Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Auch wenn das BFA seiner sich aus dem zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Aktenvorlage zumindest eine Woche vor dem Ende der vierwöchigen Frist bis zur nächsten Schubhaftprüfung nicht entspricht, hat das VwG zu versuchen, auf eine Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen zu dringen. Das gilt vor allem in Bezug auf eine erkennbar irrtümlich nicht angeschlossene, nach dem vierten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 jedoch verpflichtend zu erstattende Stellungnahme des BFA zu den Gründen für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Eine mündliche Verhandlung ist nicht (allein) deshalb anzuberaumen, um dem BFA (erstmals) Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme zu geben; sie ist nämlich bereits im Zuge der Aktenvorlage zu erstatten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210012.J02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020