TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/2 95/07/0033

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs5;
FlVfLG Krnt 1979 §3;
FlVfLG Krnt 1979 §6;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
WRG 1959 §40 Abs1;
WRG 1959 §40 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, Edlingerstraße 47, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. September 1994, Zl. Agrar 11 - 63/12/94, betreffend Bewilligung der Verlegung eines Vorflutgrabens (mitbeteiligte Parteien: 1. Zusammenlegungsgemeinschaft S. Auen, vertreten durch den Obmann in O-Dorf 2, S, 2. Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde Villach (kurz: ABB) vom 19. Mai 1978 wurde das Zusammenlegungsverfahren "S. Auen" eingeleitet. Das Zusammenlegungsgebiet umfaßt ca. 179 ha zwischen der Drau im Westen und Süden, den österreichischen Bundesbahnen im Norden und dem bestehenden Vorflutgraben (Rinner) im Osten. Zur Absenkung des Grundwasserspiegels und zur Abfuhr des bei Hochwasser überströmenden Wassers des D.-Flusses wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau (kurz: BH) vom 1. Dezember 1936 die Errichtung eines Entwässerungskanals in der Gesamtlänge von rund 1.400 m sowie ein 58 m langer Stichgraben zwischen dem "Bundesbahndurchlaß" und dem Hauptkanal unter näher ausgeführten Vorschreibungen wasserrechtlich bewilligt.

Mit Bescheid der BH vom 1. Dezember 1971 wurden der zweitmitbeteiligten Partei (u.a. gemäß § 38 WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung der (neu geschaffenen) Parzelle 701, KG S., im Hochwasserabflußbereich des D.-Flusses sowie (u.a. gemäß § 9 WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur dadurch erforderlichen Verlegung eines Gerinnes, des sogenannten "Rinners", nach Westen gemäß dem vorgelegten Projekt und nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen erteilt.

Die BH erteilte mit weiterem Bescheid vom 11. März 1975 der zweitmitbeteiligten Partei gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Aufschüttung der Parzellen Nrn. 707 und 695/3, KG S., im Hochwasserabflußbereich der Drau nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen.

Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen sämtliche vorgenannten Parzellen außerhalb des Zusammenlegungsgebietes. Im Zuge der Durchführung der Aufschüttungen (von der Behörde als "Industrieaufschüttung" bezeichnet) sei nach Darstellung der belangten Behörde auch der neuerrichtete Entwässerungsgraben im unteren Bereich auf einer Länge von ca. 600 m verlegt und eine Sohleeintiefung bis zur Einleitung des Abwasserkanalüberlaufs bei km 1,050 vorgenommen worden. Während des Zusammenlegungsverfahrens sei im Bereich der "S. Wiesen" durch die ABB nach einem Projekt des Wasserbauamtes Spittal/Drau 1978/79 eine Generalsanierung des bestehenden Rinners durch Schaffung einer Ausgleichsohle und Abflachung der Böschung vorgenommen worden. Dabei sei durch einen Durchstich von ca. 130 lfm Länge im unteren Bereich eine teilweise Begradigung durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 1984 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten nach § 38 WRG 1959 der zweitmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung, die Parzellen Nrn. 698, 703/1 und 705/1, alle KG S., (von der belangten Behörde als sogenannte "Festwiese" bezeichnet) gemäß näher genannten Plänen dieser Gemeinde um etwa 0,5 m auf das Niveau des südlich davon vorbeiführenden Auenweges nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen aufzuschütten.

Nach Darstellung der belangten Behörde habe die zweitmitbeteiligte Partei nach Abschluß der Bauarbeiten am Rinner der Zusammenlegungsgemeinschaft "ohne behördliche Genehmigung Aufschüttungen u.a auch auf der (linksseitig des Rinners befindlichen) Abfindungsparzelle 1575 vorgenommen und in diesem Bereich den Rinner noch mehr gestreckt." Diese Baumaßnahmen seien Gegenstand des agrarbehördlichen Verfahrens, das schließlich zum angefochtenen Bescheid geführt habe.

Die ABB erteilte mit Bescheid vom 22. Juni 1992 u.a. gestützt auf § 40 WRG 1959 der - wie erst aus der Begründung dieses Bescheides ersichtlich wird - zweitmitbeteiligten Partei die nachträglich eingeholte wasserrechtliche Bewilligung für eine Verlegung des Vorflutgrabens (des sogenannten Rinners) im Zusammenlegungsgebiet "S. Auen" nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plans (Spruchpunkt 1). Ferner wurde gemäß § 53 WRG 1959 festgestellt, daß diese Umlegung des Vorflutgrabens "den wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen" (ohne diese näher zu bezeichnen) nicht widerspricht (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde gemäß den §§ 6, 31 und 34 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (kurz: FLG), LGBl. Nr. 64/1979, auch die agrarbehördliche Bewilligung zur Umlegung dieses Vorflutgrabens erteilt (Spruchpunkt 3).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. einwandte, daß der vorgelegte Plan von den von der zweitmitbeteiligten Partei getätigten Ein- und Aufbaumaßnahmen weitgehend abweiche. Der ehemalige L.-Bach sei mit schwerem Abdichtungsmaterial zugeschüttet und im Hochwasserabflußbereich um 1 bis 2 m angehoben worden. Die offene Gewässerfläche 1195 sei als sogenannte "Abdichtungsschürze" mit "schwerem Material über das Niveau" aufgefüllt worden. Im Plan sei ein Gerinne an der Parzelle 1195 nicht ersichtlich. Die zuletzt genannte Parzelle werde von der zweitmitbeteiligten Partei als Lagerplatz für Schotter und Material sowie im Winter auch als Schneekippanlage benützt. Der seinerzeit vorhanden gewesene Wiesenweg sei durch die zweitmitbeteiligte Partei ausgebaut und angehoben worden. Die befestigten Park- und Sportplätze seien ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden. Insbesondere bemängelte der Beschwerdeführer, daß durch die Baumaßnahmen im Bereich des Rinners eine Schädigung seiner Abfindungsgrundstücke 1589 und 1605 erfolgt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, es sei aus allen eingeholten Gutachten und Stellungnahmen ersichtlich, daß es durch die "von der Zusammenlegungsgemeinschaft" am Rinner durchgeführten Baumaßnahmen zu keiner Vernässung auf den dem Beschwerdeführer zugeteilten Abfindungsgrundstücken 1589 und 1605 gekommen sein konnte. Es seien im Zusammenlegungsgebiet von der Ö.-Gesellschaft Grundwassermeßstellen errichtet worden, wovon 3 näher bezeichnete Meßstellen für die Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers maßgebend seien. Bei einer Fließrichtung des Grundwassers "in Nordsüd" also in Richtung D.-Fluß, könne mit Sicherheit angenommen werden, daß die bei diesen Pegeln aufgezeichneten Grundwasserverhältnisse auch auf die dem Beschwerdeführer zugeteilten Abfindungsgrundstücke zutreffen würden. Von der Ö.-Gesellschaft seien der belangten Behörde die Grundwasserganglinien der Meßstellen sowie die Bohrprofile zur Verfügung gestellt worden. Aus diesen Meßergebnissen sei ersichtlich, daß durch die Baumaßnahmen am Rinner "während des Zusammenlegungsverfahrens" keine wesentliche Änderung bei den Grundwasserverhältnissen eingetreten sei. Die auf den Abfindungsflächen des Beschwerdeführers in Erscheinung getretenen Vernässungen seien auf Verdichtung des lehmigen Bodens und auf die damit in Zusammenhang stehende schlechte Versickerung des Niederschlagswassers zurückzuführen. Nach stärkeren Niederschlägen könne es kurzzeitig zu einer stauenden Nässe und nach langanhaltendem Bodenfrost im Frühjahr bzw. bei bis ins Frühjahr auf den Feldern liegender Schneedecke zu einem stärkeren Oberflächenwasserstau kommen.

Vernässungen auf den Flächen des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter -, die durch Aufschüttungen vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens verursacht sein sollten, hätten bereits bei der Bonitierung im Zusammenlegungsverfahren erkennbar sein müssen. Wie der Bewertungsplan zeige, sei dies aber nicht der Fall gewesen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer bei Auflage des Bewertungsplanes die Möglichkeit gehabt, in einer Berufung darauf hinzuweisen. Die Aufschüttung auf der Abfindungsparzelle 1588 (Sportplatz) sei nach Angaben des Operationsleiters in den Jahren 1968 bis 1975, somit vor Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens, erfolgt.

Das aufgeschüttete Material sei wasserdurchlässig und gewährleiste ein rasches Versickern des Niederschlagswassers. Um das Spielfeld des Sportplatzes sei ein Erdwall in einer Höhe zwischen 0,30 m und 1,50 m errichtet worden. Dieser verhindere das seitliche Abfließen des Niederschlagswassers. An der Böschungsoberkante befinde sich ein lebender Zaun aus Fichtenpflanzen, der ebenfalls eine Barriere gegen das rasche Abfließen des Oberflächenwassers bilde. Ferner führe zwischen der Parzelle 1588 und der Abfindungsfläche 1589 des Beschwerdeführers ein Asphaltweg. Eine Vernässung der Parzelle 1589 durch die Aufschüttungen auf Parzelle 1588 erscheine daher nicht möglich.

In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer auch bemängelt, daß die im Bereich des Rinners vorgenommenen Baumaßnahmen eine Vernässung seiner Grundstücke verursacht hätten, wodurch er angeblich geschädigt worden sei. So sei z.B. das Niveau im Hochwasserabflußbereich um 1 bis 2 m angehoben und die offene Gewässerfläche der Parzelle 1195 über das Niveau der Abdichtungsschürze "mit schwerem Material" aufgeschüttet worden. Die Sohle des neu angelegten Rinners liege mindestens 1,8 bis 2 m höher als die "der ursprünglichen Lauen".

Der Vertreter des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau habe bei dieser mündlichen Verhandlung ausgeführt, Vergleiche der früheren Ausbausohle des Rinners mit der jetzigen hätten ergeben, daß beide ungefähr in gleicher Höhe lägen (Differenz maximal 10 cm). Die Aufschüttung, die im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde erfolgt sei, betrage ca. 0,8 m.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde u.a. aus, daß sich die Verlegung des Vorflutgrabens, wie sie mit dem erstinstanzlichen Bescheid der ABB bewilligt worden sei, im Bereich der Zusammenlegung "S. Auen" befinde, weshalb die ABB in erster Instanz gemäß § 98 FLG die Kompetenz zu Recht in Anspruch genommen habe. In der Folge führte die belangte Behörde aus, weshalb für den Vorflutgraben keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei.

Hinsichtlich der Parzelle 1195 stellte die belangte Behörde fest, daß diese außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liege, weshalb diesbezüglich keine Zuständigkeit der Agrarbehörden gegeben sei.

Zur behaupteten Vernässung der Parzelle 1605 und 1589 verwies die belangte Behörde auf ein diesbezügliches Gutachten und auf Stellungnahmen des Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie des Amtes für Wasserwirtschaft Spittal/Drau. Darin sei festgestellt worden, daß die nunmehrige Parzelle 1588 in den Jahren 1969 und 1970 aufgeschüttet und zugleich der Rinner in diesen Bereich verlegt worden sei. Danach habe es in diesem Bereich keinerlei Aufschüttungen oder Rinnerverlegungen gegeben.

Eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke hätte bei der Erstbewertung im Zuge des ca. 8 Jahre später begonnenen Zusammenlegungsverfahrens festgestellt werden müssen. Wäre es zu einer Beeinträchtigung durch die Anschüttung gekommen, so hätte sich diese Beeinträchtigung schon innerhalb kurzer Zeit (binnen einem Jahr) bemerkbar gemacht. Mit einer späteren Beeinträchtigung sei im vorliegenden Fall nicht mehr zu rechnen gewesen. Durch die Anschüttung könne es zu keiner negativen Grundwasserbeeinflussung des in Fließrichtung des Grundwassers als Unterliegerparzelle anzusehenden Grundstücks 1589 kommen.

Auch die aufgrund der bereits erwähnten Messungen der Grundwasserpegel ermittelten Grundwasserstandsganglinien ab dem Jahre 1976 würden keinen Rückschluß auf eine maßgebliche Grundwasserstandserhöhung zulassen; ausgenommen seien die mit dem Wasserstand der Drau zusammenhängenden natürlichen Schwankungsbereiche.

Der westlich des Sportplatzes befindliche Entwässerungsgraben sei sowohl tiefen- als auch lage- und gefällsmäßig ausreichend dimensioniert, sodaß er keinen nachteiligen Einfluß auf die Parzellen Nrn. 1605, 1588 und 1589 habe. Der Mindestabstand der Parzellen 1577 von der nächstgelegenen Parzelle 1605 des Beschwerdeführers betrage laut Lageplan rund 120 m. Zwischen diesen Grundstücken liege zusätzlich der Entwässerungsgraben, sodaß kein Oberflächen- oder Grundwasserstau mit Auswirkungen auf diese Parzellen vorstellbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid darin beschwert, daß entgegen dem in der Einleitungsverordnung für die Zusammenlegung (S. Auen) ausgesprochenen Verbot der eigenmächtigen Errichtung von Bauwerken, Gräben, Brunnen, Einfriedungen, Wegen und ähnlichen Anlagen konsenslose Niveauänderungen im Zusammenlegungsgebiet durch Verlegung eines Vorflutgrabens (Rinners) an die Drau und durch Aufschüttungen des Geländes, insbesondere aber durch Erhöhung der Grabensohle ein Wasserrückstau geschaffen worden sei, sodaß der Grundwasserabfluß in die Drau verändert und der Hochwasserabfluß in Zukunft nicht wie bisher möglich sei, wodurch es zu einer Vernässung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindungsflächen 1605 und 1589 im Zusammenlegungsgebiet komme. Ferner erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beseitigung der konsenslosen Aufschüttungen und auf Einhaltung der in den bisherigen wasserrechtlichen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Übereinkommen beschwert. Insoweit Beseitigungsmaßnahmen nicht angeordnet worden seien, erachtet sich der Beschwerdeführer durch die "Verweigerung der Schadensabfindung" beschwert. Außerdem sei er auch dadurch beschwert, daß sich die belangte Behörde "mit den landwirtschaftlichen SV-Gutachten" nicht auseinandergesetzt habe. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf sein sonstiges Beschwerdevorbringen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die zweitmitbeteiligte Partei hat keine Stellungnahme abgegeben. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 1 FLG erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigunng, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.

Nach § 98 Abs. 3 FLG sind von den Agrarbehörden, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

In der Verordnung betreffend die Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens nach § 3 FLG kann gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. verfügt werden,

a) daß die Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke nur mit Genehmigung der Agrarbehörde geändert werden darf;

b) daß Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde neu errichtet, wieder hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen;

c) daß der Abschluß von Pachtverträgen sowie alle Vereinbarungen über die Einräumung dinglicher Rechte der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen.

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz FLG ist die Genehmigung nach Abs. 1 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.

Sind entgegen den nach Abs. 1 verfügten Beschränkungen Änderungen vorgenommen, Anlagen errichtet oder wesentlich verändert, Pachverträge geschlossen oder dingliche Rechte eingeräumt worden, so haben sie gemäß § 6 Abs. 3 FLG im Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Hindern solche Änderungen oder Anlagen die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Herstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist (§ 59 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu verfügen.

Gemäß § 40 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 WRG 1959 finden bei der Bewilligung die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG jene Angelegenheit, die den Gegenstand bzw. den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist). Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 568 unter E 76 b zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergebebene hg. Judikatur).

Die Berufung des Beschwerdeführers richtete sich erkennbar gegen die Spruchpunkte 1 und 3, nicht jedoch gegen Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides. Inhalt der Spruchpunkte 1 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides war - wie bereits dargestellt - die wasserrechtliche und agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung (auch als "Umlegung" bezeichnet) eines Teilstückes des Vorflutgrabens im Zusammenlegungsgebiet "S. Auen" aufgrund einer näheren, bereits dem erstinstanzlichen Bescheid als integrierenden Bestandteil beigefügten planlichen Darstellung. Dieser Gegenstand wurde auch durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers nicht verändert.

Offenbar sah sich jedoch die belangte Behörde aufgrund der den Verfahrensgegenstand wesentlich überschreitenden Berufungsausführungen veranlaßt, in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zu anderen Fragen, wie insbesondere der vom Beschwerdeführer mehrfach als konsenslos bezeichneten Aufschüttungen auf verschiedenen Grundstücken durch die zweitmitbeteiligte Partei und deren Auswirkungen auf den Grundwasserstand hinsichtlich der Abfindungsflächen des Beschwerdeführers - Stellung zu nehmen.

Angesichts des dargestellten Verfahrensgegenstandes umfaßte dieser weder "konsenslose Niveauänderungen im Zusammenlegungsgebiet durch Verlegung eines Vorflutgrabens (Rinners) in die D." - soweit damit nicht auch der wasserrechtlich bewilligte Teilabschnitt des Vorflutgrabens gleichfalls gemeint sein sollte -, noch schlechthin "Aufschüttungen des Geländes" und einen dadurch allenfalls hervorgerufenen "Wasserrückstau". Auch hatte sich die belangte Behörde aufgrund des dargestellten Verfahrensgegenstandes nicht mit einem allfälligen Recht des Beschwerdeführers auf "Beseitigung der konsenslosen Aufschüttungen" und auf "Einhaltung der in den bisherigen wasserrechtlichen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Übereinkommen" zu befassen. Ferner bildeten weder unterlassene Maßnahmen zur Beseitigung des vom Beschwerdeführer behaupteten Wasserrückstaus - soweit sich dieser nicht unmittelbar auf den bewilligten Umbau eines Teilstückes des Rinners bezieht - noch eine allenfalls damit zusammenhängende "Verweigerung der Schadensabfindung" den Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Ebenso war die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlammung eines Rohrdurchlasses und eine allenfalls daraus resultierende Vernässung der Parzellen des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens vor den Agrarbehörden, liegt doch dieser Durchlaß - aufgrund des vorgenannten Lageplanes - nicht im wasserrechtlich bewilligten Teilabschnitt des Rinners. Ferner waren auch allfällige Anschüttungen auf Parzelle 1195 - wie auch aus dem vorerwähnten Lageplan zu ersehen ist - nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden wasserrechtlichen Bewilligung. Überdies verwies die belangte Behörde darauf, daß die Parzelle 1195 außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegt - diese Feststellung blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten -, weshalb der Agrarbehörde die diesbezüglich auch die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 98 FLG fehlte. Es kommt daher auch den diesbezüglichen Rügen keine Berechtigung zu.

Die Behörde erteilte die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung gestützt auf § 40 WRG 1959. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 40 WRG 1959 in diesem Fall die zutreffende Norm ist, weil - wie noch dargelegt wird - eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese wasserrechtliche Bewilligung nicht bewirkt wurde. Wie aus dem einen integrierenden Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Plan bereits ersichtlich ist, ist Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens eine Begradigung des letzten Teilabschnitts des Rinners, beginnend nach einer querenden Wegparzelle bis an die Grenze des Zusammenlegungsgebietes bei der nicht mehr zum Zusammenlegungsgebiet gehörenden Parzelle 1195, KG S.

Der Beschwerdeführer bringt - wie auch bereits zuvor im verwaltungsbehördlichen Verfahren - vor, daß die auf seinen Parzellen aufgetretene Vernässung u.a. in der "Rinner-Sohlen-Erhöhung" ihre Ursache habe. Es sei seinen Einwänden auf Vermessung der konsenslos von der zweitmitbeteiligten Partei geschaffenen Rinner-Sohle und auf Einholung eines vom landwirtschaftlichen Sachverständigen (offenbar gemeint: in der über Ersuchen der belangten Behörde abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 1994) angeregten hydrogeologischen Gutachtens nicht Rechnung getragen worden. Die belangten Behörde wäre bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens nach Meinung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen und hätte insbesondere die Ursachen des Rückstaus feststellen können.

Es trifft zu, daß der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Februar 1994 anregte, zur Ermittlung der Ursachen der Vernässung, die seinerzeit zwar festgestellt, aber deren Ursache aus seiner Sicht nicht näher geklärt werden konnte, einen hydrogeologischen Sachverständigen beizuziehen.

Die belangte Behörde hat jedoch, was dem Beschwerdeführer aufgrund des auch diesbezüglich mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. März 1994 gewährten Parteiengehörs bekannt ist, parallel zu diesem Gutachten auch eine ergänzende Stellungnahme eines wasserbautechnischen Sachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung (datiert mit 25. November 1993) eingeholt, in welcher der Amtssachverständige u.a. feststellte, daß es aus wasserbautechnischer Sicht sehr wohl zulässig sei, für Grundwasserstandsvergleiche und diesbezügliche Stellungnahmen Meßstellen heranzuziehen, die sich innerhalb oder nahe des Zusammenlegungsgebietes befänden. Diese Meßstellen müßten sich nicht unbedingt auf den Flächen des Beschwerdeführers befinden. Aus den Meßreihen dieser Grundwasserpegel sei jedenfalls keine Grundwasseranhebung, "die durch die besagte Anschüttung der Teilverlegung des Vorfluters entlang der Parz. 1577 entstanden sein soll, ersichtlich". Zusammenfassend kommt der wasserbautechnische Sachverständige zur Auffassung, daß Grundwasserstandserhebungen und Oberflächenwasserbeeinflussungen "durch die Anschüttung auf Parz. 1577 (Sportplatz und Teilverlegung des Vorflutgrabens) (Rinners) aufgrund der örtlichen Situation und ausreichenden Dimensionierung des Vorflutgrabens ... in den angegebenen Abfindungsflächen aus wasserbautechnischer Sicht nicht möglich sind."

Dieser wasserbautechnischen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht die Richtigkeit der Pegelmessungen, die die Grundlage der wasserbautechnischen Beurteilung bildeten, durch gleichwertige Meßergebnisse in Zweifel zu ziehen.

Es ist ferner nicht einsichtig, daß darüber hinaus Vermessungen oder ein weiteres hydrogeologisches Gutachten zur Lösung der Frage allfälliger von der bewilligten Teilverlegung des Rinners verursachter Vernässungsauswirkungen auf die Abfindungsparzelle des Beschwerdeführers noch erforderlich gewesen wären.

Eine Rechtswidrigkeit der agrarbehördlichen Genehmigung wird vom Beschwerdeführer nicht dargestellt und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Insofern der Beschwerdeführer rügt, daß die unterlassene Berücksichtigung eines offenbar aus dem Jahre 1976 - laut eigener Darstellung des Beschwerdeführers - stammenden Gutachtens von HR Dr. A. zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen können, so ist er auf die erst nach diesem Zeitpunkt erfolgten Geländeveränderungen und Verlegung des Rinners - insbesondere hinsichtlich des gegenständlichen Teilstückes - zu verweisen, sodaß auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Gutachtens zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte können. Es ist daher dem Beschwerdeführer nicht gelungen, hinsichtlich der zuletzt gerügten Verfahrensmängel deren Relevanz darzutun.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und dem Beschwerdeführer bereits Gelegenheit geboten wurde, vor einer als Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK eingerichteten Behörde - nämlich der belangten Behörde - seinen Standpunkt näher darzulegen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070033.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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