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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Rechtssatz
Dass die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit erst kurz war schließt nicht aus, dass unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose iSd. § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird. Dies könnte etwa dann ausnahmsweise der Fall sein, wenn die zu Grunde liegenden Straftaten knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und wenn die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster schon nach kurzer Zeit hinreichend deutlich erkennen bzw. erwarten lässt (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027; VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0161). Hingegen ist eine vom Fremden erzeugte und sodann unabhängig von seinem Zutun weiterbestehende Gefahr - wie vom VwG wegen der Verbreitung terroristischen Gedankenguts angenommen - nicht für die Beurteilung von dessen weiterer eigener Gefährlichkeit maßgeblich.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210126.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020