TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/15 G308 2183991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Norm

ASVG §68
B-VG Art133 Abs4
GSVG §40

Spruch

G308 2183991-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter FLEISSNER in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark) vom 23.03.2017, Zahl: XXXX , wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 43.982,94 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen, sowie der darauf basierenden, ab 01.01.2017 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 3, 38 % aus einem Kapital von EUR 14.226,82, die Einforderungsverjährung eingetreten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (vormals: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft), Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 23.07.2017 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bis 31.12.2016 eingelangten Zahlungen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum 31.12.2016 verpflichtet ist, einen noch offen Betrag in Gesamthöhe von EUR 43.982,94 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen zu bezahlen. Weiters wurde festgestellt, dass der BF verpflichtet ist, die ab 01.01.2017 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus einem Kapital von EUR 14.226,82 zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in den Zeiträumen von 01.06.1981 bis 30.11.1981, von 01.12.1982 bis 31.12.1983, von 01.02.1985 bis 31.05.1985 und von 01.06.1986 bis 30.06.1992 aufgrund der Gewerbeberechtigungen „Verleih von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten“ sowie „Würstelstand“ Mitglied der Wirtschaftskammer gewesen und somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unter anderem der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen wäre. Weiters sei der BF seit 01.07.2014 aufgrund seines Gewerbes „Direktvertrieb“ ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert, wobei er aufgrund seines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seit 01.01.2017 aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei. Mangels versicherungspflichtiger Einkünfte seien entsprechend der Bestimmungen des § 25 GSVG über die Neu- bzw. Mindestbeitragsgrundlagen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Zeiträume von 01.06.1981 bis 30.11.1981, von 01.12.1982 bis 31.12.1983, von 01.02.1985 bis 31.05.1985 und von 01.06.1986 bis 31.12.1991 festgestellt worden. Mangels Vorlage von Nachweisen für das Jahr 1992 sei die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.1992 bis 30.06.1992 gemäß § 27 Abs. 5 GSVG im Wert der Höchstbeitragsgrundlage festgestellt worden. Nach Darlegung der konkreten Berechnungen der Beitragsgrundlagen und Beiträge führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bereits während der aktiven selbstständigen Tätigkeit des BF ab 1981 quartalsmäßige Beitragsvorschreibungen erfolgt seien. Weiters seien regelmäßig – datumsmäßig angeführte – (Sonder-)Mahnungen an den BF ergangen. Es sei weiters zu mehreren Anträgen auf Konkurseröffnungen gekommen und habe die Behörde mehrfach Mitteilungen über nicht eingehaltene Ratenvereinbarungen unter Androhung exekutiver Maßnahmen an den BF versendet. Weiters wurden die Daten exekutiver Maßnahmen aufgelistet und seien ab dem Jahr 2006 regelmäßig Beitragsvorschreibungen erfolgt. Seit dem Jahr 2011 erfolge der Schriftverkehr über den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien aufgrund einer Klage des BF gegen die Aufrechnung der damals noch offenen Forderung in Höhe von EUR 46.435,05 mit seiner Invaliditätspension sei nach wie vor anhängig. Eine Verjährung sei aufgrund der laufenden Maßnahmen zur Einbringung und der Mahnungen bis dato nicht eingetreten.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF an seine alte, nicht mehr aktuelle Abgabestelle zugestellt und nicht seinem Rechtsvertreter.

2. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 14.12.2017 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 23.03.2017 und holte unter einem mit Schriftsatz vom ebenfalls 14.12.2017 die versäumte Verfahrenshandlung, nämlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, nach.

In der Beschwerde wurde ausschließlich zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der BF seit 1983 von der belangten Behörde weder eine Mitteilung über einen offenen Zahlungsrückstand erhalten noch in sonstiger Weise über die Vorschreibung von Beiträgen (mangels Zustellung von entsprechenden Bescheiden) Kenntnis erlangt habe. Bereits im ursprünglichen über den Beitragsrückstand des BF ergangenen und in der Folge bekämpften Bescheid vom 31.10.2012 habe der BF die Verjährung der Feststellung und Eintreibung der Beiträge eingewandt. Mit Rechtsmittelbescheid des damals zuständigen Landeshauptmannes von XXXX vom 19.06.2013 zur Zahl XXXX sei dieser Bescheid vom 31.10.2012 behoben und die belangte Behörde angewiesen worden, genauer darzustellen, welche verjährungsunterbrechenden Maßnahmen im Laufe der Zeit gesetzt worden seien. Diesem Auftrag sei die belangte Behörde bis dato nicht nachgekommen und habe neuerlich nur eine Vielzahl von Maßnahmen ohne entsprechende Beweismittel aufgezählt. Aufgrund der eingetretenen Verjährung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit neuerlich zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 23.01.2018 einlangten. In der mit 23.01.2018 datierten „Beschwerdevorlage“ führte die belangte Behörde nur formlos aus, dass die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewillige, ohne jedoch formell über diesen mittels Bescheid entschieden zu haben.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt mangels vorliegender formeller Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.12.2017 rückübermittelt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2019, Zahl: XXXX , wurde die am 14.12.2017 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß „§ 71 f AVG“ bewilligt. Der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt und langte dort am 02.03.2020 ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Ersuchen an die belangte Behörde, ergänzende Unterlagen zur Beurteilung des Zeitpunktes eines allfälligen Eintritts einer Einforderungsverjährung bzw. des Umstandes, dass eine solche nicht eingetreten ist, dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Dem Ersuchen kam die belangte Behörde nicht nach.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2020 erging neuerlich das Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde, dem Gericht Unterlagen und Nachweise binnen drei Wochen zu übermitteln, ab wann der BF über ein anhängiges Verfahren bei der belangten Behörde nachweislich informiert gewesen ist und ob für die von der belangten Behörde angeführten Sondermahnungen in den Jahren 2002, 2004, 2010 und 2013 Nachweise für eine tatsächliche Expedierung und Zustellung vorhanden sind. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob dem BF insbesondere ab dem Jahr 2006 nachweislich und regelmäßig Beitragsvorschreibungen zugestellt und im Zeitraum 04.06.1997 bis 26.04.2004 Verfahrens- bzw. Eintreibungsmaßnahmen gesetzt wurden.

8. Am 30.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag samt Beilagen ein. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der BF spätestens mit der Zustellung des Bescheides über die Aufrechnung der offenen Forderung der belangten Behörde mit der Pension über seinen Beitragsrückstand informiert gewesen sei, da er dagegen Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingebracht habe. Im Zuge dessen sei auch das Verfahren in Verwaltungssachen eingeleitet worden, in welchem in weiterer Folge ein Rückstandsbescheid erstellt worden sei, der nunmehr mittels der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werde.

Es werde zugleich ein Screenshot aus den gespeicherten Computerdaten der belangten Behörde übermittelt, wonach sich ergebe, dass die Sondermahnungen aus 2002, 2004, 2010 und 2013 mittels Postauftrag versandt worden seien. Aufgrund dieses Umstandes werde die Zustellung gemäß § 37 Abs. 3 GSVG mit dem dritten Tag nach Postaufgabe vermutet.

Zudem werde ein weiterer Computer-Screenshot übermittelt, aus dem hervorgehe, dass insbesondere seit dem Jahr 2006 an den Beschwerdeführer Beitragsvorschreibungen versandt worden seien. Ein Hinweis, dass diese nicht in Empfang genommen worden wären, sei bei der belangten Behörde nicht eingelangt. Es sei lediglich aktenkundig, dass zwei Mal eine Abfrage beim Zentralen Melderegister erfolgt sei, was darauf hinweise, dass die Vorschreibung in diesen Fällen unzustellbar gewesen sei. Die ebenfalls beigelegten Nachweise über die Melderegisterabfragen würden, wie die Vorschreibungen selbst, eine verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 37 GSVG darstellen.

Natürlich seien auch im Zeitraum von 04.06.1997 bis 26.04.2004 Eintreibungsmaßnahmen bzw. sonstige Verfahrensmaßnahmen, welche als verjährungsunterbrechend anzusehen seien, gesetzt worden. Da der Zeitraum schon sehr lange zurückliege, sei die Herbeischaffung relevanter Nachweise erschwert und werde diesbezüglich um Fristverlängerung von zwei Wochen ersucht.

Der Stellungnahme waren nachfolgende Unterlagen beigefügt:

-        Rückstandsausweis vom 24.11.2011 über einen Beitragsrückstand von EUR 46.435,05

-        Aufrechnungsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.11.2011

-        Bestätigungen der Zustellung einer Zahlungserinnerung der belangten Behörde vom 13.09.2011 an den Beschwerdeführer vom 22.11.2011 und 03.11.2011

-        Ausdruck über eine ZMR-Abfrage der belangten Behörde vom 12.02.2009 und vom 12.11.2008

9. Am 06.08.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung durch die belangte Behörde ein, dass im Zeitraum 04.06.1997 und 26.04.2004 verjährungsunterbrechende Sondermahnungen händisch verschickt worden seien, zum damaligen Zeitpunkt aber nicht dokumentiert worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF unterlag in nachfolgenden Zeiträumen aufgrund der Gewerbeberechtigungen „Verleih von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten“ sowie „Gastgewerbe in Form eines Würstelstandes“ und der daraus resultierenden Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer, neben zeitweise parallel bestehender Versicherungspflicht als unselbstständig Erwerbstätiger nach dem ASVG und infolge mehrfachen Ruhens/Nichtbetriebes, in den nachfolgenden Zeiträumen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2020; angefochtener Bescheid vom 23.03.2017, S 2; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.05.1992 über die Entziehung der Gewerbeberechtigungen und Löschungen im Gewerberegister vom 03.07.1992, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018; darüber hinaus unstrittig):

-        01.06.1981 bis 30.11.1981

-        01.12.1982 bis 31.12.1983

-        01.02.1985 bis 31.05.1985

-        01.06.1986 bis 30.06.1992

Er bezog weiters im Zeitraum 17.05.2011 bis 13.09.2011 eine Vollrente und seit 14.09.2011 bis laufend eine Unfallrente kleiner 50 % der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Seit 01.08.2011 bezieht der BF weiters eine Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2020).

Von 01.07.2014 bis 31.12.2017 war der BF aufgrund des Gewerbes „Direktvertrieb“ ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert, wobei er infolge eines entsprechenden Antrages seit 01.01.2017 aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen war (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2020; angefochtener Bescheid vom 23.03.2017, S 2; darüber hinaus unstrittig).

Der BF hat für die verfahrensgegenständlichen Versicherungszeiträume zwischen 1981 bis 1992 keine oder nicht vollständig Versicherungsbeiträge bezahlt. Er ist seit Dezember 1982 nicht mehr seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der belangten Behörde fristgerecht nachzukommen (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 27.07.1988 an die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Dem vorliegenden Versicherungsakt sind im Wesentlichen nachfolgender Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF sowie seitens der belangten Behörde erfolgte Maßnahmen zur Einbringung der Beitragsrückstände (Mahnungen, Ratenvereinbarungen, Exekutions- und Konkursanträge) zu entnehmen:

Es wurden an den BF seitens der belangten Behörde nachfolgende „Sondermahnungen“ expediert (vgl Aktenvermerk über Sondermahnungen, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 2 vom 06.02.2018):

-        18.11.1983

-        zu einem nicht leserlichen Datum 1984

-        12.11.1985

-        zu einem nicht leserlichen Datum 1986

-        zu einem nicht leserlichen Datum 1987

-        zu einem nicht leserlichen Datum 1989

-        25.10.1990

Mit Ersuchen um Bekanntgabe vom 18.01.1982 wurde die Geburtsgemeinde des BF um Bekanntgabe der aktuellen Meldeadresse ersucht. Diese teilte mit 21.01.1982 mit, dass der BF seit Geburt an der Adresse XXXX gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der Mutter des BF vom 16.02.1982 gab diese in Folge der Zustellung der Beitragsvorschreibung mit Fälligkeit 28.02.1982 der belangten Behörde bekannt, dass der BF seit 24.11.1981 im Irak vermisst werde und sich vermutlich in Haft befinde. Sie ersuche von der Eintreibung der Beitragsrückstände abzusehen, solange nichts Näheres über den Aufenthaltsort des BF bekannt werde (vgl Schreiben der Mutter des BF vom 16.02.1982, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Mit Ersuchen um Bekanntgabe vom 23.06.1982 wurde die Geburtsgemeinde des BF um Bekanntgabe der aktuellen Meldeadresse ersucht. Diese teilte mit 24.06.1982 mit, dass der BF seit Geburt an der Adresse XXXX gemeldet ist, der derzeitige Aufenthalt jedoch nicht bekannt sei und er sich angeblich in Haft befinde (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben des BF vom 25.04.1983, bei der belangten Behörde am 29.04.1983 einlangend, teilte der BF mit, dass er zusätzlich zu seiner gewerblichen Tätigkeit seit 11.04.1983 auch unselbstständig erwerbstätig sei und er den Postauftrag der belangten Behörde vom 25.04.1983 nicht bezahlt habe, da er die Leistungen der belangten Behörde nur im Zeitraum von 02.12.1982 bis zum 11.04.1983 „in Anspruch genommen“ habe. Er ersuche um Korrektur der Höhe der ihm mit Postanweisung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Zeitraum (vgl Schreiben des BF vom 25.04.1983, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Per Mahnung vom 07.06.1983 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er dieser zum 31.05.1983 ATS 13.880,00 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen schulde. Es wurde eine Zahlungsfrist bis 20.06.1983 eingeräumt, andernfalls die belangte Behörde die Gehaltsexekution beantragen werde (vgl Mahnschreiben vom 07.06.1983, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018). Daraufhin wurde die belangte Behörde mit Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung des BF vom 28.06.1983 ersucht, den damals bestehenden Beitragsrückstand in Höhe von ATS 13.880,00 samt Beitragsgrundlagen zur besseren Nachvollziehbarkeit aufzugliedern (vgl Schreiben des Steuerberaters XXXX vom 28.06.1983, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.12.1983 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Beitragsrückstand ATS 19.220,00 betrage und er seiner gesetzlichen Beitragspflicht nicht nachkomme. Da er am 14.12.1982 bereits einen Offenbarungseid abgelegt habe, sei nunmehr jedenfalls von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Es werde daher seitens der belangten Behörde die Beantragung eines Konkursverfahrens beabsichtigt und müsse der BF auch mit der Entziehung seiner Gewerbeberechtigung rechnen (vgl Schreiben vom 07.12.1983, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Der BF gab mit am 03.01.1984 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben bekannt, dass er infolge eines Telefongespräches mit der belangten Behörde erfolglos einen Kredit in Höhe von ATS 7.000,00 aufzunehmen versucht habe, um eine Anzahlung zur Bewilligung einer Ratenzahlung zur Tilgung seiner Beitragsrückstände zu leisten. Er ersuche, die belangte Behörde möge mit einer monatlichen Zahlung in Höhe von ATS 1.500,00 das Auslangen finden und von einer Beantragung eines Konkursverfahrens absehen (vgl Schreiben des BF vom 03.01.1984, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.1984 wurde dem BF auf seine Nachricht vom 03.01.1984 unter Verweis auf ein Telefongespräch des BF mit der belangten Behörde vom 20.12.1983 mitgeteilt, dass eine Bewilligung einer Ratenzahlung für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge nur dann erfolgen kann, wenn er eine größtmögliche Anzahlung leiste. Unter einem wurden ihm sechs Erlagscheine zur Zahlung übermittelt (vgl Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.1984, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.11.1984 verliefen eine Exekution offener Beitragsrückstände und ein vom BF am 14.12.1982 geleisteter Offenbarungseid negativ. Laut Gemeindeerhebung vom 20.09.1984 halte sich der BF anscheinend in Russland auf, sodass es zu einer Abschreibung der Beitragsrückstände des BF komme (vgl Aktenvermerk vom 28.11.984, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Der BF ersuchte die belangte Behörde am 11.02.1985 telefonisch um eine Bestätigung eines Zahlungseinganges von ATS 5.000,00. Die schriftliche Bestätigung wurde seitens der Behörde noch am 11.02.1985 ausgestellt (vgl Aktenvermerk und Bestätigung vom 11.02.1985, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Der BF meldete mit 25.04.1985 seine Ehegattin (geboren am XXXX ) als beitragsfrei anspruchsberechtigten Angehörigen der belangten Behörde (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Bestätigung des Finanzamtes XXXX vom 29.04.1985 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF aufgrund seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender im Jahr 1982 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 33.581,00 und im Jahr 1983 in nicht lesbarer Höhe veranlagt wurde (vgl Bestätigung vom 29.04.1985, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mittels Postauftrages vom 15.09.1985 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ATS 11.187,53 samt Postauftragsgebühren in Höhe von ATS 17,00, somit gesamt ATS 11.204,53 gemahnt. Die Mahnung erging an die Adresse XXXX , wurde aber unter dem Vermerk „verzogen“ an die belangte Behörde retourniert (vgl Postauftrag vom 15.09.1985, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Ersuchen um Bekanntgabe vom 27.11.1985 wurde die Geburtsgemeinde des BF um Bekanntgabe der aktuellen Meldeadresse ersucht. Diese teilte mit 02.12.1985 mit, dass der BF seit 17.12.1984 an der Adresse XXXX gemeldet ist, sich derzeit jedoch angeblich in Russland aufhalte (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mittels Postauftrages vom 13.12.1985 wurde der Beschwerdeführer sodann neuerlich zur Zahlung von ATS 193,30 samt Postauftragsgebühren in Höhe von ATS 17,00, somit gesamt ATS 210,30 gemahnt. Die Mahnung erging wieder an die Adresse XXXX , wurde aber unter dem Vermerk „verzogen“ neuerlich an die belangte Behörde retourniert (vgl Postauftrag vom 13.12.1985, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Ersuchen um Verwaltungshilfe vom 28.04.1986 wurde das Meldeamt der Polizeidirektion XXXX um Verwaltungshilfe bezüglich Auskunft einer Meldeadresse ersucht. Diese teilte am 19.06.1986 mit, dass der BF seit 10.04.1986 an der Adresse XXXX in XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Der BF vereinbarte wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge telefonisch am 22.12.1986 eine Ratenzahlung in Form einer Zahlung in Höhe von jeweils ATS 2.000,00 am 22.12.1986 und am 24.12.1986 und in der Folge laufend pro Woche (vgl Aktenvermerk vom 22.12.1986, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der Handelskammer Steiermark – Fachgruppe Gastronomie vom 17.12.1986 wurde der BF neuerlich an seinen Zahlungsrückstand in Höhe von ATS 32.400,00 bei der belangten Behörde und die mit einem Konkursantrag verbundenen Rechtsfolgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung aufmerksam gemacht (vgl Schreiben der Handelskammer vom 17.12.1986, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Bereits ab dem Zeitraum 01/1982 stellte die belangte Behörde regelmäßig Exekutionsanträge hinsichtlich Fahrnis- und Forderungsexekutionen wegen der Beitragsrückstände des BF (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 9 und 10 vom 07.02.2018)

Die belangte Behörde führte gegen den BF unter anderem zwischen 1986 und Anfang 1989 nachfolgende Exekutionsverfahren:

-        zu den Zahlen XXXX sowie XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018)

-        zur Zahlen XXXX und XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX ; Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 03.02.1987 aufgrund eines Rückstandsausweises vom 03.02.1987 in Höhe von ATS 5.398,- für den Zeitraum 10/1986 bis 12/1986 zuzüglich Verzugszinsen (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018)

-        zur Zahl XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX ; Antrag auf Fahrnisexekution vom 07.04.1987 aufgrund von Beitragsrückständen aus den Zeiträumen 10/1983 bis 12/1983, 12/1982 bis 04/1983 sowie 02/1985 bis 05/1985 von gesamt ATS 20.400,00 samt Nebengebühren (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018)

-        zur Zahl XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX ; Antrag auf Fahrnisexekution vom 20.04.1987 (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018)

-        zu Zahlen XXXX und XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX ; Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 19.05.1987 aufgrund eines Rückstandsausweises vom 19.05.1987 in Höhe von ATS 5.990,00 für den Zeitraum 01/1987 bis 03/1987 inklusive Verzugszinsen (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018)

-        zu Zahlen XXXX und XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX ; Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom Februar 1988 aufgrund eines Rückstandsausweises vom 09.02.1988 in Höhe von ATS 16.000,00 für den Zeitraum 04/1987 bis 12/1987 zuzüglich Verzugszinsen (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018)

-        zur Zahl XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX , Antrag auf Fahrnisexekution vom 17.07.1988 aufgrund von Beitragsrückständen von ATS 4.951,31 zuzüglich Verzugszinsen und Kostenersatz (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018)

-        zur Zahl XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX , Antrag Fahrnisexekution vom 13.01.1989 aufgrund von Beitragsrückständen von ATS 5.123,48 samt Anhang (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018)

-        zur Zahl XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018)

Der BF beantragte am 08.07.1987 die Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für das Beitragsjahr 1987. Dem Antrag auf Herabsetzung wurde am 10.07.1987 stattgegeben, dem BF neue monatliche Beiträge vorgeschrieben und zugleich mitgeteilt, dass ein Beitragsrückstand in Höhe von ATS 50.000,00 besteht, der zur Vermeidung von Säumnisfolgen sofort zu überweisen ist (vgl Antrag des BF und Bewilligung, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Ersuchen um Verwaltungshilfe vom 05.08.1987 wurde das Meldeamt der Polizeidirektion XXXX um Verwaltungshilfe bezüglich Auskunft einer Meldeadresse ersucht. Diese teilte mit 10.08.1987 mit, dass der BF seit 02.06.1987 an der Adresse XXXX in XXXX gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018). Zugleich gab die Geburtsgemeinde des BF mit Auskunft vom 10.08.1987 an, dass der BF seit 17.12.1984 in XXXX , gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Die belangte Behörde beantragte am 16.09.1987 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX nach erfolglosen Exekutionsverfahren zu den Zahlen XXXX sowie XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX die Eröffnung des Konkurses wegen aushaftender Beitragsrückstände für die Zeiträume 12/1982 bis 04/1983, 10/1983 bis 12/1983, 02/1985 bis 05/1985 und 06/1986 bis 06/1987 in Höhe von ATS 48.000,00 samt Nebengebühren (vgl Bestätigung des Bezirksgerichtes XXXX über nicht durchgeführte Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände vom 17.08.1987; Konkursantrag vom 16.09.1987, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018).

Die erste Ladung zur Tagsatzung vor dem Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX , zu dem seitens der belangten Behörde gestellten Konkursantrag vom 16.09.1987 leistete der BF keine Folge. Er behob die Ladung für 20.10.1987 nicht. Seitens des Behördenvertreters wurde daraufhin die Vorführung des BF beantragt (vgl Aktenvermerk des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.10.1987, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018). Im Zuge des schließlich am 03.11.1987 aufgenommenen Tagsatzungsprotokolls vor dem Bezirksgericht XXXX , Zahl XXXX , gab der BF als Antragsgegner des Konkursantrages an, dass die Forderung der belangten Behörde einschließlich des Zinsbegehrens zu Recht besteht und legte im Zuge dessen auch zum Exekutionsverfahren zur Zahl XXXX einen Offenbarungseid ab (vgl Tagsatzungsprotokoll vom 03.11.1987, S 1 und 3, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018).

Ein seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gestellter Antrag auf Konkurseröffnung wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zahl XXXX am 22.09.1987, rechtskräftig am 20.10.1987, mangels Vermögens des BF abgewiesen (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 7 vom 07.02.2018).

Wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge schloss der BF mit der belangten Behörde noch weitere Zahlungsvereinbarungen. So etwa gab der BF der belangten Behörde eigenhändig schriftlich mit Schreiben vom 03.11.1987 bekannt, in den nächsten 14 Tagen eine Anzahlung von ATS 30.000,00 auf die rückständigen Beiträge leisten und den restlichen Rückstand in monatlichen Raten zu je ATS 5.000,00 bezahlen zu wollen. Dafür würde die BF bei Einlangen der Anzahlung den Antrag auf Konkurseröffnung einstellen (vgl Schriftliche Vereinbarung vom 03.11.1987, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Da der BF seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, mahnte die belangte Behörde die Zahlung von ATS 66.400,00 bis 23.03.1988 mit Schreiben vom 08.03.1988 ein (vgl Mahnschreiben vom 08.03.1988, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Im zur Zahl XXXX geführten Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX erging am 14.02.1989 der Auftrag an den BF zur eidlichen Vermögensangabe (Offenbarungseid) mit Ladung zu einer Tagsatzung am 16.03.1989 unter Androhung der Haft bei ungerechtfertigter Weigerung (vgl Auftrag zur eidlichen Vermögensangabe vom 14.02.1989, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018). Der BF erschien neuerlich trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur anberaumten Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides. Mit Beschluss vom 16.03.1989 wurde deswegen über ihn eine einwöchige Beugehaft verhängt (vgl Verhängung der Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides vom 16.03.1989, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018).

Eine Zahlungsvereinbarung zur Rückzahlung in Raten von ATS 1.500,00 jeden zweiten Tag mittels Dauerauftrages wurde telefonisch am 06.04.1989 vereinbart. Solange Zahlungseingänge zu verzeichnen wären, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde auf Einbringungsmaßnahmen verzichtet (vgl Aktenvermerk vom 06.04.1989, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Der BF meldete mit 06.05.1989 seinen ehelichen Sohn (geboren am XXXX ) als beitragsfrei anspruchsberechtigten Angehörigen der belangten Behörde (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Der BF sprach am 19.06.1989 bei der belangten Behörde vor, stellte eine größere Zahlung in Aussicht und gab an, seine Zustelladresse sei nach wie vor in XXXX (vgl Aktenvermerk vom 19.06.1989, Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 5 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.1989, adressiert an den BF mit der Adresse XXXX , wurde der BF gemahnt, da er die getroffene Zahlungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 06.04.1989 nicht eingehalten habe und mit einem Betrag von ATS 124.000,00 ohne Verzugszinsen im Rückstand sei. Werde der angeführte Betrag bis 05.07.1989 nicht beglichen, würde die belangte Behörde einen Antrag auf Zwangsmaßnahmen stellen und den Konkurs beantragen (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Das Finanzamt XXXX teilte der belangten Behörde infolge eines Ersuchens um Übermittlung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 1987 und 1988 mit Bestätigung vom 30.08.1989 mit, dass der BF beim Finanzamt XXXX seit 1985 nicht mehr veranlagt und nicht mehr geführt wird (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Das Finanzamt XXXX teilte der belangten Behörde infolge eines Ersuchens um Übermittlung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlagen für die Jahre 1986 und 1987 mit Bestätigung vom 28.08.1989 mit, dass der BF beim Finanzamt XXXX nicht geführt wird (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Zwischen 1982 und 1989 gingen seitens der belangten Behörde auch mehrmals an jeweilige Wohnortgemeinden des BF Erhebungsersuchen im Wege der Rechtshilfe (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 10 vom 07.02.2018).

Mit Ersuchen um Verwaltungshilfe vom 06.12.1990 wurde die Geburtsgemeinde des BF um Verwaltungshilfe bezüglich Auskunft einer Meldeadresse ersucht. Diese teilte mit 10.12.1990 mit, dass der BF seit seiner Geburt an der Adresse XXXX gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Am 16.04.1989, 15.10.1989, 16.07.1989, 14.01.1990, 15.07.1990, 16.04.1990, 21.11.1990, 19.01.1992, 20.04.1992 und 18.10.1992 beantragte die belangte Behörde beim Bezirksgericht XXXX jeweils neuerlich eine Fahrnisexekution. Diese wurden zwar bewilligt, blieben jedoch erfolglos (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben vom 16.07.1992 teilte die belangte Behörde dem BF infolge der Entziehung seiner Gewerbeberechtigungen durch die Gewerbebehörde mit, dass seine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 30.06.1992 endet und ein Beitragsrückstand in Höhe von ATS 210.000,- ohne Verzugszinsen bestehe, zu deren Zahlung er unverzüglich mit beiliegendem Zahlschein aufgefordert wird (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Das Finanzamt XXXX teilte der belangten Behörde infolge eines Ersuchens um Übermittlung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlagen für das Jahr 1989 mit Kurzmitteilung vom 13.11.1992 mit, dass der BF beim Finanzamt XXXX erfasst ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Am 23.11.1994 beantragte die belangte Behörde beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl XXXX neuerlich die Forderungs-(Gehaltsexekution) wegen aushaftender Rückstände für die Zeiträume 01.12.1982 bis 31.12.1983, 01.02.1985 bis 31.05.1985 und 01.06.1986 bis 30.06.1992 in Höhe von ATS 258.980,15 zuzüglich Verzugszinsen. Die Exekution wurde bewilligt, jedoch konnte die Bewilligung neuerlich nicht zugestellt werden, sodass ein Vollzug unterblieb (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018).

Die belangte Behörde richtete mit 18.01.1995 an den damaligen präsumtiven Dienstgeber des BF einen Auftrag zur Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung. Der präsumtive Dienstgeber teilte daraufhin mit, dass der BF am 15.11.1994 entlassen worden sei (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Mittels Postauftrages vom 02.12.1996 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ATS 316.696,15 samt Postauftragsgebühren in Höhe von ATS 25,00, somit gesamt ATS 316.721,15 gemahnt. Die Mahnung erging an die Adresse XXXX in XXXX , wurde nicht behoben und am 30.12.1996 an die belangte Behörde retourniert (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

Aus dem Rückstandsausweis vom 05.12.1996 ergibt sich ein Gesamtrückstand inklusive Verzugszinsen in Höhe von ATS 174.976,39 für die Zeiträume 01.12.1982 bis 31.12.1983, 01.02.1985 bis 31.05.1985 und 01.06.1986 bis 30.06.1992 samt Verzugszinsen in Höhe von ATS 141.669,70 bis 26.11.1996 (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018).

Die belangte Behörde beantragte zur Zahl XXXX beim Bezirksgericht XXXX (der Antrag wurde in weiterer Folge an das Bezirksgericht XXXX weitergeleitet) am 11.12.1996 neuerlich die Exekution gegen den BF wegen aushaftender Kapitalforderung (samt Verzugszinsen) von insgesamt ATS 316.646,15. Der damalige Dienstgeber des BF gab am 27.01.1997 eine Drittschuldnererklärung ab, in der die gepfändete Forderung als begründet anerkannt wurde (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018). Dass die Exekution tatsächlich durchgeführt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 13.02.1996 [richtig offenbar 1997, Anm.], bei der belangten Behörde am 14.02.1997 einlangend, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF an der Adresse XXXX in XXXX nicht mehr erreichbar sei und seinen neuen Wohnsitz am XXXX in XXXX habe (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018). Daraufhin veranlasste die belangte Behörde im Februar 1997 eine Meldeauskunft, woraufhin mitgeteilt wurde, dass der BF seit 10.01.1996 in XXXX in XXXX gemeldet ist (vgl Exekutionsakt I, Dokumentenvorlage 3 vom 07.02.2018).

In weiterer Folge führte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVA XXXX ), ein zur Zahl XXXX beim Bezirksgericht XXXX protokolliertes Exekutionsverfahren in Form einer Forderungsexekution wegen der nach wie vor rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen/Nebengebühren in Gesamthöhe von ATS 316.464,15. Die Exekutionsbewilligung konnte vom Bezirksgericht an der Meldeadresse des BF in XXXX , XXXX mangels Behebung laut dessen Mitteilung vom 04.06.1997 nicht zugestellt werden (vgl Benachrichtigung vom Unterbleiben einer Zustellung vom 04.06.1997, Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 8 vom 07.02.2018). Dass die Exekution tatsächlich durchgeführt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Aktenkundig ist eine mit Stichtag 01.09.1998 datierte Sondermahnung in Form eines Postauftrages an die Adresse XXXX , über einen Mahnsaldo samt Postauftragsgebühr in Höhe von ATS 317.582,65. Der Postauftrag konnte nicht zugestellt werden und wurde am 18.09.1998 der belangten Behörde retourniert (vgl Postauftrag vom 09.03.2007, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Am 26.04.2004 fragte die belangte Behörde die aktuellen Meldedaten des BF ab. Daraus war die Adresse XXXX ersichtlich (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Zwischen 04.06.1997 und 26.04.2004 konnten somit seitens der belangten Behörde, abgesehen von einer nicht zustellbaren Sondermahnung in Form eines Postauftrages vom 01.09.1998 keine Eintreibungsmaßnahmen oder sonstigen Verfahrensmaßnahmen nachgewiesen werden (vgl auch Stellungnahmen der belangten Behörde vom 30.07.2020 und vom 06.08.2020).

Mit Beschluss des Exekutionsgerichtes BG XXXX vom 03.05.2004 wurde zur Zahl XXXX der belangten Behörde zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 32.013,08 zzgl. 6,57 % Verzugszinsen aus EUR 12.870,79 seit 29.04.2004 durch Pfändung des BF als Arbeitnehmer bewilligt. Die Bewilligung konnte dem BF aber als Verpflichteten neuerlich nicht zugestellt werden, sodass es zu keiner Forderungsexekution kam (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018). Der damalige Dienstgeber des BF gab jedoch trotz entsprechender Mahnungen vom 28.12.2004 weder eine Drittschuldnererklärung ab, noch wurden Zahlungen übermittelt, sodass die belangte Behörde den Dienstgeber vor dem Arbeits- und Sozialgericht mittels Mahnklage auf Zahlung von EUR 1.450,00 sowie Prozesskosten in Höhe von EUR 3,63 klagte. Daraufhin erging zur Zahl XXXX mit 22.04.2005 ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl gegen den Dienstgeber des BF zugunsten der belangten Behörde (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Am 19.04.2005 fragte die belangte Behörde die aktuellen Meldedaten des BF ab (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Aktenkundig ist eine mit Stichtag 09.03.2007 datierte Sondermahnung in Form eines Postauftrages an die Adresse XXXX , über einen Mahnsaldo samt Postauftragsgebühr in Höhe von EUR 32.854,93. Die Adresse wurde handschriftlich durch XXXX , korrigiert. Es finden sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Sondermahnung auch tatsächlich expediert worden wäre (vgl Postauftrag vom 09.03.2007, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018; Screenshot in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.07.2020, S 2).

Die belangte Behörde beantragte zur Zahl XXXX eines nicht näher feststellbaren Exekutionsgerichtes wegen der aus den Jahren 1981 bis 1992 resultierenden Beitragsrückständen neuerlich eine Forderungs-(Gehalts-)Exekution. Der damalige Dienstgeber gab dazu eine mit 21.07.2008 datierte Drittschuldnererklärung unter Anerkennung der Forderung ab (vgl Exekutionsakt II, Dokumentenvorlage 6 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.09.2008, gerichtet an die Adresse XXXX , wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der übermittelten Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2006 und der darin enthaltenen Einkünfte aus Gewerbebetreib unter Umständen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2006 vorliege. Der BF werde zur Übermittlung der beiliegenden Versicherungserklärung ersucht. Das Schreiben wurde jedoch mit dem Vermerk „Verzogen“ am 25.09.2008 an die belangte Behörde retourniert. Die Wohnungsnummer stimmt nicht mit jener der Meldeauskunft vom 12.11.2008 überein (vgl Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Am 01.10.2008 führte die belangte Behörde eine Abfrage der aktuellen Meldedaten des BF durch. Daraus ergab sich eine Meldung in XXXX seit 31.01.2001. Am 12.11.2008 führte die belangte Behörde eine Abfrage der aktuellen Meldedaten des BF durch. Daraus ergab sich die Adresse XXXX (vgl Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Der dem BF übermittelte Kontoauszug für das vierte Quartal 2008 vom 18.10.2008 über einen Rückstand in Höhe von EUR 47.135,22 wurde dem BF an der Adresse XXXX zugesendet, jedoch mit dem Vermerk „Verzogen“ am 29.10.2008 an die belangte Behörde retourniert. Die Wohnungsnummer stimmt nicht mit jener der Meldeauskunft überein (vgl Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Der dem BF übermittelte Kontoauszug für das erste Quartal 2009 vom 17.01.2009 über einen Rückstand in Höhe von EUR 47.433,83 wurde dem BF an der Adresse XXXX zugesendet, jedoch mit dem Vermerk „Verzogen“ am 29.01.2009 an die belangte Behörde retourniert. Die Wohnungsnummer stimmt nicht mit jener der Meldeauskunft überein (vgl Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.09.2011 wurde der BF an die Zahlung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 46.084,79 erinnert. Daraufhin beantragte der BF über seinen Rechtsvertreter die Ausfertigung eines Bescheides über den Beitragsrückstand (vgl Schreiben Rechtsvertreter vom 03.11.2011, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Die belangte Behörde erließ am 24.11.2011 einen Rückstandsausweis in Höhe von EUR 46.435,05 (inklusive vorgeschriebener Beiträge aus dem Jahr 2006) und ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt um Aufrechnung (vgl Aufrechnung vom 24.11.2011, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018; Aktenvermerk vom 21.04.2016, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018).

Mit Bescheid der PVA vom 28.11.2011 wurde die Aufrechnung mit dem Invaliditätspensionsbezug des BF verfügt (vgl Aktenvermerk vom 21.04.2016, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018; aktenkundiger Bescheid der PVA vom 28.11.2011, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Gegen diesen Aufrechnungsbescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Klage an das Arbeits- und Sozialgericht. Das Verfahren wurde mit Beschluss des ASG vom 13.04.2012 zur Erlassung eines Bescheides betreffend den Beitragsrückstand unterbrochen (vgl Aktenvermerk vom 21.04.2016, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018).

Mit Bescheid der SVA XXXX vom 31.10.2012 wurde ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 19.813,22 bescheidmäßig festgestellt. Dagegen erhob der BF am 30.11.2012 das Rechtsmittel des Einspruches an den damals zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von XXXX . Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 19.06.2013 wurde der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der SVA XXXX (welche lediglich zur Prüfung hinsichtlich der Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung als Kommanditist im Jahr 2006 zuständig sei) behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (vgl Beschwerde vom 14.12.2017, S 6).

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der SVA XXXX wurde die festgestellte Pflichtversicherung des BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als Kommanditist im Jahr 2006 mangels vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen storniert und der Versicherungsakt wieder der belangten Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides übermittelt, da die aushaftenden Beitragsrückstände aus deren Zuständigkeit stammten (vgl Aktenvermerk vom 21.04.2016, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018).

Mit Schreiben der infolge Betriebsverlegung des BF zuständig gewordenen SVA XXXX vom 24.07.2014 wurde der BF darüber informiert, dass sich aus der nunmehrigen Übermittlung seiner Einkommenssteuerdaten für das Jahr 2010 eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem GSVG ergeben könnte. Dazu werde er ersucht, die beiliegende Versicherungserklärung auszufüllen (vgl Schreiben der SVA XXXX vom 24.07.2014, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018).

Mit Schreiben der SVA XXXX vom 20.02.2015 wurde der BF aufgrund seines Antrages vom 13.02.2015 ab 01.01.2015 vorläufig aus der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG befreit (vgl Schreiben der SVA XXXX vom 20.02.2015, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 2 vom 07.02.2018).

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.05.2017 ergibt sich, dass bei der Landesstelle XXXX zur Versicherungspflicht des Jahres 2010 kein Prüfungsverfahren anhängig ist, beim BF Einkünfte aus selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb im Jahr 2010 vorhanden seien und diese geprüft werden sollen (vgl Aktenvermerk vom 30.05.2017, Beitragsakt, Dokumentenvorlage 1 vom 06.02.2018).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 wurde festgestellt, dass der BF unter Berücksichtigung sämtlicher bis 31.12.2016 eingelangter Zahlungen zum 31.12.2016 verpflichtet sei, einen noch offenen Betrag an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen in Höhe von EUR 43.982,94 sowie ab 01.01.2017 angefallene Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus 14.226,82 zu entrichten. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF an seine alte, nicht mehr aktuelle Abgabestelle zugestellt und nicht seinem Rechtsvertreter (vgl aktenkundiger Bescheid vom 23.03.2017 samt Zustellnachweis).

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 14.12.2017 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 23.03.2017 und holte unter einem mit Schriftsatz vom ebenfalls 14.12.2017 die versäumte Verfahrenshandlung, nämlich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, nach (vgl aktenkundiger Antrag und Beschwerde).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2019, Zahl: XXXX , wurde die am 14.12.2017 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß „§ 71 f AVG“ bewilligt. Der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt und langte dort am 02.03.2020 ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (vgl aktenkundiger Bescheid).

Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid konnte nicht festgestellt werden, dass an den BF am 07.06.2002, am 05.09.2002, am 15.03.2004, am 05.03.2010 und am 08.03.2013 Sondermahnungen tatsächlich expediert und auch zugestellt worden wären. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass an den BF regelmäßig ab dem Jahr 2006 Beitragsvorschreibungen tatsächlich ergangen wären.

Die Höhe der aushaftenden Forderung, deren grundsätzliches Bestehen sowie die Berechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Verzugszinsen wurde zu keiner Zeit bestritten. Der BF hat im Verlauf des langjährigen Verfahrens die aushaftenden Beitragsrückstände auch anerkannt.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde spätestens zwischen 04.06.1997 (Mitteilung über die Nichtzustellbarkeit der Exekutionsbewilligung durch das Exekutionsgericht) und der aktenkundigen Abfrage des Melderegisters durch die belangte Behörde am 26.04.2004 keine weitere Verfahrens-/Eintreibungshandlung gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

Im Versicherungsakt finden sich keine Hinweise darauf, dass an den BF am 07.06.2002, am 05.09.2002, am 15.03.2004, am 05.03.2010 und am 08.03.2013 Sondermahnungen tatsächlich expediert und auch zugestellt worden wären. Der dazu in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.07.2020 übermittelte Screenshot ihres Computersystems lässt keinerlei Rückschlüsse auf den Adressaten und die konkrete Adresse oder über den Inhalt zu. Demnach kann daraus auch keine Zustellfiktion abgeleitet werden. Entsprechende Feststellungen konnten daher nicht getroffen werden. Ebenso wenig konnte, mangels diesbezüglichen Hinweisen im Verwaltungsakt, festgestellt werden, dass an den BF ab dem Jahr 2006 regelmäßig tatsächlich Vorschreibungen ergangen und diesem auch zugegangen wären. Auch hier übermittelte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 30.07.2020 einen Screenshot aus ihrem Computersystem. Auch bezüglich der dort aufgelisteten Beitragsvorschreibungen ist weder Adressat und Adresse noch konkreter Inhalt ersichtlich. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der so übermittelten Liste, dass in den Jahren 2006 und 2007 keine Beitragsvorschreibungen ergangen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zu Spruchpunkt I.): Stattgabe der Beschwerde:

Die Höhe der aushaftenden Forderung, deren grundsätzliches Bestehen sowie die Berechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Verzugszinsen wurde zu keiner Zeit bestritten. Der BF hat im Verlauf des langjährigen Verfahrens die aushaftenden Beitragsrückstände auch anerkannt. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die Einforderungsverjährung hinsichtlich der aus den Jahren 1981 bis 1992 stammenden Beitragsrückstände eingetreten ist.

Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte § 40 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1981 bis 1992 geltenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991 lautet:

„§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“

Gemäß § 42 GSVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Verjährungsbestimmungen des § 68 ASVG und des § 40 GSVG praktisch gleichlautend und die jeweils dazu ergangene Judikatur, insbesondere jene zu § 68 ASVG, auch auf § 40 GSVG anwendbar.

Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs. 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, also diesem Zweck – unmittelbar oder mittelbar – dient. Dient die eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (vgl VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).

Aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 ASVG (entspricht § 40 Abs. 2 GSVG) – im Vergleich zu jenem des § 68 Abs. 1 ASVG (entspricht § 40 Abs. 1 GSVG) – ergibt sich, dass unter verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 68 Abs. 2 ASVG nur jene Maßnahmen zu verstehen sind, die dem Verpflichteten auch zur Kenntnis gelangt sind. Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung des Einzelfalles ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnehmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannten Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist (vgl VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).

Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASBG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen (vgl VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201). Die Vermutung der Zustellung setzt weiters die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (vgl VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).

Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd § 40 Abs. 2 GSVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder – auf deren Grundlage – die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen (zum gleichlautenden § 68 Abs. 2 ASVG vgl VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von „festgestellten Beitragsschulden“ iSd § 40 Abs. 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0049, mit Verweis auf VwGH vom 14.02.2013, 2010/08/0018, zu § 68 Abs. 2 ASVG).

§ 40 Abs. 2 GSVG setzt für die Wirksamkeit einer Unterbrechungsmaßnahme eine rechtlich wirksame Zustellung der Mahnung voraus (vgl VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0049, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der BF hat die ihm seit Jahrzehnten immer wieder vorgeschriebenen Beitragsforderungen samt den angehäuften Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätzen nicht bestritten. Es ist vielfach zu Mahnungen und infolge zu Zahlungsvereinbarungen gekommen, wobei auch der BF von sich aus an die belangte Behörde herangetreten ist. Es wurden auch unzählige Exekutionsverfahren beantragt und teilweise auch geführt. Insolvenzverfahren blieben erfolglos. Die Höhe der dem Grunde nach aushaftenden Beitragsschuld stand daher bereits seit langem fest. Zum Erfordernis der bescheidmäßigen Feststellung kam es lediglich im Zuge des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht gegen die Aufrechnung der aushaftenden Beiträge mit der Pension des BF.

Mangels Streits über die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen waren die Beitragsschulden damit iSd § 40 Abs. 1 GSVG festgestellt. Die belangte Behörde hat zwischen 1982 und 1997 regelmäßig und intensiv, zeitweise mehrmals jährlich, die Hereinbringung dieser Beiträge durch die festgestellten Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen, Exekutionen und Insolvenzverfahren betrieben.

Wie sich aus den Feststellungen, die wiederum auf dem umfangreichen Akteninhalt des Versicherungsaktes basieren, ergibt, hat die belangte Behörde aber zuletzt im Mai/Juni 1997 eine Exekution beantragt, die zwar bewilligt wurde, jedoch die Exekutionsbewilligung durch das Exekutionsgericht laut dessen Mitteilung vom 04.06.1997 dem BF nicht zugestellt werden konnte, sodass das Exekutionsverfahren nicht d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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