TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 G314 2233610-2

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2233610-2/5E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ), vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER (BFA-Zl. XXXX ), in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

An den Schubhaftvoraussetzungen hat sich seit der letzten Entscheidung des BVwG darüber nichts Entscheidungswesentliches geändert. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Er ist nicht rückkehrwillig und kaum sozial verankert. Aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten besteht ein großes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung (§ 76 Abs 2a FPG). Da ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) vorliegt und seine Abschiebung zeitnah bevorsteht, ist die Anhaltung in Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig.

Die Schubhaftdauer überschreitet noch nicht sechs Monate. Da keine der Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG vorliegt, darf sie maximal sechs Monate aufrechterhalten werden.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2233610.2.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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