RS Vfgh 2020/10/1 V44/2019

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z6
B-VG Art148i Abs1
Stmk L-VG 2010 Art45
V des Gemeinderats der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13.12.2016 betr die Erklärung von Straßen mit öffentlichem Verkehr auf bestimmten Grundstücken zu öffentlichen Interessentenwegen
V des Gemeinderats der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 27.07.2020

Leitsatz

Einstellung des über Antrag der Volksanwaltschaft eingeleiteten (Anlass-)Verfahrens betreffend die Aufhebung einer Verordnung wegen Zurückziehung des Antrags

Rechtssatz

Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka mit, dass er mit seiner am 16.09.2020, 0:00 Uhr, in Kraft tretenden Verordnung vom 27.07.2020, Z612-5/Interessentenwege/137, Punkt 1.0 litb) der Verordnung vom 13.12.2016, Z612-5/Interessentenwege/69, aufgehoben habe. Dazu passend sei der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung vom 13.12.2016 bildende Plan dahingehend abgeändert worden, dass in diesem keine blau dargestellten Bereiche mehr ausgewiesen seien und in den entsprechenden Bereichen somit keine öffentlichen Interessentenwege mehr verordnet seien. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13.12.2016 sei somit im Umfang des Antrages der Volksanwaltschaft aufgehoben worden. Schließlich beantragt der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 übermittelte die Volksanwaltschaft die Zurückziehung ihres Antrages.

(Mit E v 01.10.2020, G 259/2019, wurde die Wortfolge ", das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8)" in §7 Abs1 Z5 Stmk LandesstraßenverwaltungsG 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 137/2016, mit Ablauf des 30.09.2021 als verfassungswidrig aufgehoben).

Entscheidungstexte

  • V44/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2020 V44/2019

Schlagworte

Volksanwaltschaft, VfGH / Anlassverfahren, Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V44.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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