TE Vwgh Beschluss 1997/10/2 95/18/0762

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/18/0764

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1. des A, 2. der N, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 8. Februar 1995, Zlen. 105.637/4-III/11/94, 105.637/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit den jeweils im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 8. Februar 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 11. August 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ab. Mit diesen Bescheiden waren die (nach der Aktenlage: Verlängerungs-)Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen worden.

Die belangte Behörde ging in der Begründung der angefochtenen Bescheide - nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen - jeweils davon aus, daß die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung "Familienzusammenführung" gestellt hätten, da ihr Vater in Österreich rechtmäßig seinen ordentlichen Wohnsitz habe.

Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG waren bei den Beschwerdeführern zwar gegeben, doch sei ihrer Mutter die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung versagt worden. Die belangte Behörde komme daher auf Grund des Alters der Beschwerdeführer zum Ergebnis, daß die Mutter-Kind-Beziehung den Ausschlag geben müsse, sodaß der Vater als primäre Bezugsperson für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht herangezogen werden könne.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997, hg. eingelangt am 8. Juli 1997, teilten die Beschwerdeführer unter Vorlage der entsprechenden Urkunden mit, daß sie nunmehr seit 2. Juli 1997 die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen. Die Beschwerden seien damit "hinfällig".

II.

1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden Beschwerdefällen gegeben, weshalb die Beschwerden gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen waren.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich im Hinblick auf die offenkundige inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 96/19/3352) auf § 58 Abs. 2 erster Halbsatz VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Ersatz weiterer Kosten unter dem Titel von Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden kann.

Stempelgebührenersatz war nur für die Beschwerde (in zweifacher Ausfertigung) und die Vorlage des angefochtenen Bescheides (in einfacher Ausfertigung) zuzuerkennen).

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180762.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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