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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z6Leitsatz
Einstellung des über Antrag der Volksanwaltschaft eingeleiteten (Anlass-)Verfahrens betreffend die Aufhebung einer Verordnung wegen Zurückziehung des AntragsRechtssatz
Mit Schriftsatz vom 21.08.2020 teilte der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka mit, dass er mit seiner am 16.09.2020, 0:00 Uhr, in Kraft tretenden Verordnung vom 27.07.2020, Z612-5/Interessentenwege/137, Punkt 1.0 litb) der Verordnung vom 13.12.2016, Z612-5/Interessentenwege/69, aufgehoben habe. Dazu passend sei der einen integrierenden Bestandteil der Verordnung vom 13.12.2016 bildende Plan dahingehend abgeändert worden, dass in diesem keine blau dargestellten Bereiche mehr ausgewiesen seien und in den entsprechenden Bereichen somit keine öffentlichen Interessentenwege mehr verordnet seien. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 13.12.2016 sei somit im Umfang des Antrages der Volksanwaltschaft aufgehoben worden. Schließlich beantragt der Gemeinderat der Gemeinde Seiersberg-Pirka, den vorliegenden Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2020 übermittelte die Volksanwaltschaft die Zurückziehung ihres Antrages.
(Mit E v 01.10.2020, G 259/2019, wurde die Wortfolge ", das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr, die überwiegend nur für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner und Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§8)" in §7 Abs1 Z5 Stmk LandesstraßenverwaltungsG 1964, LGBl 154 (WV) idF LGBl 137/2016, mit Ablauf des 30.09.2021 als verfassungswidrig aufgehoben).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksanwaltschaft, VfGH / Anlassverfahren, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V44.2019Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020