Entscheidungsdatum
16.07.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
I407 2149668-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zl. 1089136001/190619635, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verfassungsgerichtshofes mit Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 26.03.2019 rechtskräftig negativ erledigt wurde.
2. Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Beschäftigung als Verkäufer einer Straßenzeitung, eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels, ein ÖSD-Zertifikat über das Bestehen einer Deutschprüfung auf Niveau A2, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Gemeinde, vier private Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über die bestehende Krankenversicherung, eine Kopie einer Geburtsurkunde, welche den Beschwerdeführer als Vater seines am XXXX geborenen Sohnes ausweist, einen Versicherungsdatenauszug, einen Mietvertrag und eine Kopie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung bei.
3. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 09.01.2020 auf, innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine schriftliche Begründung seines Antrages sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, im Falle einer Unmöglichkeit der Beschaffung der Dokumente, der Behörde einen Nachweis für diesen Umstand vorzulegen. Gleichzeit erging der Hinweis darauf, dass der Antrag zurückgewiesen werde, sollte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
4. Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Schreiben der nigerianischen Botschaft, datiert vom 20.01.2020 zur Vorlage, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass beantragt habe und dieser Antrag in Bearbeitung sei.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass trotz erfolgtem Verbesserungsauftrag hinsichtlich der notwendigen Vorlage eines gültigen Reisedokumentes der Beschwerdeführer diesem nicht entsprochen habe und daher der Antrag zurückzuweisen war.
6. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer die belangte Behörde fristgerecht darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Ausstellung eines Reisepasses beantragt sei und der Beschwerdeführer diesen mittlerweile auch erhalten habe. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls, anstatt der gegenständlichen Zurückweisung aus formalen Gründen, eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen. Eine Kopie des Reisepasses mit Ausstellungsdatum 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen.
7. Mit Schreiben vom 01.04.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auf, seinen nunmehr erlangten Reisepass im Original vorzulegen.
8. Der Original-Reisepass wurde am 07.04.2020 durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers persönlich vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen.
9. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.05.2020 vorgelegt, wo sie am 20.05.2020 einlangten.
10. Mit Schreiben vom 09.07.2020 gab der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf den Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer entsprach dem Verbesserungsauftrag vom 09.01.2020, indem er zunächst eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Beantragung eines Reisepasses vorlegte. Der Beschwerdeführer entsprach auch dem zweiten Verbesserungsauftrag vom 01.04.2020, indem er fristgerecht seinen Original-Reisepass vorlegte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht geklärt, vielmehr wurde die Erhebung des Sachverhalts an das Gericht delegiert. Eine Entscheidung in der Sache selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Daher war der gegenständliche Bescheid zu beheben und an die Behörde zur Entscheidung zurückzuverweisen (VwGH GZ Ro 2014/05/0062 vom 27.08.2014). Vom Verwaltungsgericht in eine andere Richtung als von der belangten Behörde zu würdigende Beweisergebnisse, die eine Sachentscheidungspflicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.11.2014 zu GZ Ra 2014/20/0029 begründen würden, liegen nicht vor.
§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 09.01.2020 – wenn auch nicht ausdrücklich unter Nennung der Bestimmung aber doch implizit – über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG belehrt. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage innerhalb offener Frist insoweit nach, als er eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorlegte, wonach die Ausstellung eines Reisepasses in Bearbeitung sei. Daraufhin wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichtmitwirkung am Verfahren zurück. Ein Antrag auf Mängelheilung, wie dies nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
In seiner Entscheidung vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0187, konkretisierte der VwGH im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht eines Antragsstellers, dass es sich vor diesem – vom gegenständlichen Fall maßgeblich unterschiedlichen – Hintergrund bei der Stellung eines Heilungsantrages um reinen „Formalismus“ handle, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das - durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte - Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht.
Zwar rechtfertigt nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei gleichzeitigem Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung. Jedoch ist im konkreten Fall durch die vollumfängliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, die durch die belangte Behörde nicht gewürdigte Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses sowie schließlich auch durch die Vorlage des originalen Reisepasses nach erneuter Aufforderung durch die belangte Behörde nach der Erlassung des Bescheides diesem das Versäumen der „formalen“ Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht vorzuwerfen. Die belangte Behörde wäre daher aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers angehalten gewesen, sich mit dessen Vorbringen auseinanderzusetzen und eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu treffen.
Da die belangte Behörde im gegenständlichen Fall unrichtigerweise jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich mit einer Formalzurückweisung begnügt hat, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit spruchgemäß zurückzuverweisen.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Beschäftigung Ermittlungspflicht Heilung Integration Interessenabwägung Kassation Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag mangelhaftes Ermittlungsverfahren Mangelhaftigkeit Mängelheilung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Verbesserungsauftrag Zurückverweisung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2149668.2.01Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020