Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010344.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020