Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 6Stammrechtssatz
Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19. April 2007, 2004/09/0159).
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010344.L02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020