RS Vwgh 2020/10/19 Ra 2020/01/0362

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen mit seinen Narben und einer Schusswunde argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass deren Existenz allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010362.L01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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