RS Vwgh 2020/10/9 Ra 2020/03/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2020
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZPO §292 Abs2
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/07/0001 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030101.L02

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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