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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0008 E 24. April 2018 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Intention der Regelung des § 35 VStG ist es, eine Festnahme zur Feststellung der Identität so lange zu vermeiden, bis alle möglichen Alternativen zur Identitätsfeststellung ausgeschöpft sind. Die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der persönlichen Freiheit darf nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten - hier: zur Identitätsfeststellung - erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl. ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030075.L02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020