TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/1 97/09/0243

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG SommerfremdenverkehrsV 1997 §1;
AufG SommerfremdenverkehrsV 1997 §2;
AuslBG §12a Abs1;
AuslBG §12a Abs2;
AuslBG §4 Abs7;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1997 (646/1996) §1 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Piazza Duomo Gesellschaft mbH in St. Pölten, vertreten durch

Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, Domgasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 30. Juni 1997, Zl. LGS NÖ/ABV/13113/1 674 680/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die ausländische Arbeitskraft Gruda Fehmi (geb. am 10. Oktober 1962) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG und in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die die Bundeshöchstzahl 1997 und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV; BGBl. Nr. 278/1995) abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 646/1996, für das Kalenderjahr 1997 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.246) seien nach der Statistik des Arbeitsmarktservice Österreich zum Stichtag Ende Mai 1997 bereits 266.951 Ausländer anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Aus den Akten bzw. dem bisherigen Berufungsvorbringen sei nicht ableitbar, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft bereits auf die Bundeshöchstzahl anzurechnen wäre, daß diese einen Arbeitslosengeldanspruch habe, oder daß für diese eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden sei. Soweit mit dem im Schreiben vom 23. April 1997 erstatteten Vorbringen eine Zuordnung der ausländischen Arbeitskraft zu der in § 1 Z. 5 BHZÜV genannten Personengruppe angesprochen werde, sei davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei keine (auf § 7 Abs. 1 AufG beruhende) Verordnung für den Sommerfremdenverkehr bestehe. Aber selbst wenn eine solche Verordnung bestünde, hätte eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden können, weil die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag angegeben habe, daß "es sich um eine Dauerbeschäftigung handelt". Aufgrund dieser Antragsangaben sei offensichtlich, daß bei der beschwerdeführenden Partei kein kurzfristig auftretender oder vorübergehend zusätzlicher Arbeitskräftebedarf bestehe. Damit wäre der Zweck von Bewilligungen im Rahmen einer zu § 7 AufG erlassenen Verordnung nicht gegeben. Auf die beantragte ausländische Arbeitskraft würden demnach auch nicht die Voraussetzungen für eine Überziehung der Bundeshöchstzahl nach der BHZÜV zutreffen. Der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung stehe daher der Versagungsgrund nach § 4 Abs. 7 AuslBG entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat :

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, sie sei als Fremdenverkehrsbetrieb in der Landeshauptstadt St. Pölten etabliert und habe sich jahrelang erfolglos "um Zuteilung eines Pizzakoches bemüht". Das Ausschöpfen der Bundeshöchstzahl werde nicht bestritten, es sei aber nicht verständlich, daß sie immer noch nicht zum Zug komme und mit ihrem Begehren um Beschäftigung eines Koches hintangereiht werde. Daß nach § 7 Abs. 1 AufG eine Einstellungsmöglichkeit lediglich im Falle eines kurzfristigen Auftretens oder vorübergehend zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes bestehe, sei bekannt. Sie habe zwar grundsätzlich in ihrem Antrag bekundet, daß es sich um eine Dauerbeschäftigung handle, im Hinblick auf ihr jahrelanges Bemühen um eine Beschäftigungsbewilligung beinhalte ihr Antrag auf Dauerbeschäftigung auch eine solche auf "kurze Beschäftigung", weil ihr mit jeder Woche gedient sei, in der die beantragte ausländische Arbeitskraft als Pizzakoch beschäftigt werden dürfe. Demnach sei eine Zuordnung zu § 1 Z. 5 BHZÜV grundsätzlich nicht auszuschließen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (iVm § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl Nr. 646/1996 und BGBl Nr. 278/1995) gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, daß die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Der festgestellte Sachverhalt, der zu der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde führte, daß der Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG vorliege, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die beschwerdeführende Partei meint aber, die beantragte Beschäftigungsbewilligung hätte unter den Voraussetzungen des § 1 Z. 5 BHZÜV - wenigstens in zeitlich eingeschränktem Umfang - erteilt werden können.

Nach § 1 BHZÜV, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Änderung BGBl. II Nr. 256/1997, dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) hinaus unter anderem nach Z. 5 dieser Verordnung Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, für die die Voraussetzungen zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 AufG vorliegen.

Der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 1997 wurde nach den Angaben der Beschwerde am 2. Juli 1997 erlassen.

Am 30. Juni 1997 wurde im Bundesgesetzblatt II Nr. 174/1997 die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr kundgemacht.

Nach § 1 (Abs. 1 und 2) dieser Verordnung durften unter anderem im Bundesland Niederösterreich im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr während des gesamten Geltungsbereiches dieser Verordnung 120 Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nach § 2 der genannten Verordnung nicht nach dem 31. Oktober 1997 enden. Nach ihrem § 3 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch zu einer allfälligen Anwendung dieser Verordnung weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090243.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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