TE Vwgh Beschluss 2020/10/16 Ra 2019/07/0088

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art133 Abs4
FlVfGG §28 Abs1
FlVfGG §34
FlVfGG §35
FlVfLG Tir 1996 §62
FlVfLG Tir 1996 §63
FlVfLG Tir 1996 §69
FlVfLG Tir 1996 §69 Abs1
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs7a litc
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der durch den Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft U, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Juli 2019, Zl. LVwG-2019/35/0392-8, betreffend die Abänderung eines Regulierungsplans nach § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde P und 2. die durch den Substanzverwalter vertretene Gemeindegutsagrargemeinschaft U, beide vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Claudiastraße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbende Partei ist eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), an der die erstmitbeteiligte Partei als substanzberechtigte Gemeinde gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 beanteilt ist.

2        Mit Bescheid vom 24. Jänner 2019 änderte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 den Regulierungsplan der revisionswerbenden Partei vom 15. Mai 1956 (in der Fassung eines näher bezeichneten Bescheids vom 14. September 2016) in den Teilen „A) Haupturkunde“ und „B) Weidewirtschaftsplan“ von Amts wegen ab (in der Folge als „abgeänderter Regulierungsplan“ bezeichnet).

3        Begründend hielt die belangte Behörde dazu fest, zufolge der Änderungen des TFLG 1996 durch die Novellen LGBl. Nrn. 70/2014, 26/2017 und 86/2017, im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2014, VfSlg. 19.802/2013, und wegen der aktenkundigen Tatsache, dass im vorliegenden Fall Unstimmigkeiten hinsichtlich der Weidenutzung (Heimweide) im Hinblick auf die neue Gesetzeslage bestünden, erscheine es notwendig, den Regulierungsplan der aktuellen Gesetzeslage anzupassen.

4        Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Beschwerde, aufgrund derer das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Juli 2019 die folgenden - gegenständlich relevanten - Punkte des abgeänderten Regulierungsplans vom 24. Jänner 2019 änderte bzw. bestätigte.

5        Ziffer „II. Nutzungen und Ertrag“ des Spruchpunkts A) (Haupturkunde) änderte es dahingehend, dass die Weidenutzung ausschließlich mit „auf den Stammsitzliegenschaften und mit aus den Stammsitzliegenschaften erzeugten Futterbeständen“ überwintertem Vieh zulässig sei. Im Übrigen ließ es insbesondere jenen Teil der genannten Ziffer unberührt, demzufolge gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 die Substanznutzungen der erstmitbeteiligten Partei zustünden. Die revisionswerbende Partei habe die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Der Substanzverwalter habe zu diesem Zweck insbesondere sicherzustellen, dass die dafür „getroffenen“ (richtig: erforderlichen) Maßnahmen einschließlich der Erhaltung der notwendigen Infrastruktur getroffen würden (Wortlaut des § 36h Abs. 1 TFLG 1996).

6        Zudem ließ das Verwaltungsgericht die Punkte 2. und 6. der Ziffer „V. Nutzungsrichtlinien“ des Spruchpunkts A) unverändert, mit denen Regelungen über den Holzbezug der an der revisionswerbenden Partei anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften getroffen worden waren.

7        Nach Punkt 2. entspreche jedes gebundene Anteilsrecht einem gleich großen Brennholzlosteil von sieben Erntefestmetern (Efm) und erfolge der Nutzholzbezug nach Maßgabe des historischen Haus- und Gutsbedarfs. Der Holzbezug sei an einen tatsächlichen Sachbedarf gebunden.

8        Gemäß Punkt 6. seien die zugewiesenen Losteile jeweils bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu schlägern und aus dem Wald zu bringen. Zugewiesenes Holz, welches nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt geschlägert und aus dem Wald gebracht werde, verfalle entschädigungslos zugunsten des Überlings. Verfallene Brennholzlosteile seien im folgenden Jahr wieder demselben Nutzungsberechtigten zuzuweisen.

9        In der Ziffer „IV. Vorschriften für die Bewirtschaftung“, Punkt „1) Bestoßung“ des Spruchpunkts B) (Weidewirtschaftsplan) änderte das Verwaltungsgericht den ersten Satz insofern, als es mit Rücksicht auf den derzeitigen Weideertrag die Höchstbestoßungsziffer aller Weideflächen zusammen mit 33 Großvieheinheiten (GVE) - anstatt wie im abgeänderten Regulierungsplan mit 32 GVE - festsetzte. Im vierten Satz strich es zudem die Wortfolge „in der Gemeinde P.“, sodass demnach nunmehr alle auf der jeweiligen nutzungsberechtigten - auch außerhalb des Gebiets der erstmitbeteiligten Partei gelegenen - Stammsitzliegenschaft „selbstüberwinterten“ Rinder sowie Pferde aufgetrieben werden dürften.

10       Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

11       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

12       Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragten, die Revision kostenpflichtig „nicht zuzulassen“ bzw. als unbegründet abzuweisen.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

17       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 69 TFLG 1996 die „gänzliche Änderung“ eines Regulierungsplans aufgrund von „singulären“ gesetzlichen Änderungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung legitimiere.

18       In weiterer Folge wird in der Revision jedoch nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen aufgezeigt, worin die behauptete „gänzliche Änderung“ des Regulierungsplans der revisionswerbenden Partei gelegen sein sollte (vgl. VwGH 4.9.2020, Ra 2020/07/0053, mwN). Schon aus diesem Grund war auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

19       Im Übrigen ist die revisionswerbende Partei darauf zu verweisen, dass nach § 74 Abs. 7a lit. c TFLG 1996 im Fall eines in Bezug auf eine Gemeindegutsagrargemeinschaft amtswegig eingeleiteten Abänderungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. c leg. cit. die Gemeinde Parteistellung hat, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind. Daraus erhellt zweifelsohne, dass die amtswegige Abänderung eines Regulierungsplans nach § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 gerade aufgrund gesetzlicher Änderungen - die etwa im Gefolge höchstgerichtlicher Rechtsprechung vorgenommen wurden - notwendig werden kann. Die Rechtslage ist insofern daher auch klar und eindeutig, weshalb auch deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 14.7.2020, Ra 2019/07/0128, 0129, mwN).

20       In diesem Zusammenhang erblickt die revisionswerbende Partei auch ein Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Frage, ob die Anpassung eines Regulierungsplans den Eingriff in bisherige Bewirtschaftungsvorschriften, die von möglichen Gesetzwidrigkeiten und Widersprüchen zur höchstgerichtlichen Judikatur gerade nicht berührt seien, rechtfertige. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Zusammenhang, als etwa durch den Entfall von Personal (Hirte) ausdrücklich in bisherige bestehende Rechte der Mitglieder der revisionswerbenden Partei eingegriffen werde. Es könnte sich dabei aber auch um ein Abweichen von der Rechtsprechung handeln, weil der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, erkannt habe, dass Abänderungen des Regulierungsplans, die mehr als untergeordnete Änderungen desselben bewirkten, den Rahmen des Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 überschritten und damit abzuweisen seien.

21       § 69 TFLG 1996 sagt nicht, unter welchen Voraussetzungen die dort vorgesehene Abänderung eines Regulierungsplanes in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.446/2008) hat die Abänderung eines Regulierungsplans nach § 69 TFLG 1996 immer dann stattzufinden, wenn sich die erfolgte Regulierung einer Agrargemeinschaft für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder sich die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der revisionswerbenden Partei genannten Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, 0158 und 0159, zudem die Auffassung vertreten, dass § 69 Abs. 1 TFLG 1996, der ausdrücklich ein solches Abänderungsverfahren bei der Vereinigung zweier oder mehrere, Agrargemeinschaften vorsieht, somit auch Verfahren umfasst, wo - wie in Vereinigungsverfahren - Anteilsrechte neu bestimmt, übertragen, verändert oder angepasst werden. Derartige Maßnahmen stellen grundlegende Veränderungen in den Rechten und Pflichten der Mitglieder der Agrargemeinschaft und dieser selbst dar. Wie oben dargestellt, lässt sich zudem aus der Bestimmung des § 74 Abs. 7a lit. c TFLG 1996 ableiten, dass auch wegen Widerspruchs zu Gesetzen oder Verordnungen notwendige Abänderungen vom Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 TFLG 1996 umfasst sein können.

22       Letztlich kommt es bei der Beurteilung, ob sich die Abänderungen eines Regulierungsplanes innerhalb der Grenzen des (untergeordneten) Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 bewegen oder ob diese überschritten werden (und daher ein Regulierungsverfahren nach §§ 62ff TFLG 1996 einzuleiten wäre), auf den Einzelfall und dabei auf das Verhältnis der zu ändernden Normen zum bestehenden Regulierungsplan in seiner Gesamtheit an. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. zum Prüfungskalkül bei einzelfallbezogenen Beurteilungen VwGH 24.10.2019, Ro 2018/07/0043, mwN).

23       Das Verwaltungsgericht ging im vorliegenden Fall anhand der Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen - sowie des Substanzverwalters und selbst des Obmanns der revisionswerbenden Partei - davon aus, dass die Anstellung eines Hirten insbesondere aufgrund der Einzäunung der genutzten Weideflächen der revisionswerbenden Partei nicht mehr notwendig sei und daher deren Vorbringen, wonach eine Beaufsichtigung des Weideviehs unumgänglich sei, nicht zutreffe. Die revisionswerbende Partei ist den diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass sich die für die Nutzungsverhältnisse innerhalb der revisionswerbenden Partei maßgeblich gewesenen Umstände in Bezug auf die im alten Regulierungsplan vorgesehene Behirtung geändert haben, weshalb das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im neuen Weidewirtschaftsplan nicht rechtwidrig sei, kann damit nicht als grob fehlerhaft erkannt werden.

24       Daher ist aufgrund dieser als untergeordnet zu qualifizierenden Abänderung des Regulierungsplans in Bezug auf die Behirtung und dem bereits dargelegten Umstand, dass die revisionswerbende Partei nicht konkret aufgezeigt hat, worin die von ihr behauptete „gänzliche Änderung“ des Regulierungsplans gelegen sein sollte, nicht ansatzweise zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht den Rahmen des Verfahrens nach § 69 TFLG 1996 überschritten hätte und somit von dem ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, abgewichen wäre.

25       Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Normierung klar definierter Regelungen und Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Bringbarkeit zugewiesener Losteile in Regulierungsplänen erforderlich sei.

26       Damit richtet sich die revisionswerbende Partei - wie schon in ihrer Beschwerde - gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Punkte 2. und 6. der Ziffer V. des Spruchpunkts A) (Haupturkunde) des abgeänderten Regulierungsplans vom 24. Jänner 2019, womit Regelungen über den Holzbezug der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften getroffen wurden.

27       In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ebenso auf sachverständige Ausführungen (der dem Verfahren beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen) zurückgegriffen. Diesen zu Folge komme es zu keiner ungerechten Verteilung des Holzes an die Mitglieder der revisionswerbenden Partei, weil die Auszeige der Losteile für das im Wald vorhandene Brennholz durch den zuständigen Gemeindewaldaufseher erfolge und die Abgabe des Brennholzes durch Los entschieden werde. Zudem gebe es keinen Anspruch der Mitglieder auf den Bezug bestimmter Holzarten und es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das ausgezeigte Holz als Brennholz geeignet sei. Auch bei der Zuteilung des Nutzholzes müsse ohnehin eine entsprechende Holzqualität sichergestellt werden, sodass es keine Regelung über die konkret zuzuteilende Holzart bräuchte. Zudem seien die Wälder der revisionswerbenden Partei mit Forstwegen gut erschlossen, befänden sich die Losteile in einer zumutbaren Entfernung zu den Forstwegen und müsse jeder Gemeindewaldaufseher bei der Losteilauszeige darauf achten, dass die Zumutbarkeit der Aufarbeitung und Bringung gegeben sei, weshalb auch eine Regelung im Regulierungsplan im Hinblick auf die Zumutbarkeit nicht erforderlich sei.

28       Diesen Ausführungen ist die revisionswerbende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

29       In diesem Zusammenhang behauptet die revisionswerbenden Partei „der Form halber“ auch eine Befangenheit der forstfachlichen Amtssachverständigen und (implizit) des Gemeindewaldaufsehers aufgrund der Stellung der erstmitbeteiligten Partei als Mitglied der revisionswerbenden Partei. Worin diese Befangenheit vor dem Hintergrund der eben dargestellten Erwägungen, insbesondere in Hinblick darauf, dass das Brennholz nach dem Zufallsprinzip mittels Los an die Mitglieder verteilt werde, gelegen sein sollte, zeigt die revisionswerbende Partei hingegen nicht ansatzweise auf.

30       Die auf die Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen gestützte Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die unter Ziffer V. der Haupturkunde des Regulierungsplans geregelten „Nutzungsrichtlinien“ im Einklang mit § 36h Abs. 1 TFLG 1996, wonach die Agrargemeinschaft die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten habe, stünden, erweist sich daher ebenso als nicht unvertretbar. Es kommt somit auf die Lösung der in Bezug auf die zur Bringung zugewiesener Holzlosteile aufgeworfenen Rechtsfrage nicht an.

31       Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) - wie der zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herangezogene § 70 Abs. 2 TGO - „im Rahmen eines Regulierungsplans gemäß TFLG“ zur Anwendung gelangen dürften, ins Treffen geführt. Diese Rechtsfrage sei im vorliegenden Fall deshalb von Relevanz, weil mangels Heranziehung der Bestimmung des § 70 Abs. 2 TGO der Entfall der Beschränkung hinsichtlich der Weidenutzung den Auftrieb von Vieh, das nicht mit aus den Stammsitzliegenschaften erzeugten Futterbeständen überwintert worden sei, erlauben würde.

32       Das Verwaltungsgericht hat die von der revisionswerbenden Partei angesprochene Änderung des abgeänderten Regulierungsplans dahingehend, dass sich das Recht der Weidenutzung nur auf Vieh beziehe, das mit aus den Stammsitzliegenschaften erwirtschafteten Futterbeständen überwintert werde, tragend auf die bereits zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.802/2013) und damit auf die in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 normierte Beschränkung der Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Stammsitzliegenschaften gestützt. Die Lösung der in Zusammenhang mit § 70 Abs. 2 TGO aufgeworfenen Rechtsfrage ist damit aber gerade nicht relevant, weil das Verwaltungsgericht diese Bestimmung - wie im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung - bloß hilfsweise zur Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (in Bezug auf die genannte Beschränkung des Rechts der Weidenutzung) herangezogen hat. Für die Lösung dieser daher bloß abstrakten Rechtsfrage ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. erneut VwGH Ra 2020/07/0053, mwN).

33       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

34       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070088.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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