TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/13 L526 2216701-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L526 2216701-2/22Z

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A I) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:

A II) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien, welcher bis zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sechs Mal in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde.

I.2. Der BF brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 06.03.2004 den ersten Asylantrag ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt und dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die damals zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, ein Verfahren durch, im Zuge dessen der BF die Berufung zurückgezogen hat.

I.3. Am 23.7.2008 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.7.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.8.2009 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

I.4. Im Jahr 2013 langte bei der nunmehr belangten Behörde (in weiterer Folge kurz „bB“ genannt) ein psychiatrisches Gutachten, ausgestellt am 12.07.2013 von Frau Dr. XXXX , ein, mit welchem dem BF eine paranoide Schizophrenie und PTBS attestiert wurde.

I.5. Am 02.10.2013 langte ein Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes bei der bB ein, aus welchem hervorgeht, dass in Zusammenschau der vorgelegten Befunde „ XXXX , basierend auf der Staatendokumentation Georgien aus Jahr 2011, prinzipiell möglich“ sei.

I.6. Am 06.03.2013 gab die Lebensgefährtin der BF an, dass sie staatenlos sei.

Weiters legte die Lebensgefährtin des BF eine übersetzte Geburtsurkunde, behauptetermaßen des BF, vor sowie ein Schreiben der georgischen Botschaft in Wien, welchem zufolge ihr Lebensgefährte, der BF unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , in der georgischen Personendatenbank nicht aufscheine. Aus diesem Grund sei es nicht möglich festzustellen, ob der BF georgischer Staatsangehöriger sei.

Nach der Ursache für das Zurücklegen ihrer eigenen georgischen Staatsbürgerschaft befragt, gab sie an, dass sie wegen ihrer Probleme wirklich Angst hätte. Man könnte sie nicht beschützen.

Ihr Lebensgefährte, der BF hätte vor drei Wochen abgeschoben werden sollen, obwohl die georgische Botschaft sozusagen nicht zugestimmt hätte, weil er in den Aufzeichnungen nicht aufscheine. Sein Zustand sei aber so schlimm; er werde sicher nicht zurückkehren, er hätte früher schon einen Selbstmordversuch begangen, sei dann zwei Wochen in der Psychiatrie und zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Jetzt sei er zuhause und besuche den Psychiater oder Psychologen. Er hätte bis jetzt gearbeitet und sie ernährt, aber jetzt sei sie alleine und sie wisse nicht, was sie tun solle.

Bereits im Jahr 2013 wurden eine Kopie und eine Übersetzung eines Schreibens des Justizministeriums von Georgien zum Akt genommen, aus welchem hervorgeht, dass die Lebensgefährtin die georgische Staatsbürgerschaft mit XXXX 2010 zurückgelegt habe. Ein Schreiben der Georgischen Botschaft vom XXXX 2015 bestätigte jedoch die aufrechte georgische Staatsbürgerschaft; diese sei demgemäß bis zum Erlangen der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates aufrecht.

I.7. Nach Erteilung eines Heimreisezertifikates wurden Schritte zur Abschiebung des BF nach Georgien am 20.07.2018 eingeleitet.

I.8. Am 19.7.2018 brachte der BF einen weiteren, den nun gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz brachte er vor, er habe bei dem ersten Antrag auf Asyl gelogen und habe damals auch keine Gründe für seine Furcht genannt. Er wolle nunmehr die richtigen Gründe nennen, die seit Anbeginn existiert hätten. Tatsächlich sei er Zeuge einer Straftat geworden, die von Polizisten in Georgien begangen worden sei. Er sei von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, doch hätten die Polizisten ihn bedroht und ihn schließlich durch Schlepper in die Türkei gebracht, von wo aus er mit anderen Schleppern nach Österreich gebracht worden sei. Die Polizisten hätten die Schlepper bezahlt. Sowohl die Polizisten als auch die Kriminalbeamten hätten die Familie belastet und sie hätten nicht mehr in Frieden leben können. Es sei auch ein Urteil in Abwesenheit des BF gesprochen worden, wonach einundzwanzig Jahre Haft über ihn verhängt worden seien. Er legte nunmehr einen georgischen Personalausweis vor, lautend XXXX XXXX , geb. XXXX .

I.9. Am 29.08.2018 langte ein Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner ein, in welchem ersucht wurde, das Einvernahmeprotokoll zur Stellungnahme zu übermitteln.

I.10. Vor der bB gab der BF an, er habe sich anlässlich der Einvernahme wegen des früher eingebrachten Asylantrages gefürchtet, über ihr Thema zu reden. Zu den Fluchtgründen befragt, führte er im Wesentlichen an, dass er eine Gewerbeberechtigung von einem Polizeioffizier bekommen hätte, welche jedoch gefälscht gewesen sei. Er sei zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sei dort auf jene zwei Polizisten getroffen, welche sie aus Georgien verbracht hätten. In Georgien werde ihm nunmehr die „Verbergung vor der Justiz“ vorgeworfen und im Jahr 2007 sei er zu vierzehn Jahren Haft verurteilt worden. Auch werfe man ihm illegalen Waffenbesitz vor. Seine Eltern hätten ebenfalls Probleme bekommen. Der Vater sei aufgrund einer zehnstündigen Einvernahme durch die Polizei gestorben. Die Polizisten seien für drei Jahre vom Dienst suspendiert worden. Die Anklageschrift habe er erst sechs Monate zuvor erhalten.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, er habe psychische Probleme und leide an Hepatitis C. Zum Familienleben gab er an, er habe eine Freundin und mit ihr habe er eine Tochter, welche in Wien im Jahr 2011 geboren sei. Er sei georgischer Staatsangehöriger, die Familienangehörigen wären staatenlos.

I.11. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 13.9.2018 brachte der BF unter anderem vor, dass er in der Heimat kein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK erwarten könne und ihm dort auch die Existenzgrundlage fehlen würde. Sollte es aus der Sicht der Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen geben, werde aus Gründen anwaltlicher Vorsicht beantragt, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Gemeinsam mit ihm würden auch die Lebensgefährtin und das aus dieser Beziehung stammende Kind in Österreich leben. Ein Eingriff in das Familienleben in Österreich sei nach Art. 8 EMRK unzulässig. Die mögliche Trennung würde auch dem Kindeswohl widersprechen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines „kriminalpsychologischen“ Sachverständigengutachtes im Hinblick auf die nicht auszuschließende Entwicklungsstörung der Tochter beantragt. Die Straftaten, die er in Österreich begangen habe, bereue er.

I.12. Mit Urkundenvorlage vom 14.09.2018 wurden Beweismittel (medizinische Unterlagen aus den Jahren 2012 und 2013, ein Zertifikat über einen absolvierten Deutschkurs zum Niveau A1, eine Einstellungszusage, und Schreiben in georgischer Sprache) vorgelegt und eine Übersetzung beantragt. Zudem wurde die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen zur Überprüfung der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Unterlagen beantragt.

I.13. In der Folge wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.7.2018 zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpukt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die bB stellte fest, dass eine entschiedene Sache vorliegt. Begründend wurde dargelegt, es sei völlig unglaubwürdig, dass ein neuer Sachverhalt in der Heimat entstanden sein soll, da der BF ja schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr in Georgien aufhältig sei. Bei Georgien handle es sich zudem um ein sicheres Herkunftsland, wo auch sämtliche in Österreich diagnostizierten Krankheiten behandelbar seien. Sohin könne das Bundesamt nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens unverändert sei und damit entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Ein schützenswertes Familien- und Privatleben des seit 2004 in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers liege nicht vor, da seine in Österreich lebende Freundin und die gemeinsame Tochter die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besäßen.

Zur den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, er würde im Falle einer Rückkehr in eine Notlage geraten und es würde ihn ein Strafverfahren erwarten, welches nicht den Anforderungen eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK genügen werde, tätigte das BFA keinerlei Ausführungen. Auch der Gesundheitszustand der BF wurde nicht thematisiert und wurden auch die vom BF zum Akt gegebenen Beweismittel keiner Würdigung unterzogen.

Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage langte am 29.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2019 wurde in Erledigung der Beschwerde dieser angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen.

I.14. Die BF wurde am 31.07.2019 neuerlich durch die bB einvernommen und führte aus, durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner vertreten zu sein. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, gesund zu sein. Nachgefragt gab er an, Hepatitis C und psychische Probleme gehabt zu haben. Er hätte bereits alle Unterlagen abgegeben. Die Hepatitis Behandlung sei abgeschlossen, es fänden lediglich Kontrollen statt. In Bezug auf die psychische Erkrankung nehme er noch Medikamente. Welche wisse er nicht; es wären 4 Medikamente und sehe er auf einem Auge auch sehr wenig. Er habe den letzten Befund bereits abgegeben, sei aber am Kopf untersucht worden, MRT oder so, und habe diesen Befund zu Hause. Es wurde eine einwöchige Frist zur Vorlage des Befundes vereinbart. Nach wiederholter Aufforderung schilderte der BF seine Fluchtgründe. So sei er aufgefordert worden, gegen zwei Polizisten eine Anzeige zu erstatten, was er nicht gewollt hätte. Er sei zwei bis drei Tage festgehalten worden und in der Folge wäre er von diesen beiden Polizisten bedroht worden. Sie hätten angedeutet, den BF umzubringen, wenn er das Land nicht verlässt. Die Polizisten hätten ihm dann geholfen, das Land zu verlassen. Die genauen Daten wisse er nicht mehr, es sei aber alles überprüfbar. Er sei wegen krimineller Machenschaften im Zusammenhang mit einem Metallverkauf gemeinsam mit den beiden Polizisten verurteilt worden. Bei einer Hausdurchsuchung habe man ihm auch eine Waffe untergeschoben. Das Urteil sei nach der Berufung von 14 auf 7 Jahre Haft herabgesetzt worden. Die beiden Polizisten seien zwar schon auch verurteilt worden, würden jetzt aber wieder bei der Polizei arbeiten, hätten die Angelegenheit irgendwie geregelt und sei ein Polizist sogar in die Politik gegangen. Die Polizisten wären vor etwa einem Jahr bei der Mutter des BF gewesen und hätten gemeint, der BF solle nicht zurückkommen. Was die Polizisten genau gemacht haben, wisse der BF nicht. Mehrfach berief sich der BF darauf, das Urteil gegen ihn bereits vorgelegt zu haben. Nach Durchsicht des Aktes wurde vom Leiter der Amtshandlung festgehalten, dass sich im Akt kein Urteil fände und wurde der BF aufgefordert, dieses binnen einwöchiger Frist vorzulegen.

I.15. Mit Schreiben vom 07.08.2019 wurde von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner um Erstreckung der Frist zur Vorlage des Urteils ersucht.

I.16. Mit Schreiben des Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner vom 21.08.2019 wurde auf die Urkundenvorlage vom 14.09.2018 und das damit vorgelegte Konvolut an Unterlagen verwiesen und eine ergänzende Urkundenvorlage durchgeführt.

I.17. Am 30.08.2019 langte die Übersetzung des gegen den BF in Georgien erlassenen Urteils über Auftrag des BFA ein.

I.18. Vorgelegt wurden der bB im gegenständlichen Verfahren weiters Folgendes:

?        georgischer Personalausweis (abgelaufen)

?        georgische Geburtsurkunde

?        georgischer Untersuchungsbericht bzw Urteil vom XXXX

?        Zeugnis über die Absolvierung eines Sprachkurses zum Sprachniveau A1

?        ärztliche Unterlagen aus den Jahre 2012 und 2013

?        Einstellungszusage

I.19.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2018 wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG habe der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.02.2005 verloren (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG wurde in Bezug auf den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).

I.20.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf den BF):

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie haben einen georgischen Personalausweis sowie eine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

Die Feststellung bezüglich des Vorliegens von Aliasdatensätzen ergibt sich aus dem Aktenstand. Durch die Verwendung von Aliasdatensätze haben Sie sich für die Behörde persönlich unglaubwürdig gemacht. Laut Verwaltungsgerichtshof kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen – aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden – Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Im Einzelfall kann hierbei die Verschleierung der Identität ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0549).

Die Feststellungen zu Ihrem Personenstand, Obsorge- und Sorgepflichten, Schul- und Berufsbildung und Sprachkenntnisse ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA. Bezüglich Ihrer Sprachkenntnisse in Deutsch brachten Sie ein Kurszeugnis A1 in Vorlage.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus der Aktenlage, Ihrer vorgelegten medizinischen Dokumente (2012/2013) und psychiatrischen Gutachten (2013). Laut Ihrer Angabe in der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2019, Seite 3, seien Sie gesund und die Hepatitis C-Behandlung sei abgeschlossen. Bezüglich Ihrer psychischen Probleme würden Sie Medikamente nehmen, konnten jedoch weder die Medikamente diesbezüglich benennen noch konnten Sie aktuelle Befunde in Vorlage bringen. Trotz einwöchiger Frist brachten Sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage.

Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist.

Aus den im Akt befindlichen EKIS-Auszügen hatte die Feststellung dazu zu erfolgen, dass Sie straffällig geworden sind.

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Dem Asylwerber steht die Einvernahme als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Wie bereits erläutert, ist Ihre persönliche Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht gegeben. Abgesehen davon, vermag Ihr Vorbringen diesen Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen.

Im Folgenden wird nun ausgeführt, weshalb Ihrem Vorbringen bezüglich Ihrer Fluchtgründe kein Glauben geschenkt wird:

In der Erstbefragung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie bei Ihren vorherigen Asylverfahren gelogen hätten. Nun würden Sie jedoch die „richtigen“ Gründe für Ihre Flucht nennen. Sie seien Zeuge einer Straftat - begangen von zwei Polizisten - geworden. Sie seien von Kriminalbeamten zur Aussage geladen worden, jedoch hätten die zwei Polizisten Sie bedroht und durch Schlepper in die Türkei verbracht. Der Schlepper sei von den Polizisten bezahlt worden.

Vorab darf erwähnt werden, dass bereits Ihre erste Angabe in der Erstbefragung nicht glaubhaft ist. Hätten Sie tatsächlich im Jahr 2004 und 2008 bei den Asylantragstellungen aus Angst nicht die „richtigen“ Asylgründe nennen wollen oder können, so steht dies im starken Widerspruch mit Ihrer Angabe bei Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2018, Seite 6, wonach Sie von Ihren „richtigen“ Asylgründen erst Anfang 2018 erfahren haben wollen. Zeitlich sind Ihre Angaben somit nicht vereinbar. Die Behörde geht davon aus, dass Sie nicht nur bei den Asylantragstellungen im Jahr 2004 und 2008 - gem Ihrer eigenen Angaben - gelogen haben, sondern Ihr Vorbringen – nach zwei negativen Entscheidungen – dermaßen umgestalteten um schlussendlich nun doch einen positiven Asylstatus zu erhalten.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2018 (EV 1) wurden Sie konkret zu Ihren Fluchtgründen gefragt. Hiebei gaben Sie an, dass in den Jahren 2000-2003 als Metallschneider gearbeitet haben. Diesbezüglich würde man eine Erlaubnis benötigen, welche Sie von einem Polizeibeamten erhalten hätten. Diese Erlaubnis sei jedoch gefälscht gewesen. Sie seien zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und sollten dort eine Aussage machen. Nach der Aussage hätten Sie die Polizisten nachhause gebracht, Sie hätten das notwendigste einpacken dürfen und hätten Sie sodann direkt im zivilen Polizeifahrzeug bis in die Türkei, Stadt XXXX , gebracht. In Georgien würde Ihnen „Verbergung vor der Justiz“ vorgeworfen werden. 2005 sei die Untersuchung betreffend diese Erlaubnis eingestellt worden. 2007 wären Sie dann jedoch zu 14 Jahren Haft verurteilt worden. Außerdem wäre Ihnen illegaler Waffenbesitz und Betrug vorgeworfen worden. Nach der Rückübersetzung korrigierten Sie Ihre Angaben. Lediglich das Verfahren gegen die Polizisten sei im Jahr 2005 eingestellt worden und Ihre Strafe wäre im Jahr 2007 auf 7 Jahre Haft herabgesetzt worden. Danach korrigierten Sie Ihre Angaben abermals und gaben weiters an, dass die Polizisten nun doch strafrechtlich verurteilt und vom Dienst suspendiert worden seien.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2019 (EV 2) wurden Sie letztmalig zu Ihren Fluchtgründen gefragt. Hiebei schilderten Sie nun Ihre Fluchtgründe abweichend von Ihren bisherigen Angaben und gaben im Wesentlichen an, dass Sie von der Polizei geladen worden seien und Sie einen Polizeiinspektor anzeigen hätten sollen. Zumal Sie jedoch die Aussage verweigert hätten und nicht gegen die Polizisten aussagten, wären Sie noch am selbigen Tag verhaftet worden. Erst nach 2-3 Tagen wären Sie freigelassen worden. Danach wären die Polizisten zu Ihnen gekommen und hätten Sie mit dem Polizeiauto in die Türkei, Stadt XXXX , gebracht. Zumal Ihre Angaben vage und unkonkret waren, wurden Sie aufgefordert diese zu konkretisieren. Insbesondere sollten Sie Ihre Fluchtgründe detailgenau und chronologisch mit Zeitangaben schildern. Sie hingegen unterließen dies und gaben lediglich an, dass es Ende 2002 Anfang 2003 gewesen sein müsste. Weiter Fluchtgründe machten Sie nicht namhaft.

Festzuhalten ist, dass Sie im Laufe der Befragungen diverse widersprüchliche Angaben machten.

Einerseits gaben Sie in der EV 1, Seite 6, an, dass Sie durch die Polizisten von der Anklage erfahren hätten und diese Ihnen auch die „Papiere“ zugesandt hätten. In der EV 2, Seite 11, gaben Sie hingegen an, dass Sie einen Anwalt gehabt haben wollen, welcher Ihre Mutter darüber informiert habe und diese hätte wiederum Sie informiert. Ihre Mutter hätte Ihnen sämtliche Unterlagen übermittelt.

Des Weiteren gaben Sie in der Erstbefragung an, dass Sie zu 21 Jahren Haft verurteilt worden seien. In der EV 1, Seite 6, sprachen Sie sodann nur noch von 14 Jahren Haft. Später korrigierten Sie diese Angabe sogar auf leidglich 7 Jahre Haft.

Widersprüchlich sind auch Ihre Angaben in Bezug auf die angebliche Ladung zur Aussage. So wurden Sie in der Erstbefragung noch von Kriminalbeamten geladen. In der EV 1, Seite 6, seien Sie direkt zur Staatsanwaltschaft bestellt worden und in der EV 2, Seite 9, seien Sie von der Polizei vorgeladen worden.

Auch die weiteren Schritte sind widersprüchlich. So seien Sie laut EV 1, Seite 6, direkt nach der Ladung von den Polizisten abgeholt worden. Bei der EV 2, Seite 9, wären Sie jedoch nach der Ladung direkt festgenommen worden und erst 2-3 Tage später entlassen worden. Die Polizisten seien erst danach zu Ihnen gekommen.

Weiters ist widersprüchlich, dass Sie in der EV 1, Seite 5, noch von einer Erlaubnis sprechen, welche Sie von einem Polizisten erhalten haben wollen. Diese wäre jedoch gefälscht gewesen. Im Rahmen der EV 2 konkret dazu befragt, gaben Sie dann jedoch folgendes an:

[…]

F: Haben Sie von den Polizisten in Georgien jemals einen gefälschten Gewerbeschein/Erlaubnis erhalten?

A: Nein. Sie wollten mich mit diesen Leuten in Verbindung bringen, aber es war alles falsch.

Vorhalt: Warum haben Sie nun bei der EV am 30.08.2018 angegeben, dass sie diesen Gewerbeschein/Erlaubnis von den Polizisten erhalten haben?

A: Ich sagte, es steht im Urteil. Nein, das steht im Urteil.

[…]

Nicht nachvollziehbar ist, dass Sie einerseits in der EV 1, Seite 6, noch angaben, dass Sie 2007 lediglich zu 14 Jahren Haft verurteilt worden seien, weil Sie sich „verborgen“ hätten. Andererseits würde jedoch in den Papieren „grob“ stehen, dass wegen einer fehlenden Lizenz und Betrug gegen Sie ermittelt worden sei. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass Ihre Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Daraus geht hervor, dass Sie beschuldigt wurden, in Zusammenarbeit mit den Polizisten einen Empfängermast einer Hochspannungsleitung abmontiert und diesen verkauft zu haben. Sie hätten diesbezüglich von den Polizisten gefälschte Dokumente (Erlaubnis) erhalten um diesen Masten abmontieren zu können. Sie hätten diese gefälschten Dokumente (Polizeiausweis und Personalausweis) verwendet.

[…]

XXXX wird der Fälschung eines Personalausweises und anderen Unterlagen und deren Verwendung beschuldigt. Damit hat er einen erheblichen Schaden verursacht.

Ebenso wird er des unerlaubten Kaufs, Aufbewahrung und Mitführung von Waffen- und Kampfstoffen beschuldigt.

Derselbe hat einen Diebstahl, sprich die heimliche Beraubung des Eigentums anderer begangen. Er hat die Tat in Absprache mit organisierten Gruppen mehrmals und wiederholt begangen, was einen erheblichen Schaden verursacht hat.

Derselbe hat die Vernichtung des fremden Eigentums betrieben, was einen erheblichen Schaden verursacht hat.

Derselbe hat zu Gunsten eines Beamten, zwecks behördlicher Deckung, Unterlassung bestimmter Handlungen, Ausnutzung der autoritären Position im Amt bzw. Hilfeleistung in bestimmten Situationen die Bestechungsgelder bezahlt.

[…]

Des Weiteren gaben Sie divergierend in der EV 1, Seite 6, einerseits an, dass Sie von den Polizisten in einem zivilen Polizeifahrzeug in die Stadt XXXX /Türkei (Anm: phonetisch), andererseits gem EV 2, Seite 10, direkt in einem Polizeiauto in die Stadt XXXX /Türkei (Anm: phonetisch) verbracht worden seien. Beide Städte konnten in der phonetischen Schreibweise auf Google Maps nicht gefunden werden, jedoch wurden die Städte XXXX und XXXX gefunden, welche 94 km voneinander entfernt sind.

Festzuhalten ist, dass Sie Ihr Vorbringen im Zuge der Befragungen kontinuierlich in seinem Wesen deutlich verändert haben. Für die Behörde ist es nicht glaubhaft, dass Sie – obwohl die Anzeige gegen Sie gerichtet sein soll – nicht über deren konkreten Inhalt informiert sind, zumal Sie laut Ihren Angaben bereits seit Anfang 2018 davon in Kenntnis gewesen sein wollen. Für die Behörde ist hiebei nicht glaubhaft, dass Sie von den Polizisten erst 11 Jahre nach Verurteilung über die Anklage etc informiert worden seien, damit Sie nicht nach Georgien zurückkehren (s EV 1, Seite 6). Wären die Polizisten tatsächlich über Ihre Rückkehr beängstigt gewesen, so wäre es nur logisch, dass sie Sie direkt nach Ausgang des Verfahrens darüber informiert hätten und nicht über ein Jahrzehnt damit warten.

Grundsätzlich darf nun erwähnt werden, dass es sich bei den §§ 177, 362, 236 und 339 des georgischen Strafgesetzbuches (siehe obiger Auszug aus der Übersetzung) um eine kriminelle Handlung handelt, welche eine strafrechtliche Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden und in weiterer Folge der Strafgerichtsbarkeit des Landes zu folgen hätte. Die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung strafrechtlich relevanter Handlungen krimineller Personen ist vielleicht nicht mit europäischen Maßstäben vergleichbar, aber eine Schutzfähigkeit des Staates Georgiens seiner Bürger vor kriminellen Organisationen kann diesem Staat nicht abgesprochen werden. Entscheidend darf erwähnt werden, dass Sie selbst in Österreich wegen der Delikte Urkundenfälschung und Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden mehrmals verurteilt wurden.

In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Aus den aktuellen Länderinformationen, die der Behörde zugrunde liegen, und sich daraus ergebenden allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist laut der Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV (BGBl. II Nr. 47/2016) ein sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellung in Bezug auf Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Georgien gründet auf Ihren Aussagen während den Einvernahmen vor dem BFA. Ihre Mutter lebt in einem Eigentumshaus und Sie haben aufrechten Kontakt.

Aus Ihrem Gesamtvorbringen ergibt es sich auch, dass es sich bei Ihnen um einen gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen jungen Mann handelt, der bereits in den verschiedensten Branchen gearbeitet hat, wodurch Sie Ihre Flexibilität und Ihren Selbsterhaltungswillen unter Beweis gestellt haben.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich daher keine Gründe, die einer möglichen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Ihrem Heimatland, Georgien, entgegenstehen würden. Es ist Ihnen vor allem zuzutrauen in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld und Ihrer vertrauten Kultur, jederzeit wieder Fuß zu fassen, zumal Sie dort den Großteil Ihres Lebens verbracht haben. Es ist Ihnen zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, zukünftig den Lebensunterhalt in Georgien zu sichern.

Für Ihre Lebensgefährtin als auch für Ihre Tochter wurden bereits von der georgischen Botschaft in Wien mehrere Heimreisezertifikate ausgestellt, zuletzt am XXXX 2018. Auch für Sie wurde zuletzt am XXXX 2016 von der georgischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Selbst wenn Ihre Lebensgefährtin und Ihre Tochter die Staatsbürgerschaft zurückgelegt hätten, so ist darauf zu verweisen, dass trotzdem eine Rückübernahme erfolgen kann, zumal es keine Zusage für eine Einbürgerung von Österreich gibt (s Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt Art. 2 Abs 3).

In Bezug auf Ihre Krankheiten aus dem Jahr 2013 wird auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Sämtliche von Ihnen erwähnten bzw durch psychiatrische Gutachten festgestellten Krankheiten können auch in Georgien behandelt werden.

Behandlung Hepatitis C:

[…]

Seit Februar 2015 existiert in Georgien ein staatliches Programm zur Eliminierung von Hepatitis C. Bis ins Jahr 2020 sollen 95 % aller infizierten Personen behandelt und vom Virus geheilt worden sein. Die georgische Regierung arbeitet dafür mit dem US Center for Disease Control lCDC und der WHO zusammen. Pro Jahr können 20.000 Personen gegen Hepatitis C behandelt werden (SEM 21.3.2018).

Alle georgischen Staatsbürger mit Hepatitis C haben Zugang zum Programm... Eine beliebige für Hepatitis C zuständige Klinik gilt als erste Anlaufstelle. Dort wird ein Arztzeugnis ausgestellt…

Den Teilnehmern des Programms stehen folgende Leistungen kostenlos zur Verfügung: Screening (erster Test); Behandlung der Hepatitis C mit der neusten Generation von antiviralen Medikamenten; Diagnostik/Überwachung während der Behandlung…

Kostenlos zur Verfügung gestellt werden folgende antivirale Medikamente bzw. Kombinationsmedikamente: Kombination von Ledipasvir und Sofosbuvir namens Harvoni; Sofosbuvir in Kombination mit Peginterferon oder in Kombination mit Ribavirin. Laut georgischer Regierung war vorgesehen, dass zukünftig Sofosbuvir in Kombination mit Velpatasvir (Epclusa) eingeführt wird (SEM 21.3.2018).

Seit September 2018 werden folgende Untersuchungen zu 100% durch das staatliche Programm zur Eindämmung der Hepatitis C abgedeckt: die Antikörper-Untersuchung, die Untersuchung mittels Nukleinsäure-Amplifikationstechnologie (NAT), der Antigen-Test, weitere Untersuchungen einschließlich der Genotypisierung des Hepatitis-C-Virus (HCV) sowie Untersuchungen im Rahmen der Nachbehandlung… Die Medikamentenkosten werden zur Gänze vom staatlichen Programm übernommen (PLOS ONE 29.4.2019).

[…]

Behandlung psychischer Krankheiten:

[…]

Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.:

?        Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten

?        Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen)

?        Psychosoziale Rehabilitation

?        Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden

?        Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome

?        Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht

?        stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten

?        Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen

?        Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation

?        Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen

?        Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden

?        Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden

?        Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis

?        Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Betreuung

?        Erfüllung der Krisenintervention durch die mobile Gruppe für häusliche Pflege am Wohnort des Patienten und, falls erforderlich, dessen Überweisung ins Krisenzentrum oder eine andere psychosoziale/psychiatrische Einrichtung

Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e, vgl. SEM 21.3.2018).

[…]

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

I.20.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt sei, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso bestehe ein staatliches Rückkehrprogramm, welches unter anderem materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

I.20.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.

Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten würden.

Insbesondere hielt die bB fest:

….

Soweit Sie vorgebracht haben, in Ihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben, bzw solchen ausgesetzt gewesen zu sein, so würden diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (vgl. Erk. des VwGH v. 25.5.1994, Zl. 94/20/0053).

Das BFA gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.

….

Es ist Ihnen aber auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handelt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hiermit ausdrücklich nicht gemeint. (Siehe dazu AGH GZ:E12 257.108-3/2008-8E)

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Heimat (nach langer Abwesenheit) sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 AsylG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. (AGH, GZ. D13 403186-1/2008/2E vom 17.12.2008)

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008).

In Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001 (Nr. 44599/98), hat der EGMR die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.

Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Konvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Implikationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Es ist nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist.

Es kann daher weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien, noch unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, welche für den Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

I.21. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde erhoben. Festgehalten wurde, dass der Bescheid dem ehemals bevollmächtigten Vertreter der BF am 19.11.2019 zugestellt wurde. Es wurde gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben und es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF sein Vorbringen ausführlich und glaubwürdig erstattet hätte. Der BF werde aufgrund der Weigerung, falsche Aussagen vor den georgischen Behörden zu tätigen, politisch verfolgt. Aufgrund der Korruption in der Regierung und deren Mach sei keinesfalls von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit von Georgien auszugehen. Vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF hätte er eine asylrelevante Verfolgung durch zum Teil staatliche, zum Teil nichtstaatliche Organe zu befürchten. Zudem wurde beantragt, das Einreiseverbot zu beheben oder zu verkürzen und die privaten Anknüpfungspunkte zu berücksichtigen.

I.22. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

I.23. Anlässlich einer telefonischen Anfrage wurde von Herrn Rechtsanwalt Mag. Auner mitgeteilt, dass eine Vollmachtsauflösung der bB bereits am 20.11.2019 mitgeteilt worden sei (Aktenvermerk vom 08.01.2020).

I.24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2020, elektronisch zugestellt an den Verein Menschenrechte Österreich am selben Tag, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies unter anderem deshalb, da in Bezug auf die Lebensgefährtin des BF bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtskräftiger Bescheid durch die bB vorlag. Dieser wurde dem Bundesverwaltungsgericht erst am 3.2.2020 vorgelegt (die ursprünglich ebenfalls in der Gerichtsabteilung L526 anhängige Rechtssache betreffend die Lebensgefährtin des BF wurde zusammen mit dessen Rechtssache und jener der gemeinsamen Tochter an die bB zurückverwiesenen und in der Folge einer anderen Gerichtsabteilung zugewiesen. Da der Erledigung keine Bescheidqualität zugesprochen werden konnte, wurde die Beschwerde vom damals zuständigen Richter gemäß § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Rechtssache nach erfolgter Erlassung eines Bescheides durch die bB einer weiteren Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Verfahren betreffend die gemeinsame Tochter des BF und seiner Lebensgefährtin wurde nach Zurückverweisung durch die Gerichtsabteilung L526 als „Annexsache“ zum Verfahren des Vaters am 20.12.2019 wieder dieser Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.25. In der Folge langten die vom BVwG angeforderten, gegen die BF erlassenen Strafurteile bzw. Berufungsentscheidungen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

II.1.1.1. Beim BF handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.

Familienangehörige (Mutter, zwei Schwestern, zwei Kinder) leben nach wie vor in Georgien. Die Mutter verfügt über ein Haus und bezieht eine Pension.

Die Identität des BF steht nunmehr fest.

Fest steht weiters, dass er die im Spruch genannten Aliasdaten in Österreich verwendet und mehrfach über seine Identität getäuscht hat.

Die Lebensgefährtin der BF heißt XXXX . Sie ist am XXXX geboren. Die gemeinsame, mj Tochter heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF ist mit diesen beiden aktuell am selben Wohnsitz gemeldet.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Lebensgefährtin sowie die Tochter die georgische Staatsbürgerschaft zurückgelegt haben. Für die Lebensgefährtin als auch für die Tochter wurden bereits von der georgischen Botschaft in Wien mehrere Heimreisezertifikate ausgestellt, zuletzt im Jahr 2018. Auch für den BF wurden bereits Heimreisezertifikate ausgestellt.

Die Anträge auf internationalen Schutz der Lebensgefährtin und der Tochter wurden in den Jahren 2010 und 2013 rechtskräftig abgewiesen (06.08.2010 und 26.06.2013). Die Anträge der beiden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wurden nach Zurückverweisung ihrer Rechtssachen an die bB neuerlich abgewiesen (in Bezug auf die Tochter mit Bescheid vom 13.11.2019, in Bezug auf die Mutter mit Bescheid vom 09.01.2020).

Der BF hat in Georgien 11 Jahre lang die Schule besucht und als Automechaniker, Bergarbeiter und in der Metallbranche gearbeitet.

Er spricht Georgisch, Russisch und etwas Deutsch.

II.1.1.2. Der BF litt zumindest im Jahr 2013 an verschiedenen Krankheiten (Hepatitis C, Hyperthyreose, posttraumatische Belastungsstörung, paranoide Schizophrenie und Depression). Die Hepatitis-Erkrankung ist ausgeheilt und nimmt der BF nunmehr lediglich Medikamente wegen seiner psychischen Probleme.

Die vom BF genannte Erkrankung ist in Georgien behandelbar und hat der BF auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.

Der BF hat Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und es steht ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat der BF Zugang zu dem –wenn auch minder leistungsfähigen im Vergleich zum österreichischen – Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen.

Einerseits stammt der BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort das Leben zu meistern.

II.1.1.3. Der BF hält sich seit 2004 in Österreich auf.

Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Er hat lediglich einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 besucht. Es liegt eine Einstellungszusage vor.

Der BF wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:

01) XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 (2. SATZ) 15 StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate, davon Freiheitsstrafe 20 Monate, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Vollzugsdatum 11.04.2005

zu XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der

Probezeit 11.04.2005

gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX

XXXX

XXXX

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX

zu XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 11.04.2005

XXXX

02) XXXX

PAR 223/2 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 04.03.2008

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 11.03.2008

zu XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 11.03.2008

XXXX

03) XXXX

§ 223 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 05.01.2012

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 07.09.2014

04) XXXX

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 22.02.2013

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 22.10.2013

zu XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX

zu XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 22.10.2013

XXXX

05) XXXX

§ 224a StGB

§§ 127, 128 (2), 129 Z 1, 2, 130 3. 4. Fall StGB § 15 StGB

Datu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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