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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0343 B 9. Jänner 2020 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0191, Rn. 5, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110085.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020