RS Vfgh 2020/10/6 E817/2019

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
VwGVG §33 Abs3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall

Rechtssatz

Nach der Aufhebung der Wortfolge "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" in §33 Abs3 erster Satz VwGVG, BGBl I 33/2013, durch den VfGH aus Anlass der vorliegenden Beschwerde ist der Wiedereinsetzungsantrag im Falle der Versäumung einer Handlung - wie im Anlassfall - bei jener Stelle einzubringen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im vorliegenden Fall war somit der Wiedereinsetzungsantrag spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde - innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses - bei der Behörde einzubringen. Die Zuständigkeit über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, ist abhängig von der Vorlage der Beschwerde zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §33 Abs3 erster Satz VwGVG, BGBl I 33/2013, mit E v 06.10.2020, G178/2020.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E817.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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