Entscheidungsdatum
14.07.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2232363-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend einen Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung und Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung iZm dem Vergabeverfahren der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. mit der Bezeichnung "Universität Innsbruck, Neubau Lehr- und Bürogebäude – Betonfertigteilfassade" nach erfolgter Zurückziehung des Nachprüfungs- und insb Nichtigerklärungsantrags beschlossen:
A)
Das eingeleitete Nachprüfungsverfahren iZm der begehrten Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin begehrte iZm dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren neben der Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung; und weiters Pauschalgebührenersatz.
Auftraggeberseitig wurde die Zuschlagsentscheidung klaglosstellend zurückgenommen und wurde danach antragstellerseitig der Nachprüfungs- und insb Nichtigerklärungsantrag zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Beweiswürdigung)
Die obige Verfahrensgangschilderung mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten.
2. Zur Einstellung
Zu A)
Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das Nachprüfungsverfahren gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 durch den Einzelrichter einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2232363.2.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020