RS Vwgh 2020/9/29 Ro 2020/21/0012

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §21 Abs7 impl
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Auch wenn das BFA seiner sich aus dem zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergebenden Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Aktenvorlage zumindest eine Woche vor dem Ende der vierwöchigen Frist bis zur nächsten Schubhaftprüfung nicht entspricht, hat das VwG zu versuchen, auf eine Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen zu dringen. Das gilt vor allem in Bezug auf eine erkennbar irrtümlich nicht angeschlossene, nach dem vierten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 jedoch verpflichtend zu erstattende Stellungnahme des BFA zu den Gründen für die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft. Eine mündliche Verhandlung ist nicht (allein) deshalb anzuberaumen, um dem BFA (erstmals) Gelegenheit zu einer solchen Stellungnahme zu geben; sie ist nämlich bereits im Zuge der Aktenvorlage zu erstatten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210012.J02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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