TE Vwgh Beschluss 2020/10/22 Ra 2020/10/0116

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Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10
ApG 1907 §10 Abs2 Z1
ApG 1907 §10 Abs2 Z3
ApG 1907 §10 Abs3
ApG 1907 §10 Abs3a
ApG 1907 §10 Abs3b
ApG 1907 §29
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/10/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision 1. des A K und 2. der S J, beide in B, beide vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21. Jänner 2020, Zl. E 134/05/2019.003/011, betreffend Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart; mitbeteiligte Partei: P G in O, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Messestraße 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Jänner 2020 wies das Verwaltungsgericht Beschwerden der Revisionswerber, zweier Ärzte für Allgemeinmedizin mit Hausapotheken in B, gegen einen Bescheid der belangten Behörde ab, mit dem dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in B erteilt worden war, wobei es die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuließ.

2        Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die Einwendungen der Revisionswerber gegen die Erteilung der Apothekenkonzession beträfen lediglich in einem einzigen Punkt § 10 Abs. 2 Z 1 Apothekengesetz (ApG); der diesbezügliche Einwand sei allerdings nicht berechtigt. Das gesamte weitere Vorbringen der Revisionswerber (insbesondere betreffend die Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApG sowie die Festlegung des Standortes der Apotheke des Mitbeteiligten) liege außerhalb des den Revisionswerbern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommenden Mitspracherechtes.

3        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        3.1. Die Revisionswerber unterbreiten in ihren Zulässigkeitsausführungen umfangreiche Ausführungen zur Bestimmung des Standortes der gegenständlichen öffentlichen Apotheke nach § 9 ApG sowie zur Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG. In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Rechtsfragen formuliert und Verfahrensmängel behauptet.

7        3.2. Dieses Zulässigkeitsvorbringen liegt zur Gänze außerhalb des den Revisionswerbern als Ärzten mit Hausapotheken(bewilligungen) im Verfahren zur Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke eingeräumten Mitspracherechtes:

8        Das den verschiedenen Parteien dieses Konzessionsverfahrens eingeräumte Mitspracherecht ergibt sich aus der Regelung der sachlichen Voraussetzungen der Konzessionserteilung in § 10 ApG (vgl. etwa VwGH 28.6.2004, 2001/10/0256 = VwSlg. 16.386 A, mwN), aus welcher für Ärzte mit Hausapotheke folgt, dass diese lediglich einen mangelnden Bedarf iSd § 10 Abs. 2 Z 1 ApG - weil sich ihre Hausapotheke in einer danach iVm Abs. 3, 3a und 3b leg. cit. bestimmten „Ein-Kassenarzt-Gemeinde“ befinde - geltend machen können (vgl. etwa VwGH 23.6.2006, 2006/10/0099, mwN, VwGH 28.10.2015, Ra 2015/10/0120, sowie Zirm, Der selbständige Apotheker und seine Konzession [2018], 144).

9        Daraus erhellt, dass den Revisionswerbern insbesondere auch in der Frage der Standortumschreibung - ebenso wie den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken - kein Mitspracherecht zukommt (vgl. wiederum VwSlg. 16.386 A). Die Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken iSd § 10 Abs. 2 Z 3 ApG kann nur von den Inhabern dieser Apotheken - und nicht etwa von Ärzten mit Hausapotheken - geltend gemacht werden (vgl. wiederum VwGH Ra 2015/10/0120, mwN).

10       4. In der Revision werden somit keine von den Revisionswerbern geltend zu machenden Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100116.L01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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