreiben vom 21.08.2019 klärte ihn die SVS über den Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen auf.

1.9. In seinem zum 05.10.2019 datierten Schreiben wendete der BF im Wesentlichen ein, dass er ohnedies bei der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge kurz: ÖGK), vormals XXXX Gebietskrankenkasse, krankenversichert sei. Überdies führte er aus, dass eine Verjährung nicht nur bis zum 31.03.2016, sondern bis zum Jahr 2019 eingetreten sei und begründete dies damit, dass er keine Leistung in Anspruch genommen hätte.

1.10. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .11.2019, VSNR: XXXX , sprach die SVS aus, dass der BF seit dem 01.01.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung gem. §§ 14e iVm. 14f, 14g, 14h, 35b und 40 GSVG in folgenden Höhen zu entrichten:

01.04.2016 bis 31.12.2016  EUR 45,11

01.01.2017 bis 31.12.2017  EUR 45,46

01.01.2018 bis 31.12.2018  EUR 46,47

01.01.2019 bis 31.12.2019  EUR 47,68

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der grundlegende Sachverhalt steht zwischen den Verfahrensparteien grundsätzlich außer Streit, weshalb dieser im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen war.

Der jeweilige Beginn der Pensionsbezüge nach dem ASVG bzw. nach dem FSVG und die nach diesen Bestimmungen gewährten Pensionsbezüge wurden weder vom BF noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen, sodass auch diesbezüglich die entsprechenden Konstatierungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

„§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG zu Recht erfolgte und ob der Ausspruch, dass er verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Krankenversicherung gemäß §§ 14e iVm. 14f, 14g, 14h, 35b und 40 GSVG zu entrichten, gerechtfertigt ist.

Während die SVS die Auffassung vertritt, dass die nachträgliche Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen zulässig ist, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass diese Vorgangsweise gänzlich verfehlt und ungesetzlich sei. Zudem vertritt der BF die Auffassung, dass ihm die Bestimmung des § 4 FSVG zu Gute komme, weil er seine überwiegende Berufstätigkeit nicht als selbständiger Erwerbstätiger, sondern als Angestellter ausgeübt habe.

3.2.2. Gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar 1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder 2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Von dieser Option hat die Berufsgruppe der XXXX Gebrauch gemacht und besteht für diese seit dem 01.01.2000 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 5 GSVG (Bescheide des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales GZ. XXXX und XXXX ).

Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages jener gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 GSVG, der sie angehören, von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf Grund der von ihnen ausgeübten freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung bezogen, nicht aber der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind und auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet.

Leistungen des Pensionsfonds der Berufskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, auf die am 31.01.2014 Anspruch bestand, gebühren ab dem 01.02.2014 als besondere Pensionsleistung nach § 20c FSVG. Im Jänner 2014 gebührt ein Sondervorschuss nach § 33 Abs. 7 FSVG.

Gemäß § 14h GSVG gilt eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Gemäß § 14g Abs. 1 GSVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.

Anzuwenden ist daher die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG, derzufolge Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen.

3.2.3. Seit dem 01.03.2007 bis laufend bezieht der BF eine Alterspension nach dem ASVG und unterlag bzw. unterliegt er mit diesem Bezug grundsätzlich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (konkret: seit dem 01.01.2014 bis laufend) hat er eine Pension nach den Bestimmungen der §§ 20c ff FSVG bezogen, die auf seine Leistung als (selbständiger) Ziviltechniker zurückgeht.

Bislang behauptete er zu keinem Zeitpunkt, dass ein Beitritt zur Krankenvorsorgeeinrichtung der für ihn zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung erfolgt wäre. Wenn die belangte Behörde die Rechtsauffassung vertritt, dass damit die für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen, ist dem nicht entgegen zu treten.

Der BF gehört jenem Personenkreis an, der auf Grund eines Antrages seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen war (für XXXX : Bescheid des Bundesministeriums zu
GZ. XXXX , BGBl. II XXXX ). Auf Grund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit bezieht er seit dem 01.01.2014 bis laufend eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung. Allerdings unterlag er keiner Krankenversorgungseinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung.

Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG sind Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 23.05.2019, Ra 2019/08/0083 und vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0101).

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass hinsichtlich des Rechts auf Feststellung der Versicherungspflicht Verjährung eingetreten sei, ist dem zu entgegnen, dass das Gesetz eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, nicht vorsieht (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026).

Für Fälle der rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung sieht das Gesetz hinsichtlich der Beitragspflicht eine Verjährungsbestimmung vor. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem Gesetz entsprechend die Beiträge zur Krankenversicherung - zutreffend - rückwirkend ab dem 2. Quartal 2016 vorgeschrieben. Die ab dem 2. Quartal 2016 fälligen Beiträge sind schon in Anbetracht der von der belangten Behörde gesetzten Schritte nicht als verjährt zu betrachten.

Wenn der BF in der Beschwerde moniert, dass die Feststellung der zusätzlichen (doppelten) Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für jemanden, der - wie der BF ohnehin (nach dem ASVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert ist - eine „unsachliche Benachteiligung und finanzielle Mehrfachbelastung“ darstelle, ist ihm zu entgegnen, dass sich bereits der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.06.2004, VfSlg. 17.260, mit dem System der Mehrfachversicherung auseinandergesetzt hat und dieses insbesondere in Hinblick auf die nur bis zum Erreichen der gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage zu zahlenden Beiträge (vgl. § 19 Abs. 6 und § 24b B-KUVG und § 36 GSVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat (siehe dazu auch VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0101). Keinen Bedenken begegnet daher die von der belangten Behörde im Vorlagebericht vertretene Rechtsansicht, dass eine „Doppelversicherung“ in der Krankenversicherung (hier nach dem ASVG und dem GSVG) im Rahmen der Berechnung der Beitragsgrundlagen zu berücksichtigen sei.

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift vermeint, dass in § 4 FSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG geregelt sei, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 GSVG pflichtversichert war, da XXXX nach der Verordnung BGBl. II Nr. XXXX hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen waren bzw. sind.

Der BF war überdies nicht in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversichert.

Vielmehr war er vom Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Z 4 FSVG (Ruhen der Berufsbefugnis) erfasst und teilte ihm die belangte Behörde diesen Umstand mit Schreiben vom 18.01.2013 mit. Pensionsversicherungsbeiträge nach dem FSVG gelangten ihm gegenüber nie zur Vorschreibung.

Überdies ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 29 GSVG die Grundlage für den Einbehalt des Krankenversicherungsbeitrages für Pensionisten bildet, die nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG der Krankenversicherung unterliegen.

Allerdings ist der BF nicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG krankenversichert, sondern unterliegt er diesbezüglich der Bestimmung des § 14b Abs. 3 GSVG, weil er eine besondere Pensionsleistung bezieht. Aus diesem Grund begegnet es keinen Bedenken, wenn ihm die belangte Behörde Beiträge zur Krankenversicherung gem. § 35 GSVG vorgeschrieben hat.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen. Darüber hinaus war der entscheidungswesentliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und ist anlassbezogen lediglich eine Rechtsfrage zu klären gewesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Alterspension Feststellung der Beitragspflicht Krankenversicherung Mehrfachversicherung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Verjährungsfrist Versicherungspflicht Ziviltechnikerkammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2226666.2.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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