Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W112 2117418-2/25E
W112 1417418-3/16E
W112 2117419-2/16E
W112 2117424-2/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN alias RUSSISCHE FÖDERATION, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, 1.) ZI. XXXX , 2.) ZI. XXXX , 3.) ZI. XXXX und 4.) ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers werden im Hinblick auf die Spruchpunkte l. und II. der angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
II. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin wird im Hinblick auf die Spruchpunkte l. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerden gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 werden als unbegründet abgewiesen.
IV. Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß §§ 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin wird gemäß §§ 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
V. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird insoweit ersatzlos behoben, als er eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus entschiedene Sache gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W112.2117418.2.00Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020