TE Bvwg Beschluss 2020/7/17 W273 2231776-2

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Veröffentlicht am 17.07.2020
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Entscheidungsdatum

17.07.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W273 2231776-2/41E

W273 2231776-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „Hybrid OP Ausstattung für die Medizinische Universität Wien“ der Medizinischen Universität Wien, Spitalgasse 23, 1090 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Universität Wien, Raum und Ressourcenmanagement, Universitätsring 1, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien:

A)

Die zu GZ W273 2231776-2 und W273 2231776-3 geführten Verfahren werden gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 08.06.2020, beim Bundesverwaltungsgericht per Web-ERV eingebracht am 08.06.2020 um 15:18 Uhr, stellte XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 29.05.2020 im Vergabeverfahren „Hybrid OP Ausstattung für die Medizinische Universität Wien“ (im Folgenden auch „das Vergabeverfahren“) der Medizinischen Universität Wien, Spitalgasse 23, 1090 Wien (im Folgenden auch „die Auftraggeberin“). Die Antragstellerin beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen.

2. Am 09.06.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin.

3. Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und übermittelte die Unterlagen des Vergabeverfahrens. Die Auftraggeberin gab bekannt, dass der Zuschlag am 09.06.2020 um 08:51 elektronisch über die Vergabeplattform der Zuschlagsempfängerin erteilt worden sei.

4. Die Antragstellerin beantragte mit Stellungnahme vom 17.06.2020 für den Fall, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht stattgegeben werde, das Nachprüfungsverfahren zu GZ: W273 2231776-2 gemäß § 353 Abs. 4 BVergG 2018 als Feststellungsverfahren weiterzuführen und stellte Anträge auf Feststellung.

5. Mit Beschluss vom 19.06.2020 zu W273 2231776-1 wies des Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren untersagen, das Vergabeverfahren fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag zu erteilen, zurück.

6. Die Parteien erstatteten weiteres Vorbringen in wechselseitigen Schriftsätzen.

7. Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 zog die Antragstellerin die im Nachprüfungsantrag vom 08.06.2020 und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur GZ W273 2231776-2 gestellten Anträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bekanntmachung vom 07.02.2020 schrieb die Medizinischen Universität Wien als Auftraggeberin den Auftrag „Hybrid OP Ausstattung für die Medizinische Universität Wien“, (AZ: 19-016.062) aus. Es handelt sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Das Vergabeverfahren wurde als offenes Verfahren geführt (Vergabeakt).

2. Die Auftraggeberin versandte die Zuschlagserteilung am 09.06.2020 um 08:51 über die elektronische Vergabeplattform an die XXXX (Allgemeine Auskünfte der Auftraggeberin, Vergabeakt).

3. Mit Beschluss vom 19.06.2020 zu W273 2231776-1 wies des Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, das Bundesverwaltungsgericht möge für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren untersagen, das Vergabeverfahren fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag zu erteilen, zurück.

4. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 3.240,-- (Vergabeakt).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung der von der Antragstellerin gestellten Anträge zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages Nichtigerklärung, fortgesetzt als Anträge auf Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat sämtliche in ihrem Nachprüfungsantrag vom 08.06.2020 gestellten Anträge sowie sämtliche weiteren im Verfahren zu GZ W273 2231776-2 gestellten Anträge mit Schriftsatz vom 10.07.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W273 2231776-2 und W273 2231776-3 geführten Verfahren sind somit beendet und gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Feststellungsantrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2231776.2.00

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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