TE Bvwg Beschluss 2020/9/9 W228 2233259-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W228 2233259-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 04.06.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.01.2010 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: PVA) den Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen, ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX 1983, ab 01.08.2009 anerkannt.

Mit Bescheid vom 03.06.2020 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alterspension ab 01.03.2020 anerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020 sprach die PVA das Ende der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 29.02.2020 aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung vorliege. Es bestehe daher kein sozialversicherungsrechtlicher Nachteil, da die Erwerbstätigkeit weder eingeschränkt noch beendet werden habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr bis zum 24. Lebensjahr Vollzeit gearbeitet habe. Nach ihrer Scheidung habe sie nur mehr Teilzeit gearbeitet, da ihre Tochter rund um die Uhr Betreuung brauche und habe sie daher keinen 40-Stunden-Job machen können.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war aufgrund der Pflege ihrer nahen Angehörigen, ihrer Tochter XXXX , ab 01.08.2009 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt. Seit 01.03.2020 bezieht die Beschwerdeführerin eine Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob der der Beschwerdeführerin bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende eigene Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung ihre Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ausschließt.

Die in § 18b Abs. 3 ASVG ausdrücklich normierten Endigungsgründe zielen gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung auf die Beendigung insbesondere des Inlandswohnsitzes, auf die Beendigung der Betreuung in häuslicher Umgebung und auch auf die Beendigung der Angehörigeneigenschaft ab. Dazu kommt der Austritt der bisher selbstversicherten Person.

Dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG ausschließen würde, ordnet § 18b ASVG selbst nicht ausdrücklich an.

Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b (Stand: 24.08.2020, rdb.at) in RZ1 zu § 18b ASVG ausführt, bestand vor der Einführung des § 18b ASVG (BGBl I 2005/132) für pflegende Angehörige lediglich die Möglichkeit einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG, die dadurch begünstigt war, dass der Bund den fiktiven Dienstgeberanteil für die Beiträge zur Pensionsversicherung übernahm, wenn der/die Weiterversicherte eine Person betreute, die ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bezog.

Für Pflegepersonen, die nicht unmittelbar vor der Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als Pflichtversicherte angehört haben, und auch die begünstigte Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht in Anspruch nehmen konnten, sollte mit der Schaffung des § 18b ASVG eine sich aus der bis dahin geltenden Rechtslage ergebende "Lücke" geschlossen werden. Die Begünstigung besteht nun darin, dass für diese Selbstversicherung keine Beiträge zu zahlen sind, sondern diese zur Gänze vom Bund getragen werden.

Wie aus den erläuternden Bemerkungen 1111 der Beilagen XXII. GP zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 hervorgeht, sollten Zeiten dieser Selbstversicherung für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Daraus ist für den vorliegenden Fall zunächst abzuleiten, dass mit § 18b ASVG eine dem § 17 ASVG vergleichbare Möglichkeit der Selbstversicherung geschaffen werden sollte.

Während § 17 Abs. 1 ASVG die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung aber ausschließt, sobald die weiterversicherte Person in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben, enthält § 18b ASVG keine vergleichbare Ausschlussbestimmung.

Die Erläuterungen 1111 der Beilagen XXII. GP zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 führen im Gegenteil unmissverständlich aus, dass die neue Selbstversicherung auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG dann gewährt wird, wenn die Pflege bloß unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft des Pflegenden vorgenommen wird, wodurch grundsätzlich noch Raum für eine Erwerbstätigkeit bleibt.

Darüber, ob die Selbstversicherung gem. § 18b ASVG auch neben einem bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterbestehen kann, äußern sich auch die genannten Erläuterungen nicht.

§18a ASVG, den der Gesetzgeber bei der bei der Schaffung des § 18b ASVG ebenfalls zur Orientierung herangezogen hat, sah zur Zeit der Schaffung des BGBl. I Nr. 132/2005 in § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG einen dem § 17 Abs. 1 ASVG vergleichbaren Ausschlussgrund vor:

§ 18a Abs. 1 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand.

§ 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde mit der Novelle BGBl I 2015/2, in Kraft seit 1.1.2015 gänzlich aufgehoben. Gleichzeitig wurde die in § 18a Abs. 1 ASVG normierte Anspruchsvoraussetzung der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" in das Erfordernis der "überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft" geändert: § 18a ASVG wurde dem § 18b ASVG angeglichen.

Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 24.08.2020, rdb.at) in RZ 15 zu § 18a ASVG ausführt, haben weder die Aufnahme einer pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, die noch nicht als Wegfall des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft" verstanden werden kann, noch das Entstehen eines Eigenpensionsanspruches den Wegfall der Berechtigung zur Selbstversicherung zur Folge.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004, zu verweisen, in welcher ausgeführt wird: „Die freiwilligen Versicherungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a Abs. 2 Z 2 ASVG) und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG) sind zudem für den Fall ausgeschlossen, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung bzw. eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht. Dieser Ausschluss beruht jeweils auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Weder § 18b ASVG noch - nach der Aufhebung der diesbezüglichen Einschränkung durch das SVAG - § 18a ASVG sehen im Fall eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung einen Ausschluss von der jeweiligen Selbstversicherung in der Angehörigenpflege vor, wie ihn der Gesetzgeber in den erwähnten Fällen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ausdrücklich angeordnet hat.“

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Beschwerdeführerin unbestritten vor dem Stichtag beantragte Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG aus dem Grund ihres Anspruches auf eine Alterspension nicht ohne weiteres endet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die bisher in erster Instanz vorgenommenen Beweisaufnahmen haben sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.03.2020 eine Alterspension bezieht und daraus den unrichtigen Schluss gezogen, dass ihre Berechtigung zur Selbstversicherung jedenfalls ende. Eine gemäß § 18b Abs. 4 ASVG vom Versicherungsträger regelmäßig vorzunehmende Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ist nicht erfolgt.

Im hier zu führenden Beschwerdeverfahren fehlen daher jegliche Beweisaufnahmen, die eine eindeutige Beantwortung der Frage, ob die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung mit 29.02.2020 geendet hat, möglich machen würde.

Die Einholung der dazu erforderlichen Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht wäre im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit erheblicher Kostenersparnis verbunden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Schlagworte

Alterspension Anspruchsvoraussetzungen Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2233259.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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