TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/2 95/18/1317

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1 Abs2;
AufG 1992 §12;
GrKontrG 1969;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des B in Wien, vertreten durch Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwalt in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. August 1995, Zl. SD 683/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. August 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei Mitte Juni 1994 per Autostop mit einem PKW in das Bundesgebiet eingereist. Demnach habe sich der Beschwerdeführer, in dessen Reisepaß sich kein Grenzkontrollstempel befinde, offensichtlich nicht der Grenzkontrolle gestellt. Hiezu wäre ein aktives Tätigwerden erforderlich gewesen. Jedenfalls sei ihm - und das sei von entscheidender Bedeutung - die Einreise nicht ensprechend internationaler Gepflogenheiten gestattet worden. Der Beschwerdeführer sei daher nur für drei Monate zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt gewesen und halte sich seither unberechtigt im Bundesgebiet auf. Aufgrund des kurzen und zum Großteil illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet könne von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben keine Rede sein. Ebensowenig lägen relevante familiäre Bindungen vor, da die beiden Schwestern des Beschwerdeführers nur dann vom Schutzbereich des § 19 FrG erfaßt wären, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebten, wofür sich aber im Akt keine Hinweise fänden. Es sei daher nicht zu prüfen gewesen, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, mit dem Vorbringen, er sei als Insasse eines Personenkraftwagens anläßlich der Grenzkontrolle "durchgewunken" worden. Es sei ihm daher nach internationalen Gepflogenheiten die Einreise gestattet worden.

1.2. Gemäß § 1 Abs. 2 iVm Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen, auf Grundlage von § 12 Aufenthaltsgesetz erlassenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, haben Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und nach dem 1. Juli 1993 eingereist sind, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nicht unter den von der genannten Verordnung erfaßten Personenkreis falle, kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dem Erfordernis, sich der Grenzkontrolle zu stellen, wird nämlich nur durch ein Tun des Fremden entsprochen: Er hat von sich aus (initiativ) an der Grenzkontrollstelle an ein Grenzkontrollorgan zwecks Durchführung der Grenzkontrolle heranzutreten. Der Beschwerdeführer hat diesem Erfordernis nicht Rechnung getragen, weil er sich damit abgefunden hat, daß er anläßlich des Grenzübertrittes "durchgewunken" und somit nicht kontrolliert wurde. Mangels Vornahme einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Übertritts des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet durch zu einer solchen Kontrolle berufene österreichische Organe (Grenzkontrollorgane) an einer Grenzkontrollstelle kam aber auch die Verwirklichung des weiteren, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmales "und ihm ... die Einreise gestattet wurde" nicht in Betracht, weil ein "Gestatten" der Einreise ein entsprechendes Handeln des Grenzkontrollorganes im Rahmen der Grenzkontrolle bedingt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 95/18/1211). Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Rechtsansicht kam, daß sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der Zeit, während der er zum sichtvermerksfreien Aufenthalt berechtigt war, unberechtigt im Inland aufhält.

1.3. Der Beschwerdeführer zeigt daher mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe ihren Bescheid betreffend die Umstände seiner Einreise nicht ordnungsgemäß begründet und es unterlassen, ihm die Möglichkeit einzuräumen, zu diesen Umständen Zustellung zu nehmen, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

2.1. Die Erstbehörde hat festgestellt, daß sich die beiden Schwestern des Beschwerdeführers im Inland aufhalten und - aus diesem Grund - einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Die belangte Behörde hat hingegen dem inländischen Aufenthalt der beiden Schwestern des Beschwerdeführers keine Bedeutung zugemessen, weil der Beschwerdeführer keine Haushaltsgemeinschaft mit diesen Personen behauptet hat. Selbst wenn man, der Beschwerde folgend, das nunmehrige - in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde enthaltene - Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit einer seiner Schwestern im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht als unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) wertete, begegnete die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Ansicht, daß § 19 FrG der Ausweisung nicht entgegenstehe, keinen Bedenken.

Diesfalls käme den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines ingesamt erst etwa vierzehnmonatigen Aufenthaltes - davon etwa elf Monate unberechtigt - sowie angesichts dessen, daß die Beziehung zu der im Haushalt lebenden Schwester durch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers relativiert wird, kein großes Gewicht zu. Hingegen hat der Beschwerdeführer durch seinen unberechtigten Aufenthalt erheblich gegen die aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert aufweisenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0332) verstoßen.

2.2. Der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Tatsache, daß der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Familienangehörigen habe, kommt vorliegend keine Bedeutung zu, weil vom § 19 FrG nur das in Österreich geführt Privat- und Familienleben geschützt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1997, Zl. 97/18/0079).

2.3. Soweit der Beschwerdeführer den bewaffneten Konflikt in seiner Heimat ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, daß mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/18/0248).

2.4. Das Beschwerdevorbringen, daß nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes in das Recht der Freizügigkeit nur bei Störungen der öffentlichen Ordnung, die eine bestimmte Intensität erreichten, eingegriffen werden dürfe, ist für den vorliegenden Fall schon deswegen ohne Bedeutung, weil es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995181317.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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