RS Vwgh 2020/9/29 Ro 2020/21/0012

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Für die Einleitung des Verfahrens zur neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit der Schubhaft nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 reicht es aus, dass die Verwaltungsakten bereits früher vorgelegt wurden und sich noch beim VwG befinden. Das kommt nämlich im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich, wenn darauf vom BFA ausdrücklich hingewiesen wird. Es genügt jedenfalls für die Einleitung des Verfahrens nach § 22a Abs. 4 FrPolG 2005 und bewirkt nach dem dritten Satz dieser Bestimmung, dass die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt. Erachtet das VwG aber die bereits vorhandenen oder vom BFA übermittelten Verwaltungsakten für unvollständig, so hat es vor seiner Entscheidung - möglichst auf einfache Art und Weise - dem BFA eine umgehende Ergänzung der fehlenden Aktenteile aufzutragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210012.J01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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