RS Vfgh 2020/9/21 A24/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
ZPO §41
GlücksspielG §52
VfGG §7 Abs2, §35

Leitsatz

Stattgabe einer Klage gegen den Bund auf Ersatz der Prozesskosten wegen einer Strafe nach dem Glücksspielgesetz; Zuspruch der (notwendigen) Kosten für einen Schriftsatz an den VfGH

Rechtssatz

Mit seiner auf Art137 B-VG gestützten Klage gegen den Bund begehrte der Kläger die Zahlung von € 6.000,- samt 4 % Zinsen seit 10.10.2019 sowie den Ersatz der Prozesskosten. Mit Eingabe vom 21.04.2020 schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf den Ersatz der Prozesskosten ein, weil der Bund den Betrag samt Zinsen mittlerweile rücküberwiesen hatte. Als Kosten verzeichnete der Kläger € 1.131,65. Mit Eingabe vom 10.06.2020 anerkannte der Bund dem Grunde und der Höhe nach die Ersatzpflicht hinsichtlich der Verfahrenskosten in der Höhe von € 1.131,65. Mit Schriftsatz des VfGH vom 15.06.2020 wurde der Kläger aufgefordert bekanntzugeben, ob auf Grund der Anerkennung der Ersatzpflicht des Bundes hinsichtlich der Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach die Klage gemäß Art137 B-VG zurückgezogen wird. Mit Eingabe vom 23.06.2020 teilte der Kläger mit, dass eine Zurückziehung der Klage nicht erfolgen könne, weil eine Bezahlung der Verfahrenskosten bislang nicht erfolgt sei. Es solle sohin ein "(Anerkenntnis-)Urteil" erlassen werden.

Das Begehren auf den Ersatz der Prozesskosten in der Höhe von € 1.131,65 besteht zu Recht, zumal der Bund die Prozesskosten dem Grunde und der Höhe nach anerkannt hat. Zudem gebühren dem Kläger gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 ZPO die verzeichneten Kosten des auf den Schriftsatz des VfGH vom 15.06.2020 replizierenden Schriftsatzes vom 23.06.2020 von € 31,13, zumal es sich dabei um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten handelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Prozesskosten, Glücksspiel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A24.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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