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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. Dezember 2019, Zl. RV/6100647/2008, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer (mitbeteiligte Partei: S GmbH in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Das revisionswerbende Finanzamt zog im Anschluss an eine abgabenbehördliche Außenprüfung wegen des Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung die mitbeteiligte Partei zur Haftung für Kapitalertragsteuer heran. Die von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 1. Dezember 2008 dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2019 stellte das Bundesfinanzgericht das Verfahren über die Beschwerde der mitbeteiligten Partei ein. Gegen diesen Beschluss erhob das revisionswerbende Finanzamt mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2020 die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Mit Beschluss vom 22. Jänner 2020, RR/6100001/2020, hob das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Beschluss gemäß § 289 Abs. 1 BAO auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.10.2018, Ra 2018/16/0125, sowie 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Das revisionswerbende Finanzamt hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.
6 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.
7 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 16. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130026.L00Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021