RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/01/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62017CJ0056 Fathi VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0495 B 14. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie ist jedenfalls Voraussetzung, dass der Revisionswerber seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 4.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010306.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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