RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/01/0344

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme durch das VwG ist nicht revisibel (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0463, zur Voraussetzung des fehlenden Verschuldens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 in einem Fall, in dem das VwG fallbezogen davon ausging, dass die Geltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen im Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010344.L04

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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