RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/21/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53 Abs3
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z6
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z9
StGB §278a
StGB §278b Abs2
StGB §282a Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Dass die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit erst kurz war schließt nicht aus, dass unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose iSd. § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Dies könnte etwa dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und wenn die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027; VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0161). Hingegen ist eine vom Fremden erzeugte und sodann unabhängig von seinem Zutun weiterbestehende Gefahr - wie vom VwG wegen der Verbreitung terroristischen Gedankenguts angenommen - nicht für die Beurteilung von dessen weiterer eigener Gefährlichkeit maßgeblich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210126.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten