TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/8 G314 2235167-1

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Entscheidungsdatum

08.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2235167-1/7E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des nigerianischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , BFA-Zl. XXXX , in Schubhaft zu Recht:

A)       Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die Schubhaftvoraussetzungen sind beim BF nach wie vor gegeben. Gegen ihn besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Er ist nicht rückkehrwillig und in Österreich kaum sozial verankert. Auch seine Haftfähigkeit ist trotz der heute geäußerten gesundheitlichen Beschwerden weiterhin gegeben, zumal in XXXX regelmäßige ärztliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufgrund der Begehung von schwerwiegenden Suchtgiftdelikten besteht ein großes öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung (§ 76 Abs 2a FPG). Da bereits ein Ersatzreisedokument (Heimreisezertifikat) vorliegt und seine Abschiebung relativ zeitnah bevorsteht, ist die Anhaltung in Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig, zumal die Schubhaftdauer sechs Monate noch nicht überschreitet. Ein gelinderes Mittel scheidet trotz der heute behaupteten und nicht verifizierbaren Wohnmöglichkeit bei Freunden in XXXX aus, zumal der BF nicht nach Nigeria zurückkehren, sondern (ohne entsprechende Bewilligung) in Österreich bleiben und als Friseur bzw. Musiker arbeiten will, vor seiner Verhaftung unangemeldet in XXXX Unterkunft genommen hatte und hier führend an einem organisierten Handel mit sehr großen Suchtgiftmengen beteiligt war.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2235167.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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