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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GVG mangels unmittelbarer Betroffenheit des AntragstellersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Linz. Er beabsichtigt den Erwerb eines im Ortsteil Gößl der Gemeinde Grundlsee gelegenen Forsthauses, das von der Forstverwaltung Bad Aussee am 21. März 1995 "ausgeboten" wurde. Der Antragsteller hat am 11. Mai 1995 ein entsprechendes Angebot vorgelegt.
1.2. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt er, der Verfassungsgerichtshof möge die §§12 bis 21 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 134/1993, als verfassungswidrig aufheben.
1.3. Zur Zulässigkeit des Antrages wird vorgebracht, es sei zu befürchten, daß auf Verkäuferseite ein Kaufabschluß mit Personen jedenfalls nicht getätigt werde, die keine Chancen haben, eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach den entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes zu erlangen. Es könne aus kaufmännischen und sonstigen Überlegungen dem Verkäufer nicht zugemutet werden, an Personen Grundstücke zu verkaufen, wenn als sicher anzunehmen ist, daß eine Genehmigung nicht zu erlangen sein wird. Auch sei es dem Verkäufer unzumutbar, mit dem rechtskräftigen Verkauf solange zuzuwarten, bis ein allfälliges Verwaltungsverfahren mit anschließend zu erwartendem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschlossen sei.
1.4. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11726/1988, VfGH 14.6.1994 V84/93).
2.2. Mit seinen Ausführungen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß die angefochtenen Bestimmungen seine rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er an die Forstverwaltung von Bad Aussee am 11. Mai 1995 ein Kaufangebot gestellt. Dieses ist von der Forstverwaltung Bad Aussee bislang weder angenommen noch abgelehnt worden. Daß die genannte Forstverwaltung einen Verkauf des in Rede stehenden Grundstücks an den Antragsteller aufgrund der von diesem angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht in Betracht zieht, behauptet der Antragsteller nicht einmal. In dem dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten, von der Forstverwaltung an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 21. März 1995 über die Möglichkeit, ein Kaufanbot zu stellen, ist lediglich davon die Rede, daß "die Genehmigung durch die örtlich zuständige Grundverkehrskommission ... jedenfalls für den gegenständlichen Verkauf Voraussetzung (ist)". Der Antragsteller vertritt in seinem an die Forstverwaltung gerichteten Schreiben vom 10. Mai 1995 selbst die Auffassung, daß hinsichtlich seiner Person "ein Umstand gegeben ist, wie er in §19 Abs2 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes genannt" ist, sodaß ein Rechtsgeschäft mit ihm von der Grundverkehrsbehörde zu genehmigen sei. Bei dieser Sachlage ist ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht erkennbar (vgl. VfGH 29.9.1994 G179/94 sowie VfGH 11.10.1994 G2,3/94 ua.). Der Antrag war daher mangels unmittelbarer Betroffenheit des Antragstellers zurückzuweisen.
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Grundverkehrsrecht, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G63.1995Dokumentnummer
JFT_10048873_95G00063_00