Norm
ABGB §833Rechtssatz
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stimmrechtsausschluss, Miteigentumsgemeinschaft, Interessenkonflikt, VerwalterbestellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133287Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021