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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus, handelt es sich doch um nichts anderes als eine Entscheidung "in der Sache" über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 3.7.2018, Fr 2018/21/0016; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH 7.3.2019, Ra 2019/21/0006; VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0119). Da das VwG im vorliegenden Fall selbst von einer unzulässigen Schubhaftbeschwerde ausgegangen ist und diese zurückgewiesen hat, hätte es demnach keinen Fortsetzungsausspruch treffen dürfen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210357.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020