Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I419 2119013-2/17E
I419 2119015-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, hier auch als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet, sind Brüder.
2. Die BF stellten 2015 Anträge auf internationalen Schutz, begründet mit Furcht vor (a) dem Daesh, (b) dem Staat, weil sie als Polizisten desertiert seien, und (c) der Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, wegen der Weigerung, über andere Sunniten zu berichten. Das BFA wies diese mit den bekämpften Bescheiden betreffend die Status von Asylberechtigten ab und zuerkannte den BF jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten.
3. Die Beschwerden richten sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten. Die BF seien als Sunniten zweifacher Verfolgung ausgesetzt: Durch den Daesh, weil sie mit irakischen Sicherheitskräften zusammengearbeitet hätten, durch Asa'ib Ahl al-Haq als Sunniten. Zudem drohe ihnen als desertierten Polizisten Gefahr, weil über sie wohl umfangreiche Personalakten vorlägen, die es den Behörden ermöglichten, die BF nach Rückkehr aufzuspüren.
4. Zur Beschwerdeverhandlung, die von 10 bis 17 h anberaumt war, was auch in der Ladung angeführt ist, erschien vonseiten der Parteien lediglich ein Vertreter des BFA. Die Rechtsvertretung der BF hatte am Vorabend um 17:57 h mitgeteilt, dass sie BF1 eben erst vom Termin informiert habe und daher für beide BF ein anderer Termin anberaumt werden möge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zu den Beschwerdeführern:
Die BF sind Sunniten irakischer Staatsangehörigkeit und arabischer Muttersprache. Sie kamen bereits volljährig nach Österreich und stammen aus Bagdad, wo sie 11 Jahre in die Schule gingen und später arbeiteten, BF1 im Handel und BF2 in der Herstellung von Kuchen und anderen Lebensmitteln sowie als Bauarbeiter.
Sie wohnten im Viertel Suleikh im Stadtbezirk Adhamiyah, wo weiterhin ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben, damals zusammen mit diesen und der damaligen Gattin von BF2. Mit Ausnahme dieser Frau halten die Genannten sich weiterhin dort auf. Das Haus stammt von den Großeltern der BF, und die wirtschaftliche Lage der Familie war schlecht.
Die BF reisten nach eigenen Angaben am 07.10.2014 von Bagdad aus in die Türkei. Sie gelangten zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Ungarn, wo sie am 09.01.2015 aufgegriffen wurden. Am 18.01.2015 beantragten sie in Österreich internationalen Schutz.
BF1 ist ledig, BF2 geschieden. BF1 teilte 2018/19 etwa ein Jahr lang mit einer rund 9 Jahre älteren subsidiär Schutzberechtigten gleicher Staatsangehörigkeit den Wohnsitz. Die BF haben jeweils bis 21.12.2021 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte und sind strafrechtlich unbescholten. Keiner der beiden lebt von Grundversorgung. BF1 arbeitet als Bauarbeiter, BF2 bezieht Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähig und wohnen seit März 2019 gemeinsam in einer Wohnung in Wien 15, eine Anreise zur Verhandlung wäre ihnen mit den ÖBB möglich gewesen.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
In den angefochtenen Bescheiden wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak auf Stand 08.04.2016 zitiert. Aktuell steht ein zuletzt am 17.03.2020 aktualisiertes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020)
Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).
Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.
1.2.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). […]
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020). […]
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018).
1.2.2 Wehrdienst, Rekrutierungen und Wehrdienstverweigerung
Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.1.2019; vgl. CIA 21.8.2019). […]
Die Rekrutierung in die Volksmobilisierungskräfte (PMF) erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Viele schließen sich den PMF aus wirtschaftlichen Gründen an. Desertion von den PMF kam in den Jahren 2014 bis 2015 seltener vor als bei der irakischen Armee. Desertion von Kämpfern niederer Ränge hätte wahrscheinlich keine Konsequenzen oder Vergeltungsmaßnahmen zur Folge (DIS/Landinfo 5.11.2018).
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, sie seien 2014 Polizisten geworden und vor ihrer Ausreise als Wachpersonal im Gefängnis Abu Ghraib tätig gewesen.
BF1 gab an, er sei 2 oder 3 Tage vor dem 01.10.2014 zur Anstaltsleitung geholt worden, damit er dieser Namen sunnitischer Offiziere nenne oder bestätige, die exekutiert werden sollten. Da er nicht kooperiert habe, hätte man ihn wahrscheinlich umgebracht. Am 01.10.2014 habe er in seinem Dienstauto einen (am selben Tag datierten) Drohbrief (der Asa‘ib Ahl al-Haqq) gefunden. Weil er als Polizist desertiert sei, drohe ihm zudem die Todesstrafe oder lebenslange Haft.
BF2 erklärte, dass er im Mai 2014 zur Polizei gekommen sei und später etwa drei Monate lang im Gefängnis Abu Ghraib gearbeitet habe, als ihn etwa gegen Ende September am Heimweg ein Freund eines Arbeitskollegen angesprochen und aufgefordert habe, Informationen über sunnitische Offiziere aus der Gefängnisleitung und aus einer früheren Dienststelle von BF2 zu beschaffen. Dieser sei Mitglied der Asa‘ib Ahl al-Haqq, habe ihm 3 Tage Bedenkzeit eingeräumt und ihn nach 4 oder 5 Tagen mehrfach angerufen. Da BF2 die Anrufe nicht angenommen habe, sei ihm 1 bis 2 Tage später ein (am 01.10.2014 datierter) Drohbrief der Asa‘ib Ahl al-Haqq geschickt worden, den jemand zuhause seiner Schwester übergeben habe. Die BF seien darauf 6 Tage später ausgereist.
Ferner brachten die BF vor, dass danach zuhause mehrmals nach ihnen gesucht worden sei, weil sie ihren Dienst unerlaubt verlassen hätten.
1.3.2 Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer entspricht nicht der Wahrheit. Es kann nicht festgestellt werden, warum die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen haben.
1.3.3 Die Beschwerdeführer haben Totalfälschungen angeblich am 01.09.2014 auf ihre Personen ausgestellter Dienstausweise vorgelegt, die jeweils einen identischen Barcode aufweisen, der von einem am 31.08.2013 abgelaufenen Dienstausweis stammt, dessen Seriennummer mit keiner der beiden auf den Totalfälschungen übereinstimmt. BF1 hat zudem vier Lichtbilder vorgelegt, die ihn in Polizeiuniform und mit Dienstwaffe zeigen sollen.
1.3.4 Aus spezifischen Länderberichten ergeben sich in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer folgende Feststellungen:
Uniformen:
Seitdem die extremistische Gruppe des Daesh eine landesweite Sicherheitskrise und die Mobilisierung von Tausenden von freiwilligen Kämpfern ausgelöst hat, boomt – laut einem Artikel vom August 2015 – das Geschäft mit Uniformen. Die Verkäufe sind weitgehend unreglementiert. Militärische Uniformen sind so etwas wie eine Modeerscheinung und die Iraker tragen sie oft zu besonderen Anlässen, unabhängig davon, ob sie in einer militärischen Einheit sind oder nicht. Einheimische geben jedoch an, dass Kriminelle die leicht zu erwerbende Militärkleidung als eine Art Verkleidung benutzen, die es ihnen erlaubt, ungestraft Verbrechen zu begehen. Jede mögliche Gruppe kann durch die Straßen der Stadt ziehen, als ob sie eine militärische Einheit wäre, beschweren sich Einwohner von Bagdad. In den letzten Monaten stiegen Entführungen und Raub durch solche Banden an.
Eine Militäruniform, die oft in China hergestellt wird, kostet umgerechnet rund US$ 44,--. Aber normalerweise ist die Qualität des Stoffes nicht sehr hoch, und er verfärbt sich oder verblasst nach einiger Zeit in der starken irakischen Sonne. Deshalb kaufen auch Soldaten der irakischen Armee und Mitglieder von durch die Regierung anerkannten Milizen ihre Ausrüstung in Geschäften, die Uniformen und andere Sicherheitsausrüstung verkaufen. Auch gewöhnliche Menschen können diese Art von Kleidung leicht erstehen. (S. 6)
(Anfragebeantwortung zu Irak „Kleidung und Uniform von Milizen“ vom 19. Juni 2019 der BFA-Staatendokumentation - www.ecoi.net/en/file/local/2014162/IRAK_SM_MIL_Kleidung+und+Uniform+von+Milizen_2019_06_19_KE.odt [Zugriff am 21. September 2020])
Desertion im Polizeidienst:
Angehörige der Polizei und des Militärs riskierten bis zu sechs Monate Gefängnis, wenn sie ihrer Arbeit ohne Genehmigung ferngeblieben sind. Aber durch eine im August 2013 erlassene Amnestie sind sie freigekommen. Zunächst sollte die Amnestie bis zum 15. Oktober gelten, jetzt gilt sie unbegrenzt.
Der Ministerpräsident hat 2015 beschlossen, alle rechtlichen Schritte gegen Angehörige der Streitkräfte und die Kräfte der inneren Sicherheit endgültig einzustellen, einschließlich in Bezug auf die folgenden Straftaten: Flucht, Absentismus, Simulieren von Krankheit und Selbst-verletzungen, um vom Dienst befreit zu werden, sowie Verbrechen gegen das Militärregime und die Angelegenheiten des Dienstes.
(European Asylum Support Office EASO „Irak; Gezielte Gewalt gegen Individuen“, März 2019, S. 80; www.ecoi.net/en/file/local/2019413/2019_03_EASO_COI_Report_Iraq_Targeting_of_Individuals_DE.pdf [Zugriff am 23. September 2020])
Gefängnis Abu Ghraib:
Das Zentralgefängnis Bagdad (früher Abu-Ghuraib-Gefängnis) war bis 2014 ein Gefängnis-Komplex in Abu Ghuraib. Im Jahre 2003 nahm die US Army das Gefängnis ein und besetzte es infolge des Irakkrieges. Im September 2006 wurde das Gefängnis von den USA und der Irakischen Regierung geschlossen und im Februar 2009 als Zentralgefängnis Bagdad wiedereröffnet und sollte Kapazitäten für 15.000 Häftlinge besitzen.
Im Juli 2013 griffen islamistische Aufständische verschiedene Haftanstalten an. Aus dem Abu-Ghuraib-Gefängnis konnten 500 Häftlinge entkommen. Die Terrorgruppe Daesh bekannte sich zu der Gefängnisbefreiung, bei der zwischen 25 und 120 Regierungssoldaten getötet wurden.
Am 15. April 2014 erklärte das irakische Justizministerium, dass es das Gefängnis geschlossen habe.
Die rund 2.400 Häftlinge aus Abu Ghraib seien in andere Haftanstalten im Zentrum und im Norden des Landes verlegt worden, erklärte Justizminister Hassan al-Shammari. Abu Ghraib liege in einer unsicheren Region, begründete al-Shammari die Schließung. Im Juli 2013 hatten Extremisten die Haftanstalt und ein weiteres Gefängnis nördlich von Bagdad angegriffen. Hunderte Häftlinge flohen, mehr als 50 Insassen und Sicherheitskräfte wurden bei den Angriffen getötet. Zu den Attacken bekannte sich die militante Organisation Daesh.
Als der Daesh im Juni 2014 das Gefängnis in seiner Blitzoffensive erneut stürmte, war es leer, weil die Regierung die Gefangenen rechtzeitig in den Süden Iraks verlegt hatte.
Im Herbst 2014 verlief die Frontlinie zwischen Daesh und Regierungssoldaten zwischen Falludscha und Abu Ghraib, und der Daesh hatte sich zum Ziel gesetzt, die gesamte Provinz Anbar unter seine Kontrolle zu bringen, an dessen Grenze zu Bagdad Abu Ghraib liegt. Im Mai 2015 meldeten Medien die Eroberung der Hauptstadt Ramadi durch Kämpfer des Daesh.
(Wikipedia, Zentralgefängnis Bagdad, Ramadi; Der Standard 15.4.2014, Gefängnis Abu Ghraib aus Sicherheitsgründen geschlossen, www.derstandard.at/story/1397520696463/gefaengnis-abu-ghraib-aus-sicherheitsgruenden-geschlossen; Deutsche Welle 15.4.2014, Folter-Gefängnis Abu Ghraib wird geschlossen, www.dw.com/de/folter-gefängnis-abu-ghraib-wird-geschlossen/a-17571728; QANTARA.DE - Dialog mit der islamischen Welt Ein Internetportal der Deutschen Welle 18.11.2014, Abu Ghraib und der Kampf um Anbar, de.qantara.de/inhalt/islamischer-staat-im-irak-abu-ghraib-und-der-kampf-um-anbar [Abfragen 22.9.2020])
1.3.5 Es kann nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen der Weigerung, Informationen an Asa‘ib Ahl al-Haqq oder eine andere Miliz weiterzugeben, verfolgt oder bedroht worden wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beschwerdeführer aufgrund seines religiösen Bekenntnisses als Sunnit eine Verfolgung oder eine Bedrohung durch die PMF oder eine ihrer Milizen erlitten oder bei einer Rückkehr nach Bagdad zu erwarten hätte.
1.3.6 Es kann nicht festgestellt werden, dass auch nur einem der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bagdad aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, auch nicht durch den Daesh, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten des BFA einschließlich der vorgelegten Beschwerden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Datenbank der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen in 1.1 gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer und die Feststellungen des bekämpften Bescheids, die Beschwerdeangaben und die vorhandenen Urkunden, ergänzt um die Registerangaben. Aus der Berufstätigkeit bzw. dem Bezug von Notstandshilfe ergibt sich, dass die BF arbeitsfähig sind.
Die Anreisemöglichkeit zur Verhandlung ergab sich aus der in der Verhandlung erläuterten Online-Fahrplanauskunft der ÖBB.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (1.2) beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie z. B. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer haben zu den ihnen mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen nicht Stellung genommen und an der Beschwerdeverhandlung weder persönlich noch durch einen Vertreter teilgenommen. Damit sind Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, sodass kein Grund besteht, am Zutreffen dieser Feststellungen zu zweifeln.
2.4 Zum Fluchtvorbringen:
2.4.1 In den Beschwerdeverfahren wurden keine neuen Umstände vorgebracht, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betroffen hätten. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts war auf Basis der Aktenlage möglich, ohne die BF zu vernehmen.
Wie bereits beim BFA vermochten die Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das sie zur Flucht veranlasste. Das Gericht gelangte auf Basis der vorliegenden Beweise zur Überzeugung, dass das jeweilige Fluchtvorbringen der BF nicht der Wahrheit entspricht, sodass es sich insoweit der Beweiswürdigung des BFA anschließt, und das Fernbleiben der BF und ihrer Vertretung von der Beschwerdeverhandlung und der Beweisaufnahme kein Hindernis war, ausreichende Feststellungen treffen, um die vorliegende Rechtssache zu entscheiden.
2.4.2 Abgesehen von der Vorlage gefälschter Dienstausweise, die auch die Beschwerden nicht zu erklären vermochten – zumal es nicht ausschlaggebend ist, dass beide Fälschungen ein Merkmal desselben Originals aufweisen – war auf die Unvereinbarkeit des Vorbringens mit den getroffenen Feststellungen zu achten.
2.4.3 Zunächst fällt auf, dass die beiden BF in einem Zeitraum in dem Gefängnis Abu Ghraib als Wachpersonal tätig gewesen wären, als dieses nach den Feststellungen bereits geschlossen war. Die BF wären demnach zur Bewachung einer leeren Strafanstalt eingesetzt worden, was zumindest eine Erwähnung dieses Umstands erwarten ließe, wogen die – in den immerhin mehrstündigen Einvernahmen getätigten – Aussagen dergleichen nicht beinhalten („Dann haben sie erst verstanden, dass ich Sunnite bin und haben mich zum Wachdienst des Abu Ghraib-Gefängnisses versetzt, BF1, AS 123; „[D]ann sind sie aber darauf gekommen, dass ich Sunnite bin, daraufhin haben sie mich zum Abu Ghraib-Gefängnis versetzt.“, BF2, AS 143).
2.4.4 Ferner ist nicht zu sehen, warum die angebliche Weigerung der BF, Informationen zu beschaffen oder zu bestätigen, jeweils einen (vom Empfängernamen abgesehen) völlig identen „Drohbrief“ auslösen soll, der mit keinem Wort auf die Situation eingeht, sondern sich im Plural („niemand von euch wird übrig bleiben“) in Beschimpfungen von Sunniten und der Aufforderung erschöpft, wegzuziehen („Verschwindet!“) (AS 151 bei BF1).
Der jeweilige Brief erweist sich als Vordruck, in dem der Empfänger-Name eingetragen wird, sodass es einfach möglich ist, mithilfe eines Farbkopierers derartige Schriftstücke zu erstellen, egal zu welchem Zweck. Es lässt sich demnach kein Zusammenhang zwischen den beiden Vorbringen einerseits und dem behaupteten Erhalt der Briefe erkennen, sei es dem Inhalt nach, sei es aufgrund der Form des jeweiligen Schreibens, zumal eine Milizgruppe, die sich mitten im Frontbereich zwischen kämpfenden Regierungs- und IS-Truppen befindet, wie es im Herbst 2014 den Feststellungen nach der Fall war, sich kaum mit dem Anfertigen einer Art Flugblätter beschäftigen kann, die anschließend in der Hauptstadt per Boten übergeben oder in Dienstautos der Polizei deponiert werden.
Zudem wäre erstaunlich, wenn die Gruppe den beiden im gemeinsamen Haus wohnenden BF nicht auch die vom selben Tag stammenden Briefe gemeinsam zustellen lassen würde.
2.4.5 Die von BF1 vorgelegten Lichtbilder lassen weder einen Schluss darauf zu, dass es sich um Aufnahmen handelt, die in der betreffenden Zeit entstanden sind, noch darauf, woher die getragene Uniform stammt. Das Beschaffen und Tragen einer Uniform war nach den Feststellungen zur betreffenden Zeit ein Leichtes, und Letzteres auch ein unter Zivilpersonen verbreitetes Verhalten.
2.4.6 Ferner ist auch nicht zu übersehen, dass die BF auch einander widersprechende Aussagen betreffend ihre Flucht und deren Gründe erstatteten. So gab BF1 an, er habe die Flucht mit teils mit Erspartem und restlich mit dem Geld finanziert, das ihm ein Freund gegeben habe (AS 119), während BF2 ausführte, der Vater hätte ein Marktgeschäft für Erfrischungsgetränke veräußert und ihnen das Geld in die Türkei überwiesen (AS 145, 151).
Betreffend die Aufenthaltsdauer in der Türkei erklärte BF1, dass er zweieinhalb Monate in Istanbul gearbeitet habe (AS 119), BF2 gab an, er glaube, sie seien eineinhalb Monate in der Türkei gewesen (AS 151). Auch über die Zahl der Hausdurchsuchungen nach den BF gehen die Angaben auseinander: Laut BF2 gab es zwei solche (AS 143, 145), laut BF1 jedenfalls drei seitens der Regierung, einmal „sogar“ der Milizen, also zusammen drei oder vier (AS 117). Schließlich gab BF2 dem BFA 2019 an: „Die Milizen sind ein- bis dreimal zu ihnen nach Hause gekommen.“
2.4.7 Daneben spielen weitere Unstimmigkeiten nur noch eine die Glaubhaftigkeit weiter belastende Rolle, z. B. die Diskrepanzen betreffend die Ahndung einer Desertion bei der Polizei zwischen der festgestellten Amnestie einerseits und der behaupteten Fahndung und drohenden Strafe, die Misshandlung der Schwester durch die Miliz (BF2 dann 2019 fortfahrend: „Meine Schwester war damals noch auf der Uni. Sie haben sie ein paar Mal verfolgt, aber sie haben ihr nicht[s] getan.“ versus 2016 „[…] sie wurde von den Leuten der Milizen geschlagen“, AS 143, und BF2 ohne eine solche Erwähnung in seinem Bericht, AS 117), sowie betreffend die Familie in den Befragungen 2019 (BF2: Vater Rentner, Bruder H. hat eine Backstube versus BF1: pensionierter Vater arbeitet manchmal in einer Brotbackstube, Bruder H. macht Gelegenheitsarbeiten z. B. „auf Baustellen, was sich gerade ergibt“).
2.4.8 Nach all dem war es zwar möglich, wie das BFA festzustellen (AS 225 f bei BF1, 235 f bei BF2), dass die BF nicht als Polizisten tätig waren, demnach auch nicht wie angegeben als solche verfolgt, nicht aber, warum sie ausreisten (wenngleich die Annahme des BFA nicht von der Hand zu weisen ist, die sehr schlechte – AS 226 bei BF1 – bzw. unterhalb der Mittelschicht angesiedelte – AS 236 bei BF2 – wirtschaftliche Lage sei der Grund).
Damit war aber auch keiner der in den Negativfeststellungen 1.3.5 und 1.3.6 angeführten Umstände feststellbar, die als Asylgründe infrage hätten kommen können. Eine gegen die Personen der BF gerichtete individuelle Verfolgung in Bagdad durch den Daesh wurde zudem auch nicht nachvollziehbar behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.0 Ist es zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich, einen Beschwerdeführer zu vernehmen, dann reicht dessen einmalige erfolglose Ladung in der Regel nicht. (VwGH 20.06.2001, 2000/20/0488) Wie dargelegt, war das im Fall der beiden unentschuldigt nicht erschienenen BF nicht erforderlich. Da sich das Gericht auch keinen persönlichen Eindruck von den BF verschaffen musste (der, auch wenn er ein guter gewesen wäre, nichts am eindeutigen Ergebnis geändert hätte), und (auch) die Vertretung der ordnungsgemäß geladen war, jedoch ebenso unentschuldigt der Verhandlung fernblieb, wo die Wahrnehmung der Interessen der BF und die Darlegung ihrer Standpunkte möglich gewesen wäre, war die Beweiswürdigung ausschließlich auf Grund der Aktenlage zulässig. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0085)
3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer – sie wären in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer sunnitischen Glaubensausrichtung und ihrer Zugehörigkeit zur Polizei erfolglos zum Verrat gedrängt und hernach verfolgt und bedroht worden – ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die behaupteten Erlebnisse des Beschwerdeführers vor der Ausreise und deren Kausalität als Fluchtgründe betrifft – als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als nicht den Tatsachen entsprechend beurteilt wurde, und einer allfälligen die BF betreffenden Auswirkung der Aktivitäten des Daesh auf Bagdad bereits durch den subsidiären Schutz der BF Rechnung getragen ist.
Wie die Feststellungen zeigen, haben die Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da sich eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer auch sonst nicht aus den Feststellungen ergibt, auch keine derzeitige Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wie z. B. Journalisten oder (vermutete) Unterstützer des Daesh, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht.
3.1.3 Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für keinen der beiden Beschwerdeführer gegeben. Aus diesem Grund waren die nur gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2119015.2.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020