TE Vwgh Beschluss 2020/10/22 Ra 2020/12/0064

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
DO Wr 1994 §19 Abs2
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des A D in H, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Juli 2020, Zl. VGW-171/008/10584/2019-14, betreffend Versetzung nach der Dienstordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, MA 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist in der Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser tätig.

2        Mit Schreiben vom 6. März 2019 beantragte der Revisionswerber, seine Versetzung für rechtswidrig zu erklären. Er sei am 30. August 2018 um 06.05 Uhr mittels mündlicher Weisung durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten an einen anderen Dienstort versetzt worden. Dies sei gegen seinen Willen geschehen. Zudem sei die Versetzung nicht aus dienstlichen Rücksichten erfolgt. Durch den in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Akt sei der Revisionswerber in Rechten verletzt worden.

3        Mit Bescheid vom 4. Juli 2019 stellte der Magistrat der Stadt Wien aufgrund des Antrags des Revisionswerbers vom 6. März 2019 gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. Nr. 56, fest, dass die Versetzung des Revisionswerbers von der Außendienststelle 23 in die Außendienststelle 12 der Magistratsabteilung 31, die mit Wirksamkeit vom 1. September 2018 verfügt worden sei, rechtmäßig gewesen sei.

4        Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

6        Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass nach der DO 1994 durch Weisung vorzunehmende Versetzungen aus Dienstrücksichten stets zulässig seien. Dies bedeute, dass Versetzungen nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen, in Umständen des Dienstes begründeten Ursachen erfolgen dürften. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses - wie dies § 38 BDG 1979 verlange - sei hingegen nicht erforderlich. Die Versetzung des Revisionswerbers sei auf einen Arbeitsplatz erfolgt, zu dessen Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt gewesen sei. Mit seiner Versetzung in die Außendienststelle 12 sei weder eine Änderung der allgemeinen Dienstverwendung (Verwendungsgruppe) noch eine Änderung der Bezüge des Revisionswerbers verbunden gewesen. Weiters ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass „Dienstrücksichten“ die vorliegende Personalmaßnahme rechtfertigen würden.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wird, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aus diesem Grund abändern, hilfsweise aufheben.

8        Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision die Frage ins Treffen, ob entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 38 BDG 1979 eine Versetzung eines öffentlich-rechtlich Bediensteten ohne die Erlassung eines Bescheides verfügt werden dürfe. Dazu liege noch keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es gehe um die Frage, in welcher Rechtsform konkret Versetzungen von öffentlich-rechtlich Bediensteten der Stadt Wien, insbesondere im Lichte des § 38 BDG 1979, zu erfolgen hätten und ob bei Heranziehung der Bestimmungen der DO 1994 die Bestimmungen des § 38 BDG 1979 gänzlich außer Acht gelassen werden dürften.

Mit diesen Ausführungen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       § 19 Dienstordnung 1994 (DO 1994), LGBl. für Wien Nr. 56, lautet:

„Erweiterung des Geschäftskreises

§ 19. (1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.

(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.“

13       Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Auf sein Dienstverhältnis sind die Bestimmungen der DO 1994 und nicht jene des BDG 1979 anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 DO 1994 sowie § 1 Abs. 1 BDG 1979).

14       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 2 DO 1994 mangels anderslautender Anordnung in der DO 1994 nicht in Bescheidform - siehe hingegen z.B. die §§ 38 ff BDG 1979 -, sondern in Weisungsform vorzunehmen (vgl. dazu z.B. VwGH 19.9.2003, 2003/12/0020; 16.3.1998, 97/12/0269; 8.6.1994, 94/12/0126). Zu der in der Revision als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage besteht somit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

15       Abgesehen davon, dass in Ansehung des Revisionsfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die fallbezogen anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (siehe beispielsweise VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042; vgl. im Übrigen VfGH 14.6.2018, G 57/2018 u.a.).

16       Da aus den dargelegten Erwägungen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120064.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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