TE Vwgh Beschluss 2020/10/16 Ra 2020/03/0131

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. August 2020, Zl. VGW-122/008/9866/2019-1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wr. Prostitutionsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Partei: Dr. F K in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Landespolizeidirektion Wien, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin, hatte mit Bescheid vom 4. Juni 2019 „ein Zimmer zur Ausübung der Prostitution des ohne rechtskräftige Kenntnisnahme der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (WPG 2011) betriebenen Prostitutionslokals ‚WF‘ in Wien 5, Sch, gemäß § 14 Abs. 1 WPG 2011 behördlich geschlossen“.

2        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht Folgendes geltend:

8        Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ergebe sich aus der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 WPG eindeutig, dass im Sinne dieses Gesetzes ein „Prostitutionslokal“ nur ein zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmtes oder verwendetes Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume sein können.

Dem Einsatzbericht vom 13. Mai 2019 zufolge hätten sich die Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten zur Anbahnung und Ausübung von Prostitution auf mehrere - näher beschriebene - Räumlichkeiten des Lokals bezogen.

Wenn - wie hier - mehrere Bereiche eines Lokals zur Anbahnung der Prostitution bzw. zu dieser genützt würden, sei nach dem Wortlaut des § 14 WPG und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur ein einzelnes Zimmer zu schließen, sondern das gesamte Lokal.

Die Behörde habe unzulässigerweise zwischen einem nicht näher beschriebenen Zimmer und dem betriebenen Prostitutionslokal differenziert, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 1 WPG Gegenstand der Schließung immer nur das gesamte der Rechtsordnung nicht entsprechende Prostitutionslokal sein könne.

9        Mit diesen - bloß eine zusammenfassende Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses darstellenden -Ausführungen wird dem gesetzlichen Gebot, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision anzuführen, nicht Rechnung getragen und nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicherBedeutung zu lösen hätte. Selbst wenn man wegen der Hervorhebung der Wendung „eine solche Rechtsprechung fehlt“ bei Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zulässigkeitsvorbringen annehmen wollte, dass als Zulässigkeitsgrund das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht werden soll, fehlt eine konkretisierende Darlegung in der Zulässigkeitsbegründung nicht nur dahin, zu welcher Rechtsfrage es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gäbe, sondern auch dazu, warum das Fehlen für die Lösung der Rechtsfrage relevant sei (vgl. dazu VwGH 22.7.2020, Ra 2019/03/0021, mwN).

10       Die - nicht auf das Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüfte - Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030131.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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