RS Vwgh 2020/10/2 Ra 2020/03/0075

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Veröffentlicht am 02.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §35 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0438 E 29. Mai 1998 VwSlg 14905 A/1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG setzt voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird. Das heißt, diese Person muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (Hinweis VfGH E 25.11.1985, VfSlg Nr 10681).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030075.L04

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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