Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Rechtssatz
Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019200358.L02Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020