Entscheidungsdatum
22.09.2020Norm
ASVG §410Spruch
I413 2148718-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Obermoser Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol) vom 24.11.2016, 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat: „ XXXX Gesellschaft mbH ist als Dienstgeberin verpflichtet, den Betrag von € 41.717,14 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung an die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Tirol zu bezahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin ab dem 04.11.2015 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 durch. Die Schlussbesprechung erfolgte am 30.06.2016.
2. Am 14.07.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in dem ein Bescheid hinsichtlich die Beitragsnachverrechnung vom 05.07.2016 für den Prüfungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 verlangt wurde. Diesen Antrag schränkte die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.07.2016 auf den 3. Punkt der Niederschrift vom 30.06.2016 auf „Arbeitszeit/Zeitausgleich/Überstundenzuschläge“ ein.
3. Mit Bescheid vom 24.11.2016, 2016-18-GPLA-SV-JHa-B-019 entschied die belangte Behörde wie folgt: „Die XXXX Gesellschaft mbH, vertreten durch Geschäftsführer Herr Mag. XXXX , in XXXX , ist als Dienstgeberin verpflichtet, den Betrag in Höhe von € 62.277,09 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.“
4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am 28.11.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.12.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.12.2016. Diese Beschwerde richtet sich gegen die Nachverrechnung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie 01.01.2012 bis 31.10.2012 trotz gemäß § 68 Abs 1 ASVG eingetretener Verjährung. Die Beschwerdeführerin beantragte, die mit Bescheid vom 24.11.2016 festgesetzte Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2012 auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung mit € 0,- festzusetzen bzw von einer Festsetzung abzusehen sowie den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Außerdem wurden die Anträge auf Entscheidung durch einen Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
5. Am 29.02.2017 (Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor. Unter einem erstattete die belangte Behörde ein Vorbringen zur Beschwerde und beantragte diese dem Grunde nach als rechtlich unbegründet abzuweisen.
6. Am 12.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
7. Mit Stellungnahme vom 28.08.2020 schlüsselte die belangte Behörde den nachverrechneten Betrag bezogen auf die Jahre 2011 bis 2014 entsprechend auf und teilte mit, dass unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist der nachverrechnete Betrag € 41.717,14 betrage.
8. Mit Eingabe vom 15.09.2020 teilte die steuerliche Vertretung im Hinblick auf die Stellungnahme vom 28.08.2020 mit, dass die Beschwerdeführerin mit der Beitragsvorschreibung in Höhe von € 41.717,14 unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von 3 Jahren einverstanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift in XXXX . Ihre Geschäftsführer sind Mag. XXXX , XXXX und M XXXX , jeweils mit Einzelzeichnungsrecht.
Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 dem Kollektivvertrag der chemischen Industrie.
Die Normalarbeitszeit im Betrieb der Beschwerdeführerin beträgt 38 Stunden. Die Beschwerdeführerin praktizierte im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, wobei zwei Modelle, der sog 60 Stunden-Topf und der sog 80 Stunden-Topf überwiegend angewendet werden.
Das Modell des 60 Stunden-Topfs fand im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 in den Abteilungen Anwendung, in denen in drei Schichten gearbeitet wurde. Der Schichtbetrieb war auf 40 Stunden pro Woche ausgelegt. Aufgrund der engen Verbindung des Betriebs der Beschwerdeführerin mit der Baubranche fielen im Frühjahr bis zum Herbstmehr Stunden und in den Wintermonaten weniger Stunden in der Normalarbeitszeit an. Im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sparten die betroffenen Arbeitnehmer 60 Stunden, welche als Mehrarbeit von Montag bis Freitag anfielen, als Zeitausgleich an, welcher im Verhältnis 1:1 in den Wintermonaten konsumiert wurde. Diese Vorgangsweise ermöglichte es der Beschwerdeführerin die betroffenen Schichtarbeiter über das ganze Jahr hindurch unabhängig von er Auftragslage zu beschäftigen. Über die angesparten 60 Stunden hinausgehende Mehrstunden wurden von der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben abgerechnet. Mehrstunden, die an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen anfielen, wurden nicht im Sinne der 60-Stunden-Regel angespart, sondern stets entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben abgerechnet.
Das Modell des 80 Stunden-Topfs fand im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 analog zum Modell des 60 Stunden-Topfs Anwendung, mit dem einzigen Unterschied, dass während der auftragsstarken Monate von Frühjahr bis Herbst 80 Mehrstunden, welche in der Zeit von Montag bis Freitag anfielen, angespart und während der Wintermonate im Verhältnis 1:1 von betroffenen Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin konsumiert wurden.
Diese seit zumindest 2006 unveränderte Methode der Abrechnung wurde von der belangten Behörde erstmals im Rahmen der Prüfung des Zeitraumes 01.01.2011 bis 31.12.2014 beanstandet. Im Rahmen früherer Prüfungen wurde diese Methode von der belangten Behörde nicht relativiert oder beanstandet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Prüfberichter der belangten Behörde, in den angefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobene Beschwerde sowie durch Einvernahme des Zeugen XXXX für die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020.
Die Feststellungen des Verfahrensganges ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 dem Kollektivvertrag der chemischen Industrie unterlag, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020.
Die Feststellungen zur Normalarbeitszeit im Betrieb der Beschwerdeführerin und zu den unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen („Arbeitzeittöpfen“) und der Abgeltung von über die Normalarbeitszeit hinausgehenden Stunden ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX sowie der Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.2017 vom 10.02.2020.
Dass die Methode der Abrechnung der Arbeitszeit in 60 bzw 80 Stunden Töpfen von der belangten Behörde erstmals im Rahmen der Prüfung des Zeitraumes 01.01.2011 bis 31.12.2014 beanstandet wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Prüfbericht betreffend den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 und die die Problematik der Arbeitszeitmodelle nicht ansprechenden Prüfberichte betreffend Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 und betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass im Rahmen früherer Prüfungen diese Methode von der belangten Behörde nicht relativiert oder beanstandet wurde, ergibt sich einerseits aus der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung und andererseits aus den im Akt einliegenden früheren Prüfungen durch die belangte Behörde (betreffend Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2010 und betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2010).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich wurde ein solcher Antrag in der Beschwerde gestellt, jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.08.2020 wieder zurückgezogen bzw dort auf die Senatsbesetzung verzichtet, sodass Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.2. Strittig ist ausschließlich die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragsnachverrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2012. Für diesen Zeitraum sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Verjährung bereits eingetreten.
3.3. § 68 AVSG lautet samt Überschrift:
„Verjährung der Beiträge
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“
3.4. Die belangte Behörde bekennt selbst im angefochtenen Bescheid ein, dass bereits im Zuge der Vorprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 die Thematik der Überstunden und Überstundenzuschläge mit Vertretern der Beschwerdeführerin besprochen worden sei, aber es im Rahmen dieser Vorprüfung zu keinen Differenzen und zu keiner Beanstandung gekommen sei. Die belangte Behörde hält auch fest, dass dies glaubwürdig und nachvollziehbar sei.
Für den nunmehr gegenständlichen Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 werden Beanstandungen in Bezug auf diese Thematik durch die belangte Behörde aufgeworfen. Zugleich hat sich am System der Überstundenabrechnung seitens der Beschwerdeführerin zwischen der gegenständlichen Prüfung und der Vorprüfung keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin wird nicht vorgeworfen, keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihr beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG) gemacht zu haben, wie aus dem Prüfbericht für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 hervorgeht. Der Beschwerdeführerin bzw der für sie handelnden Personen ist aber auch nicht vorzuwerfen, sie hätten bei gehöriger Sorgfalt Angaben oder Änderungsmeldungen über das jeweilige Entgelt ihrer Dienstnehmer als notwendig oder unrichtig erkennen müssen. Zweifellos müssen Meldepflichtige alle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ASVG notwendigen Kenntnisse verschaffen und haben sich auch entsprechend zu erkundigen. Jedoch trifft eine meldepflichtige Person keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung. Im konkreten Fall führte die belangte Behörde wiederholte Prüfungen durch, die jedenfalls die Jahre vor der gegenständlichen Prüfung, 2006 bis einschließlich 2012 abdeckten, in welchen die später von der belangten Behörde beanstandeten Arbeitszeitmodelle bereits etabliert und Gegenstand der Prüfung waren. Da diese Prüfungen – im Gegensatz zur nunmehrigen – nicht mit einer Beanstandung der etablierten Arbeitszeitmodelle bei der Beschwerdeführerin endeten, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sorgfaltswidrig darauf vertraut, dass diese Modelle rechtswidrig seien bzw in der praktizierten Form zu beanstanden wären. Es würde auch die Sorgfaltspflicht von Meldepflichtigen überspannen, wenn man angesichts wiederholter positiver Prüfungen durch die belangte Behörde von diesen verlangen würde, in ihrem Unternehmen praktizierte Arbeitszeitmodelle zu überprüfen oder diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, ob diese nicht doch unzulässig seien. Daher ist die von der belangten Behörde angenommene fünfjährige Verjährungsfrist nach § 68 Abs 1 AVSG nicht zutreffend.
Mangels der Voraussetzung für diese lange Verjährungsfrist – die Beschwerdeführerin hat bei der Meldung nicht die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen – ist bloß die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzusetzen, sodass die Beiträge, die für das Jahr 2011 in Höhe von € 20.065,64 für die Sozialversicherung und für die Mitarbeitervorsorge iHv € 494,31 verjährt sind. Für das Jahr 2012 errechnet sich auf Grund der Beitragsgrundlage von € 23.953,55 in der Sozialversicherung ein Nachverrechnungsbetrag von € 9.429,61 und in der Mitarbeitervorsorge ein nachverrechnungsbetrag von € 244,46. Für das Jahr 2013 errechnet sich auf Grund der Beitragsgrundlage von € 38.642,66 in der Sozialversicherung ein Nachverrechnungsbetrag von € 15.214,67 und in der Mitarbeitervorsorge ein nachverrechnungsbetrag von € 400,13 sowie für das Jahr 2014 auf Grund der Beitragsgrundlage von € 40.601,11 in der Sozialversicherung ein Nachverrechnungsbetrag von € 16.004,24 und in der Mitarbeitervorsorge ein nachverrechnungsbetrag von € 424,03, sodass insgesamt ein Betrag von € 41.717,14 an nachverrechneten Beiträgen ergibt, die aufgrund der Prüfung durch die belangte Behörde für den Zeitraum der Jahre 2012 bis einschließlich 2014 vorzuschreiben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Lösung eines Einzelfalls warf keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von der bestehenden, nicht divergenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Teilstattgebung Verjährung Verjährungsfrist ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2148718.1.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020