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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der R K in W, vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2020, Zl. W272 2208790-2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Folgeantrag der minderjährigen Revisionswerberin, einer aus Tschetschenien stammenden Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Im so bezeichneten Revisionspunkt erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigte bzw subsidiär Schutzberechtigte“ verletzt.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393-0396, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Folgeantrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz in der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Daher liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil kein neuer Sachverhalt dargetan worden sei. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht. Die Revisionswerberin konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht nicht verletzt werden (vgl. so bereits VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393-0396, mwN).
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010349.L00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020