RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/06/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

E1E
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267 Abs3
61994CJ0029 Aubertin VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0003 B 27. Juli 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Ein VwG ist - so das Erkenntnis des VfGH vom 26. September 2014, E 304/2014, dem sich der VwGH anschließt - nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das VwG wäre somit aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen. Im Übrigen wäre ein Vorabentscheidungsverfahren im gegenständlichen Fall wegen des fehlenden Auslandsbezuges und somit mangels Anwendbarkeit der Grundfreiheiten ebenfalls nicht zielführend (vgl. die Ausführungen bei Walter Frenz, Handbuch Europarecht 2, Rz 278, wonach Interna eines Mitgliedstaates europarechtlich nicht justiziabel seien, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16. Februar 1995, Rs C-29/94 u.a., Slg. 1995, I-301, Rzen 9 ff).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994CJ0029 Aubertin VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060177.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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