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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0003 B 27. Juli 2016 RS 3Stammrechtssatz
Ein VwG ist - so das Erkenntnis des VfGH vom 26. September 2014, E 304/2014, dem sich der VwGH anschließt - nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Das VwG wäre somit aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen. Im Übrigen wäre ein Vorabentscheidungsverfahren im gegenständlichen Fall wegen des fehlenden Auslandsbezuges und somit mangels Anwendbarkeit der Grundfreiheiten ebenfalls nicht zielführend (vgl. die Ausführungen bei Walter Frenz, Handbuch Europarecht 2, Rz 278, wonach Interna eines Mitgliedstaates europarechtlich nicht justiziabel seien, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 16. Februar 1995, Rs C-29/94 u.a., Slg. 1995, I-301, Rzen 9 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994CJ0029 Aubertin VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060177.L01Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020