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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Rechtssatz
Lebt ein Fremder seit seinem achten Lebensjahr im Bundesgebiet, hat dieser eine österreichische Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind bedürfte es in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014, um dennoch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigen zu können, einer besonders massiven vom Fremden ausgehenden Gefahr, was nicht allein aus der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe nach den §§ 278a und 278b StGB abgeleitet werden kann, sondern fallbezogen sowohl die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks als auch nähere Feststellungen zum tatsächlichen Gefährdungspotential des Fremden erfordert.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210112.L02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020