RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/11/0085

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art133 Abs4
GuK-AV 1999 §15
GuK-AV 1999 §17
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 15 GuK-AV 1999 regelt die theoretische Ausbildung in der allgemeinen, in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sowie in der Kinder- und Jugendlichenpflege und legt jeweils ein Mindeststundenausmaß fest. Die Anlagen zur GuK-AV legen fest, welche Unterrichtsfächer in welchem Ausmaß im jeweiligen Ausbildungsjahr abzuhalten sind. § 17 GuK-AV 1999 regelt die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern. Gesetzlich nicht vorgesehen ist eine Genehmigung der Verlegung von einzelnen Unterrichtsstunden innerhalb eines Ausbildungsjahres, weshalb eine solche auch nicht versagt werden dürfte. Da sich das VwG im angefochtenen Erkenntnis auf die insofern klare Rechtslage stützen konnte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (siehe auch VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110085.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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