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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §57Rechtssatz
Es ist nicht generell unzulässig, die Anhaltung in Schubhaft auch während des Asylrechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten. Ob sie im Einzelfall (noch) verhältnismäßig ist, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab, insbesondere wie lange die Schubhaft schon bisher gedauert hat, wann mit einer durchsetzbaren Entscheidung und deren Vollstreckung voraussichtlich zu rechnen ist, wie groß die Fluchtgefahr ist und ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Effektuierung einer Abschiebung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020210011.J01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020