RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/21/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §67 Abs1
FrPolG 2005 §67 Abs3 Z2
MRK Art8 Abs2
StGB §278a
StGB §278b
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24

Rechtssatz

Lebt ein Fremder seit seinem achten Lebensjahr im Bundesgebiet, hat dieser eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind bedürfte es in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014, um dennoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen zu können, einer besonders massiven vom Fremden ausgehenden Gefahr, was nicht allein aus der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe nach den §§ 278a und 278b StGB abgeleitet werden kann, sondern fallbezogen sowohl die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks als auch nähere Feststellungen zum tatsächlichen Gefährdungspotential des Fremden erfordert.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210112.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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