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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Für die Einleitung des Verfahrens zur neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 reicht es aus, dass die Verwaltungsakten bereits früher vorgelegt wurden und sich noch beim VwG befinden. Das kommt nämlich im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich, wenn darauf vom BFA ausdrücklich hingewiesen wird. Es genügt jedenfalls für die Einleitung des Verfahrens nach § 22a Abs. 4 FrPolG 2005 und bewirkt nach dem dritten Satz dieser Bestimmung, dass die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt. Erachtet das VwG aber die bereits vorhandenen oder vom BFA übermittelten Verwaltungsakten für unvollständig, so hat es vor seiner Entscheidung - möglichst auf einfache Art und Weise - dem BFA eine umgehende Ergänzung der fehlenden Aktenteile aufzutragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210012.J01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020