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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M P und 2. A GmbH, beide in G und beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2020, VGW-002/022/2298/2020/E-18 und VGW-002/022/2299/2020/E, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Vorgeschichte in diesem Verfahren wird auf VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0013, und VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0148, verwiesen.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht gemäß § 9 Abs. 2 VStG die Erstrevisionswerberin einer Übertretung des Wiener Wettengesetzes schuldig erachtet und über sie eine Geldstrafe verhängt, für die die Zweitrevisionswerberin hafte.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision (Punkt 4.) finden sich zunächst allgemeine Ausführungen zur Revisionszulässigkeit („4.1. Allgemeines“) und nach der Überschrift „Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ (Punkt 4.2.) „Allgemeines zu § 5 VStG“ (Punkt 4.2.1.). Daraus ist für das vorliegende Verfahren nichts zu gewinnen.
7 Die Zulässigkeitsbegründung umfasst weiter die Punkte „4.2.2. Mangelndes Verschulden“ und „4.2.3. Entschuldbarer Rechtsirrtum“.
8 In den Revisionsgründen fassen die revisionswerbenden Parteien in den Punkten „6.2.2. Verschulden“, „6.2.3. Erkundigungspflicht“ und „6.2.4. Eingeholte Erkundigungen“ das in der Zulässigkeitsbegründung bereits Vorgebrachte in wenigen Sätzen zusammen und verweisen abschließend zu jedem Punkt „Um Wiederholungen zu vermeiden, ... in diesem Zusammenhang auf Pkt 4.2.2“ bzw. „Pkt 4.2.3“.
9 Enthält eine Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2019/17/0037, mwN).
10 Ein solches Vorgehen kommt dem unzureichenden bloßen Verweis auf dieRevisionsgründe gleich. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2019/17/0038, mwN).
11 Schon im Hinblick darauf erweist sich die vorliegende Revision als nicht zulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 4. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020235.L00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020