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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen auch (ins Gewicht fallende) Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Insoweit - insbesondere bei der Gefährdungsprognose und bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 - ist aber das bisherige Verhalten des Fremden miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210006.L02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020