TE Vwgh Beschluss 2020/10/16 Ra 2020/19/0237

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des D S, vertreten durch Mag. Daniela Ehrlich, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Helferstorferstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2020, Zl. W212 2224141-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 19. August 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit Bescheid vom 4. September 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei, erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit einer Maßgabe als unbegründet ab.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN).

8        Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob „im Falle einer weltweiten Pandemie und damit verbundenen Reisebeschränkungen von den formalen Voraussetzungen des § 55 FPG und des § 57 AsylG 2005 abzusehen“ sei.

9        Mit diesem Vorbringen behauptet die Revision nicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 vorgelegen wäre bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise § 55 FPG unrichtig angewendet hätte. Es ist daher nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte. Zur Beantwortung rechtspolitischer Fragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0196).

10       Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190237.L00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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